BGer 6B_1411/2017 | |||
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BGer 6B_1411/2017 vom 23.05.2018 |
6B_1411/2017 |
Urteil vom 23. Mai 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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2. X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Bart Krenger,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Fahrlässige Körperverletzung mit schwerer Schädigung (Art. 125 Abs. 2 StGB); Willkür, Gebot von Treu und Glauben etc.,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 31. Oktober 2017 (SST.2017.51 / CH / rd).
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 4. März 2012 liess X.________ A.________ auf ihrem Pferd reiten. Dieser stürzte kurz nach dem Aufsteigen und zog sich schwerste Verletzungen zu.
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Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden sprach X.________ am 23. November 2016 vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung frei. Die dagegen erhobene Berufung von A.________ wies das Obergericht des Kantons Aargau am 31. Oktober 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
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B. | |
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, X.________ sei wegen fahrlässiger Körperverletzung mit schwerer Schädigung, eventuell fahrlässiger oder vorsätzlicher Körperverletzung zu bestrafen. Sie sei zu einer Genugtuung von Fr. 150'000.-- zu verurteilen, eventualiter sei ihre Haftung im Grundsatz festzustellen. Allenfalls sei ein Obergutachten einzuholen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Der Beschwerdeführer hat sich als Privatkläger konstituiert. Die Vorinstanz hat seine Zivilforderung infolge Freispruchs der Beschuldigten auf den Zivilweg verwiesen. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Darauf ist einzutreten.
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Erwägung 2 | |
Der eigentliche Unfallhergang sowie die Folgen sind unbestritten. Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 2 vor, sie habe die ihr als geübte Reiterin obliegende Sorgfalt verletzt, weil sie ihn auf ihrem für Reitanfänger ungeeigneten Sportpferd habe reiten lassen. Zudem habe sie das Pferd losgelassen, bevor er angeritten sei, mithin als er noch mit dem korrekten Sitz beschäftigt gewesen sei. Sie sei ferner zu weit entfernt gewesen und habe das Pferd nicht an der Longe geführt. Schliesslich hätte sie die Übung nach dem ersten Aufsitzen sowie nach dem ersten Halt abbrechen müssen, da sie bemerkt habe, dass weder der Sitz noch die Bügelhaltung des Beschwerdeführers korrekt gewesen seien.
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2.1. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Erforderlich ist zudem, dass der Taterfolg vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn er nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, dass das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.3; Urteil 6B_351/2017 vom 1. März 2018 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
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Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (BGE 106 IV 80 E. 4b). Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der einen Gefahrenbereich schafft, die davon ausgehenden Gefahren zu kontrollieren und zu verhindern hat, dass dadurch Schädigungen fremder Rechtsgüter entstehen. Grenze dieser Sicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Schutzmassnahmen können nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt werden. Eine weitere Schranke der Sicherungspflicht liegt in der Eigenverantwortung des einzelnen Sportlers. Es ist zu berücksichtigen, dass in erster Linie dieser für die Folgen der Gefährdung seiner Gesundheit einzustehen hat. Denn es muss dem eigenverantwortlich Handelnden offenstehen, sich sportlich zu betätigen und dadurch kalkulierbare Risiken einzugehen. Die Anforderungen an die Gefahrenabwendung haben sich mit anderen Worten unter anderem danach auszurichten, dass sie nicht zum Ziel haben können, völlige Gefahrenfreiheit zu garantieren. Sie sollen vielmehr die Gefahren auf ein erträgliches Mass beschränken. Jede Sportart birgt in sich ein unterschiedlich hohes sportartspezifisches Grundrisiko. So sind etwa Betreiber von Sportanlagen grundsätzlich nicht gehalten, das sportartspezifische tolerable Grundrisiko zu vermindern bzw. die eigenverantwortlichen Sportler von einer kalkulierbaren Selbstgefährdung abzuhalten (Urteil 6S.610/1998 vom 2. Februar 1998 E. 3 mit Hinweisen auf die Literatur; vgl. auch die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung und einverständliche Fremdgefährdung: BGE 134 IV 149 E. 4; 131 IV 1 E. 3.2 f.; 125 IV 189 E. 3a; zum Ganzen: Urteil 6B_800/2010 vom 24. Februar 2011 E. 6).
