BGer 1B_247/2018 | |||
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BGer 1B_247/2018 vom 24.05.2018 |
1B_247/2018 |
Urteil vom 24. Mai 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Reinhard Kirpes,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen.
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Gegenstand
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Beschlagnahmebefehl; Fristwahrung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Einzelrichter, vom 6. April 2018 (51/2018/19D, 51/2018/23/D).
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Erwägungen: | |
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen stellte gemäss Beschlagnahmebefehl vom 13. März 2018 anlässlich einer Fahrzeugkontrolle sowie einer körperlichen Durchsuchung des Fahrzeuglenkers B.________ und der Mitfahrerin A.________ vom 12. März 2018 den Betrag von 18'600 Euro sicher. Aufgrund des dringenden Tatverdachts, dass das Geld aus Drogengeschäften stamme, wurde dieses als Beweismittel sowie zur Sicherstellung allfälliger Verfahrenskosten und zur allfälligen Einziehung beschlagnahmt.
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2. Gegen den Beschlagnahmebefehl beschwerten sich B.________ und A.________ mit Fax-Eingabe vom 23. März 2018 beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Am 28. März 2018 ging beim Obergericht das Original der Beschwerde ein. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen trat mit zwei gleichlautenden Verfügungen vom 6. April 2018 auf die beiden Beschwerden nicht ein. Dabei führte es zusammenfassend aus, dass innert der Beschwerdefrist einzig die Fax-Eingabe vom 23. März 2018 eingegangen sei. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genüge eine Fax-Eingabe den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Eingabe nicht. Auch von einem im Ausland praktizierenden anwaltlichen Vertreter, der in der Schweiz als Rechtsanwalt auftrete, könne verlangt werden, dass er über Kenntnisse verfüge, die es ihm ermöglichen, die massgebenden Gesetzesbestimmungen ausfindig zu machen und gegebenenfalls auszulegen. Zum Ganzen verwies das Obergericht auf BGE 142 IV 299.
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3. B.________ und A.________ gelangten mit Eingabe vom 5. Mai 2018 ans Obergericht des Kantons Schaffhausen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2018 teilten sie dem Obergericht mit, dass ihre Eingabe vom 5. Mai 2018 als Beschwerde ans Bundesgericht weiterzuleiten sei. Das Obergericht kam dieser Bitte mit Schreiben vom 23. Mai 2018 nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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Das Obergericht verwies in seiner Begründung auch auf die in BGE 142 IV 299 ausführlich dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Fax-Eingaben, insbesondere auch von ausländischen Rechtsvertretern. Mit diesen Ausführungen setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander und vermögen nicht im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Obergerichts, die zum Nichteintreten auf die beiden Beschwerden führte, bzw. die Verfügungen des Obergerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollten. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Mai 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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