BGer 6B_1139/2017 | |||
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BGer 6B_1139/2017 vom 23.05.2018 |
6B_1139/2017 |
Urteil vom 23. Mai 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiberin Andres.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Moro,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Versuchte Erpressung; Willkür, Unschuldsvermutung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 4. August 2017 (4M 17 3).
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Sachverhalt: |
A. | |
Die Staatsanwaltschaft 1 des Kantons Luzern wirft A.X.________ vor, am Nachmittag des 9. Dezember 2013 mit seinem Personenwagen zu der Pizzeria von B.________ gefahren zu sein und diesen aufgefordert zu haben, zu ihm ins Fahrzeug zu steigen. Anschliessend habe er von ihm die Bezahlung von Fr. 5'000.-- verlangt und ihm in Aussicht gestellt, dass ihm sowie seiner Pizzeria etwas Schlimmes passieren werde, sollte er den Geldbetrag nicht bis Weihnachten bezahlen. B.________ habe A.X.________ das Geld nicht bezahlt.
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B. | |
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte A.X.________ am 4. Oktober 2016 wegen versuchter Erpressung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten.
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Auf Berufung des Verurteilten hin bestätigte das Kantonsgericht Luzern am 4. August 2017 den erstinstanzlichen Schuldspruch und bestrafte A.X.________ mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 20.--.
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C. | |
A.X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Hauptpunkt, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und er vom Vorwurf der versuchten Erpressung freizusprechen. Es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 15'000.-- zuzusprechen und die Privatklägerschaft sei mit ihrer Forderung an den Zivilrichter zu verweisen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Der Beschwerdeführer wiederholt im bundesgerichtlichen Verfahren die im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträge, das Opfer und die beiden Zeuginnen seien erneut zu befragen. Darauf ist nicht einzutreten. Das Bundesgericht ist grundsätzlich an den kantonal festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Für ergänzende Tatsachenfeststellungen und Beweiserhebungen sind die Sachgerichte zuständig. Die Bestimmung von Art. 105 Abs. 2 BGG verpflichtet das Bundesgericht somit nicht zur Sachverhaltsergänzung. Es hat daher grundsätzlich keine Beweise abzunehmen oder Tatsachen festzustellen, über die sich die Vorinstanz nicht ausgesprochen hat (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2 S. 295 f.; Urteil 6B_1069/2015 vom 2. August 2016 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Art. 55 BGG kommt nur hinsichtlich zulässiger neuer Tatsachen und Beweismittel zur Anwendung (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; zum Ganzen: Urteile 6B_701/2017 vom 12. Januar 2018 E. 1.2; 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen).
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich einerseits gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Er macht geltend, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt falsch fest, wenn sie den Aussagen des angeblichen Opfers mehr Glauben schenke als seinen Angaben. Mit ihrem Verhalten verstosse die Vorinstanz gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV), den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Andererseits rügt er die rechtliche Würdigung dahingehend, als nicht ersichtlich sei, was das in Aussicht gestellte Übel sein solle.
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Erwägung 2.2 | |
2.2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).
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Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).
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Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen). Insbesondere genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 6B_260/2017 vom 29. August 2017 E. 1.3).
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2.2.2. Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB wird wegen Erpressung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Beim Tatmittel der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder Willensbetätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a S. 324 f.; 120 IV 17 E. 2a/aa S. 19; Urteile 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.2.3; 6B_1082/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, eine Konfrontation zwischen ihm, dem Opfer und den beiden Zeuginnen habe nie stattgefunden, die Verwertbarkeit der entsprechenden Einvernahmen in Frage stellen, ist die Rüge unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Er äussert sich nicht zu der vorinstanzlichen Feststellung, sein Verteidiger sei über die Termine der jeweiligen Befragungen bei Polizei sowie Staatsanwaltschaft informiert worden und habe an allen Befragungen teilgenommen beziehungsweise sich vertreten lassen sowie das Recht erhalten, Ergänzungsfragen zu stellen (Urteil E. 2.3.4 S. 17 f.). Er bestreitet folglich nicht, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, an den Einvernahmen persönlich teilzunehmen, darauf jedoch verzichtete (vgl. zum Verzicht auf das Teilnahme- und Konfrontationsrecht: BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 S. 402 f.; Urteil 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen). Sein Einwand, selbst wenn er an den Einvernahmen teilgenommen hätte, hätte keine direkte Konfrontation stattfinden können, ist nicht verständlich.
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2.3.2. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinen Ausführungen nicht konkret auf, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen soll. Vielmehr bringt er einzelne Einwände vor, die er allesamt schon im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht hatte und mit denen sich die Vorinstanz eingehend befasst. Mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf, erneut seine eigene Sichtweise des Geschehens darzulegen und dabei teilweise wortwörtlich zu wiederholen, was er bereits vor der Vorinstanz vorgetragen hatte. Eine solche Vorgehensweise erfüllt die qualifizierten Begründungsanforderungen an die Willkürrüge offensichtlich nicht. Auch genügt es für den Nachweis einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht, einzelne Beweismittel anzuführen, die aus Sicht des Beschwerdeführers anders als im angefochtenen Entscheid zu würdigen wären, und zum Beweisergebnis frei zu plädieren. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Würdigung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Soweit seine Rügen den Begründungsanforderungen überhaupt genügen, sind sie unbegründet.
