BGer 6B_822/2017 | |||
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BGer 6B_822/2017 vom 23.05.2018 |
6B_822/2017 |
Urteil vom 23. Mai 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Astrid David Müller,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellungsverfügung (Amtsmissbrauch usw.),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 8. Juni 2017 (2N 17 49).
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 10. Dezember 2015 erstattete A.________ im Nachgang zur polizeilichen Hausdurchsuchung einer Nachbarwohnung, in deren Verlauf es zwischen ihr und den Beamten in Zivil zu einer Auseinandersetzung kam, Anzeige wegen Amtsmissbrauchs, einfacher, eventuell schwerer Körperverletzung, Drohung, Nötigung sowie Beschimpfung. Die Staatsanwaltschaft Luzern befragte die Beteiligten und versuchte erfolglos weitere Zeugen vorzuladen. Mit Verfügung vom 13. März 2017 stellte sie das Verfahren ein. Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ am 8. Juni 2017 ab.
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B. | |
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Verfahren sei zur Anklageerhebung gegen den Beamten X.________ an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Sie ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich, dass sie bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Vor Bundesgericht ist aber darzulegen, weshalb sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist. Keine Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind solche, die sich, wie vorliegend, aus öffentlichem Recht, etwa Staatshaftungsrecht gegen einen Polizeibeamten im Dienst, ergeben. Die Einstellung des Strafverfahrens kann sich in diesem Fall nicht auf die Beurteilung von Zivilansprüchen auswirken (BGE 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin fehlt insoweit die Legitimation in der Sache. Formelle Rügen, zu deren Vorbringen sie unabhängig davon befugt wäre, erhebt sie nicht (zum Ganzen: sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
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Erwägung 1.2 | |
1.2.1. Soweit ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht, kann sich die Privatklägerschaft, die Opfer eines staatlichen Übergriffs geworden ist, nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht, sondern auch in der Sache selbst gegen eine Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung hat, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von einem Polizeibeamten misshandelt worden zu sein. Um unter Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen. Die Würdigung dieses Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand der geschädigten Person. Zu berücksichtigen sind der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen, ebenso der Zusammenhang, in dem sie steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Furcht, Angst und Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b). Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gilt nur eine Misshandlung, die ein bestimmtes Mass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt. Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter die genannten Bestimmungen (vgl. Urteil 6B_507/2017 vom 8. September 2017 E. 2.3 mit Hinweisen).
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1.2.2. Die Beschwerdeführerin behauptet, Opfer polizeilicher Gewalt geworden zu sein. Angesichts der unbestrittenen tätlichen Auseinandersetzung ist dies nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten, auch soweit es um einen allfälligen Amtsmissbrauch geht (vgl. Urteile 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.2.3; 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde hingegen mit Bezug auf die geltend gemachte Beschimpfung sowie die behauptete Drohung oder Nötigung des Beschuldigten und den damit zusammenhängenden möglichen Amtsmissbrauch. Diese Vorwürfe sind offensichtlich nicht von derartiger Schwere, dass sie unter die in der vorstehenden Erwägung dargelegten Misshandlungen fallen würden.
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore".
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Erwägung 2.1 | |
2.1.1. Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1, 86 E. 4.1; je mit Hinweisen).
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2.1.2. Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Staatsanwaltschaft und Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Verfahrenseinstellung den Sachverhalt nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss.
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2.1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 StGB), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eintritt. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 142 III 364 E. 2.4).
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Art. 97 Abs. 1 BGG gelangt auch bei Beschwerden gegen eine Einstellung zur Anwendung (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.3.2). Das Bundesgericht prüft bei der Willkürkognition nach Art. 97 Abs. 1 BGG im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung daher nicht wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind, sondern, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor bzw. wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).
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2.2. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb sie die Situation mit Bezug auf die zu beurteilenden körperlichen Übergriffe nicht als derart zweifelhaft einstuft, dass sie dem Gericht zur Beurteilung unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks übertragen werden müsste. Sie hält fest, hinsichtlich des Kerngeschehens - des Ablaufs der körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem beschuldigten Polizisten und der Beschwerdeführerin - hätten alle drei währenddessen im Raum befindlichen Beamten übereinstimmend und plausibel ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an ein in spanisch geführtes Wortgefecht auf den Beschuldigten losgegangen sei und ihn körperlich attackiert, namentlich versucht habe, ihn ins Gesicht zu schlagen. Dies sei angesichts des Grössenunterschieds gescheitert und habe damit geendet, dass sie ihm die Gegensprechanlage entrissen habe. Hierauf sei sie von den zwei anderen Polizisten an den Oberarmen gepackt, zurückgedrängt und an die Wand gedrückt worden. Der Beschuldigte habe die Beschwerdeführerin nie geschlagen. Er habe sie unmittelbar vor ihrem tätlichen Angriff am Arm gepackt, um sie am Fortgehen zu hindern, nachdem ihr beschieden worden sei, dass sie auf den Polizeiposten mitgehen müsse, weil sie sich geweigert habe, den Ausweis zu zeigen und Fragen zu beantworten, sowie weil sie ausfällig geworden sei.