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Ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist, ist eine Rechtsfrage (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen).
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2.2. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin 2verneint.
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Nach Einschätzung des Sachverständigen, welche die Vorinstanz nachvollziehbar als schlüssig einstuft, handelt es sich beim Pferd der Beschwerdegegnerin 2 um ein braves Reitpferd, welches für einen Reitanfänger mindestens ebenso gut geeignet ist wie ein Schulpferd. Es sei auch sinnvoll gewesen, das Pferd vorab einige Zeit an der Longe zu bewegen, damit es "allfälligen Dampf ablassen" könne. Dadurch und weil sich auf dem Reitplatz kein Material befunden habe, habe die Beschwerdegegnerin 2 alle möglichen Sicherheitsmassnahmen getroffen. Zwar liessen sich Tempo und Gangart des Pferdes an der Longe leichter beeinflussen, die Sturzgefahr des Reiters sei aber aufgrund der Zentrifugalkraft höher, wenn sich das Pferd erschrecke und los renne. Unabhängig davon, ob es an der Longe oder frei gehe, sollte sich ein gesunder Mann egal welchen Alters auf dem Pferd halten können, wenn es sich, wie vorliegend, im Schritt bewege. Das beschriebene Anlaufen sei lediglich eine Taktänderung im Schrittbereich und kein Fluchtverhalten. Wenn das Pferd denjenigen in der Mitte kenne, sei es zudem nicht so relevant, ob die Longe dran sei. Das Anlaufen sei nicht zu verhindern. Zudem könne der Longenführer nichts machen, wenn der Reiter das Gleichgewicht verliere.
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Das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 sei, so die Vorinstanz weiter, nicht pers se sorgfaltswidrig, weil es weder illegal sei noch damit in objektiver Hinsicht negative Zeile verfolgt würden. Auch von einer Übernahmefahrlässigkeit könne angesichts der rund 30-jährigen Reiterfahrung der Beschwerdegegnerin 2 nicht gesprochen werden. Diese habe ferner kein unerlaubtes Risiko geschaffen, da sie alles Zumutbare unternommen habe, damit die mit einem gewissen Risiko behaftete Tätigkeit zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt. Sie habe Pferd und Reiter stets im Blick gehabt und dem Beschwerdeführer Anweisungen zur richtigen Sitzposition bzw. zur Haltung der Füsse in den Steigbügeln gegeben. Auch wenn die Beschwerdegegnerin 2 das Pferd an der Longe geführt hätte, hätte sie gemäss Experten den Sturz nicht verhindern können. Darin liege deshalb keine Sorgfaltspflichtverletzung. Der grundsätzlich vorhersehbare Taterfolg sei schliesslich nicht vermeidbar gewesen, sodass die Beschwerdegegnerin 2 vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen sei. Ein weiteres Gutachten sei nicht notwendig.
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2.3. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen liesse.
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2.3.1. Nicht gefolgt werden kann zunächst dem Argument, es liege ein Unterlassen vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, geht der in der Anklageschrift formulierte Tatvorwurf primär dahin, dass die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer ihr Pferd zur Verfügung stellte und dabei nicht die nötige Sorgfalt walten liess. Ihr ist zuzustimmen, dass die diesem Verhalten notwendig inhärente Unterlassung nicht zur Annahme eines Unterlassungsdelikts führt und dass nach dem Grundsatz der Subsidiarität immer zuerst zu prüfen ist, ob ein aktives, tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Tun vorliegt (BGE 121 IV 109 E. 3b; 115 IV 199 E. 2a; Urteil 6B_1332/2016 vom 27. Juli 2017 E. 5.3). Dies ist hier der Fall. Die Frage einer Garantenpflicht stellte sich daher nicht.