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2.3.3. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass der vorinstanzliche Schluss, die ersten, tatnahen Aussagen des Opfers seien im Gegensatz zu seinem späteren Widerruf glaubhaft, willkürlich ist. Die Vorinstanz erachtet die ersten Aussagen des Opfers nachvollziehbar als flüssig, widerspruchsfrei, realistisch und detailliert. Demgegenüber habe er sich in der zweiten und dritten Einvernahme in Widersprüche verstrickt (Urteil E. 2.3.4 S. 15).
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Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers kann aus dem Umstand, dass sich die Aussagen des Opfers und jene der Zeuginnen weitgehend decken, nicht geschlossen werden, dass die beiden Frauen nur wiedergaben, was sie vom Opfer gehört hatten, und wahrnahmen, was sie wahrnehmen wollten. Die Vorinstanz erwägt frei von Willkür, die beiden Zeuginnen seien während des Erscheinens von "A.________" bei der Pizzeria am 9. Dezember 2013 anwesend gewesen und hätten über eigene Wahrnehmungen berichten können. Sie hätten bestätigt, dass das Opfer sich am besagten Abend bei einer der Zeuginnen telefonisch gemeldet und sie gebeten habe, zu kommen. Beide Zeuginnen hätten die gleiche, detaillierte Beschreibung des Beschwerdeführers abgegeben wie das Opfer. Der Beschwerdeführer habe sich beiden Frauen in italienischer Sprache und mit dem Namen "A.________" vorgestellt. Beide hätten bestätigt, dass das Opfer und der Beschwerdeführer plötzlich weg gewesen seien beziehungsweise sie beobachtet hätten, wie das Fahrzeug des Beschwerdeführers weggefahren sei. Beide Frauen hätten angegeben, das Opfer sei nervös und sehr bleich gewesen. Auch hätten beide geschildert, dass ihnen B.________ einzeln vor einiger Zeit erzählt habe, er werde bedroht und erpresst beziehungsweise erhalte von einem Unbekannten Telefonanrufe, wobei dieser Geld verlange. Schliesslich hätten beide Frauen ausgesagt, nach seiner Rückkehr habe ihnen das Opfer erzählt, A.________ habe erneut Geld von ihm gefordert und gedroht, dass vor Weihnachten noch etwas passieren werde (Urteil E. 2.3.4 S. 16). Nicht zu beanstanden ist auch der vorinstanzliche Schluss, diese Aussagen der beiden Zeuginnen seien in sich selbst ohne Widerspruch, logisch sowie detailliert und stimmten im Gesamten überein, ohne abgesprochen zu wirken, sowie bestätigten die ersten Aussagen des Opfers. In der Folge legt die Vorinstanz dar, weshalb die Einwände des Beschwerdeführers, die Aussagen der beiden Zeuginnen seien nicht glaubhaft, da sie des Öfteren nicht übereinstimmten und widersprüchlich seien, nicht zutreffen. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
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Der Beschwerdeführer vermag mit seinem Einwand, seine beiden Einvernahmen würden eineinhalb Jahre auseinanderliegen, weshalb nachvollziehbar sei, dass er sich nicht mehr genau an den Tagesablauf habe erinnern können, nicht darzulegen, dass die vorinstanzliche Beurteilung seiner Aussagen als unglaubhaft und den jeweiligen Fragen angepasst willkürlich ist. Es ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe keine nachvollziehbare Erklärung geben können, wieso sein Fahrzeug auf dem Parkplatz vor der Pizzeria gestanden habe. Auch seien seine Behauptungen durch den von ihm angerufenen Entlastungszeugen in keiner Weise bestätigt worden (Urteil E. 2.3.4 S. 17).
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Schliesslich legt die Vorinstanz mit überzeugender Begründung dar, weshalb auf eine erneute Einvernahme des Opfers und der beiden Zeuginnen verzichtet werden kann. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer wiederum nicht auseinander (Urteil E. 2.3.4 S. 17).
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2.3.4. Insgesamt gelangt die Vorinstanz frei von Willkür zum Schluss, es sei auf die glaubhafte erste Aussage des Opfers abzustellen, die mit dem übrigen Beweisergebnis übereinstimme (Urteil E. 2.3.4 S. 18).
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2.4. In seiner Kritik an der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer wiederum nicht mit deren Erwägungen auseinander, sondern legt seinen Vorbringen einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zu Grunde. Sein Einwand, es sei nicht ersichtlich, was das in Aussicht gestellte Übel sein soll, ist unbegründet. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, es sei erstellt, dass das vorliegend angedrohte Übel (es werde B.________ oder seiner Pizzeria bis Weihnachten etwas Schlimmes passieren) schwer wiege. B.________ habe um sein Eigentum, seine berufliche Zukunft und seine körperliche Integrität fürchten müssen. Er habe ausgesagt, er habe Angst gehabt. Beide Zeuginnen hätten wahrgenommen, dass er beim Erscheinen des Beschwerdeführers in seiner Pizzeria sehr bleich und nervös gewesen sei (Urteil E. 3.3 S. 19 f.). Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden.
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2.5. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Schuldspruch wegen versuchter Erpressung verletzt weder Bundes- noch Verfassungsrecht.
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Erwägung 3 | |
Den Antrag auf Entschädigung begründet der Beschwerdeführer, wenn überhaupt, einzig mit dem beantragten Freispruch. Da es bei der Verurteilung bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt für das Begehren, die Zivilklage sei auf den Zivilweg zu verweisen; soweit ersichtlich, hat sich das Opfer nicht am Strafverfahren beteiligt und dementsprechend adhäsionsweise keine Zivilklage erhoben.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Mai 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Andres
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