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Die Vorinstanz fährt fort, die objektivierbaren Befunde - eine leichte Schwellung des Unterkiefers und ein Muskelhartspann im Nacken - seien mit den von der Beschwerdeführerin behaupteten Übergriffen nicht vereinbar und stützten ihre Sachverhaltsdarstellung nicht. Demnach soll der Beschuldigte sie zweimal mit dem Handrücken so fest ins Gesicht geschlagen haben, dass sich ihr Kopf weggedreht habe, dann habe er mit der Faust auf den Haaransatz sowie den Hinterkopf geschlagen und schliesslich sei er mit beiden Händen derart auf sie losgegangen, dass sie das Gefühl gehabt habe, sterben zu müssen. Dabei hätten sie die beiden anderen Polizisten festgehalten. Die Untersuchungsergebnisse stützten damit eher die Angaben der Beamten, wonach die aggressiv auftretende Beschwerdeführerin vom Beschuldigten habe weggezerrt und arretiert werden müssen, wobei sie gegen eine Wand gedrückt worden sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien überdies nicht schlüssig. Namentlich sei unglaubhaft, dass sie einer unbekannten Person, von welcher sie nicht glaube, dass diese für die Polizei arbeite, ihren Ausweis gezeigt und Fragen zu Wohnort und Arbeitstätigkeit beantwortet hätte. Sie habe zudem offensichtlich bestimmte Antworten verweigert und sich auf ein hitziges Wortgefecht eingelassen, womit sie nicht den Eindruck einer leicht einzuschüchternden, in Angst und Schrecken versetzten Person gemacht habe.
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2.3. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, ist nicht geeignet, den angefochtenen Beschluss als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Sie beschränkt sich darauf, der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung ihre eigene entgegen zu halten, was jedoch für die Annahme von Willkür nicht genügt (oben E. 2.1.3). So macht sie wiederum geltend, die Aussagen des Beschuldigten seien in Nebensächlichkeiten, welche sie aber mit Blick auf den Beginn der Auseinandersetzung für beachtlich hält, widersprüchlich und würden von dessen Kollegen nicht bestätigt. Wie die Vorinstanz aber zutreffend erwägt, betrifft dies nicht die strittigen körperlichen Übergriffe und damit nicht das Kerngeschehen. Ausserdem erscheint der vom Beschuldigten genannte Grund, weshalb er die Beschwerdeführerin zurückgehalten habe, durchaus plausibel, jedenfalls aber nicht schlechterdings unhaltbar. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten als mit denjenigen der anderen Polizisten im Wesentlichen übereinstimmend und daher als glaubhafter beurteilt als die Angaben der Beschwerdeführerin. Gleiches gilt für die Feststellungen im angeblich vom Beschuldigten diktierten Polizeirapport. Dass er die Beschwerdeführerin ohne Grund körperlich schwer attackiert haben soll, ist hingegen nicht nachvollziehbar.
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Im Übrigen verkennt die Beschwerdeführerin mit ihren Einwänden gegen den Polizeirapport und die Beurteilung der Beteiligtenaussagen, dass die Vorinstanz deren Schlüssigkeit in erster Linie mit den objektiven Befunden begründet. Wenn sie diese als mit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin unvereinbar beurteilt, ist dies entgegen ihrer Auffassung nachvollziehbar. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass die behauptete, massive Gewalteinwirkung des Beschuldigten gegen den Kopf der Beschwerdeführerin auch drei Tage nach der angeblichen Tat sichtbare Spuren hätte hinterlassen müssen und dass deren Fehlen gegen eine entsprechende Gewaltanwendung spricht. Dies gilt umso mehr angesichts der Grösse und Statur des Beschuldigten, worauf die Beschwerdeführerin selber hinweist. Daran ändert nichts, dass sie nie behauptet habe, direkt mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden zu sein. Es leuchtet auch nicht ein, weshalb die behauptete Gewaltanwendung des Beschuldigten keine Spuren hinterlassen haben soll, das (deutlich leichtere) Festhalten durch die beiden anderen Beamten hingegen schon. Wie die Vorinstanz ferner zutreffend ausführt, ist es mit Blick auf die behaupteten Übergriffe nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin erst drei Tage nach dem angeblichen Übergriff einen Arzt aufsuchte. Dies nicht zuletzt aus Beweisgründen. Die geltend gemachte Angst, als Ausländerin Anzeige gegen einen Polizisten zu erstatten, erklärt das Vorgehen ebenfalls nicht. Wenn die Vorinstanz festhält, es erscheine vielmehr so, dass die Beschwerdeführerin ihre Verletzungen zunächst als nicht so schwer eingestuft habe, um einen Arzt aufzusuchen, was denn auch ihrer Erstaussage entspreche, ist dies nachvollziehbar. Gleiches gilt, wenn sie die festgestellten körperlichen Beeinträchtigungen auf die legitime Gewaltanwendung der Beamten zurückführt. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz angesichts der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen der Polizisten, der objektivierbaren Verletzungen sowie der erst drei Tage nach der angeblichen Tat erhobenen ärztlichen Befunde zum Schluss gelangt, die Vorwürfe gegen den Beschuldigten, einschliesslich des in diesem Zusammenhang behaupteten Amtsmissbrauchs, seien gerichtlich nicht nachweisbar, sodass eine Verurteilung unwahrscheinlich und die Verfahrenseinstellung rechtens sei.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei deren Festsetzung ist ihrer finanziellen Situation Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Mai 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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