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2.3.2. Die Vorinstanz verkennt sodann keineswegs, dass das Pferd der Beschwerdegegnerin 2 kein Reitschulpferd war und dass diese wusste, dass er ein Reitanfänger war. Davon geht vielmehr offensichtlich auch die Vorinstanz aus. Sie legt aber gestützt auf das Gutachten eines diplomierten Reitlehrers nachvollziehbar dar, weshalb weder die Eigenschaft des Pferdes noch der Anfängerstatus des Beschwerdeführers für den Unfallhergang eine Rolle spielten. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihr Pferd nicht an der Longe führte und sich beim Unfall in der Mitte des Reitplatzes befand. Damit hätte sich weder das Anlaufen verhindern lassen, noch hätte die Beschwerdegegnerin 2 eingreifen können, wenn der Reiter, wie vorliegend, das Gleichgewicht verliert. Der Experte hält denn auch fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 alle möglichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehren getroffen hat, um Schaden vom Beschwerdeführer abzuwenden.
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2.3.3. Was der Beschwerdeführer gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens vorbringt, überzeugt nicht.
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Es ist unerfindlich, inwiefern es einen Widerspruch darstellen soll, wenn der Experte einerseits festhielt, an der Longe könnten Gangart und Tempo des Pferdes mehr oder weniger mitbestimmt werden und er andererseits ausführte, einem Anfänger müsse empfohlen werden, sich bei Schwierigkeiten mit der Hand vorne am Sattel festzuhalten. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ging der Experte offensichtlich ebenfalls nicht davon aus, das Pferd der Beschwerdegegnerin 2 werde als Schulpferd eingesetzt. Er hat lediglich festgehalten, das Pferd sei schon von Dritten geritten worden und sich daher verschiedene Reitstile gewohnt, sodass es bei einer falschen Verständigung nicht gleich überreagiere oder sich erschrecke. Ein "normal braves Reitpferd" wie dasjenige der Beschwerdegegnerin 2 gebe sogar mehr Sorge als ein Schulpferd und reagiere unter Umständen weniger extrem, wenn jemand nicht reiten könne.
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Wenn der Beschwerdeführer die Schlüssigkeit des Gutachtens schliesslich unter Hinweis auf eine weitere Expertise mit dem Argument bestreitet, ersteres beruhe auf einer falschen Prämisse, weil das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 unter dem Gesichtspunkt einer Reitstunde zu prüfen gewesen wäre, weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass dieser Einwand fehl geht. Die Beschwerdegegnerin 2 ist zwar unbestritten eine geübte Reiterin, aber keine ausgebildete Reitlehrerin. Sie bot dem Beschwerdeführer augenscheinlich auch keine Reitlektion an, sondern erwies ihm spontan einen freundschaftlichen Gefallen, nachdem die von ihm erwünschte Reitlektion bei einer Lehrerin nicht zustande gekommen war. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich das Mass der gebotenen Sorgfalt trotz der Reiterfahrung der Beschwerdegegnerin 2 nicht nach allfälligen für professionelle Reitlehrer geltenden Bestimmungen richtet. Wie sie im Übrigen zutreffend ausführt, hat der Beschwerdeführer den vom Gericht beigezogenen Experten selber vorgeschlagen. Es erscheint widersprüchlich, wenn er dessen Qualifikation nun bestreitet. Die Vorinstanz war jedenfalls nicht gehalten, ein weiteres Gutachten einzuholen.
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2.3.4. Nach dem vorstehend Gesagten gelangt die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht zum Schluss, der Taterfolg sei zwar voraussehbar aber nicht vermeidbar gewesen. Sie weist in diesem Zusammenhang zu Recht auch auf die grundsätzliche Eigenverantwortung eines jeden hin, der eine mit gewissen Risiken verbundene Tätigkeit ausübt. Namentlich war das Risiko eines Sturzes mit möglicherweise gravierenden Folgen auch für den Beschwerdeführer vorhersehbar. Dass sich dieses verwirklicht hat, ist tragisch, aber nicht der Beschwerdegegnerin 2 anzulasten. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass sie ihm grundlegende Anleitungen bezüglich Sitzen im Sattel, Aufsteigen, Zügelhaltung, Bügelhaltung etc. gab, weil sie um seine Anfängereigenschaft wusste. Entgegen seiner Auffassung lag es aber nicht in ihrer Verantwortung, ihn von einem Ritt abzuhalten, zumal sich gemäss der als nachvollziehbar beurteilten Einschätzung des Experten auch ein Anfänger wie der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen auf dem Pferd hätte halten können müssen und nicht ersichtlich ist, dass er sich über die möglichen Folgen nicht im Klaren gewesen wäre.
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2.4. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, die Anklage beinhalte einzig den Vorwurf, die Beschwerdegegnerin 2 hätte ihr Pferd an der Longe führen müssen, sodass die weiteren Vorhaltungen des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden müssten. Selbst wenn die Anklageschrift allgemein den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens im Zusammenhang mit dem inkriminierten Reitunfall enthielte, wie der Beschwerdeführer meint, wäre der Beschwerdegegnerin 2 kein strafrechtlich relevanter Vorwurf zu machen. Es braucht daher auch nicht geprüft zu werden, ob die Vorinstanz die allenfalls unvollständige Anklageschrift zu Ergänzungen oder Erweiterungen an die Staatsanwaltschaft hätte zurückweisen müssen. Soweit der Beschwerdeführer eventualiter einen Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung beantragt, weist sie zudem zutreffend darauf hin, dass ein Vorsatzdelikt nicht angeklagt war und deshalb von vornherein ausschied. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung des Anklagegrundsatzes sowie der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung gehen im Übrigen fehl. Gleiches gilt für den Einwand, die Staatsanwaltschaft verhalte sich widersprüchlich, wenn sie eine fahrlässige Körperverletzung anklage, das freisprechende Erkenntnis aber nicht anfechte. Abgesehen davon, dass sie hierzu nicht verpflichtet war, verkennt diese Argumentation, dass die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts allein dem Gericht obliegt (Art. 350 Abs. 1 StPO). Es ist insoweit auch ohne Belang, ob die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft rechtsgültig war. Soweit der Beschwerdeführer auf eine gewisse Nähe der Beschwerdegegnerin 2 zum Staatsanwalt aufgrund früherer beruflicher Umstände hinweist, bringt er nichts vor, was auf eine Befangenheit schliessen liesse. Dies behauptet er auch nicht. Er macht lediglich geltend, diese Nähe sei in der richterlichen Urteilsfindung zu berücksichtigen. Dass der Vorinstanz diesbezüglich Rechtsfehler vorzuwerfen wären, behauptet er ebenfalls nicht und ist nicht ersichtlich.
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Erwägung 3 | |
3.1. Unbegründet ist schliesslich der Einwand, die Vorinstanz sei auf die in der Berufung im Namen des Beschwerdeführers erhobene Rüge seines Rechtsvertreters betreffend die Festsetzung des amtlichen Honorars zu Unrecht nicht eingetreten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist hierzu nur der Rechtsvertreter persönlich legitimiert (BGE 140 IV 213 E. 1.4; Urteil 6B_115/2017 vom 6. September 2017 E. 3). Daran ändert nichts, dass die Einwände gegen die Festsetzung des amtlichen Honorars gegebenenfalls im Berufungsverfahren zu beurteilen sind, worauf die Vorinstanz ebenfalls zutreffend hinweist.
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3.2. Der Beschwerdeführer begründet die geltend gemachte Zivilforderung einzig mit dem beantragten Schuldspruch. Angesichts der Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs braucht darauf nicht eingegangen zu werden.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei deren Festsetzung ist seiner finanziellen Situation Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Mai 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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