BGer 2C_339/2017 | |||
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BGer 2C_339/2017 vom 24.05.2018 |
2C_339/2017 |
Urteil vom 24. Mai 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd, Stadelmann,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte | |
Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________,
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Beschwerdeführerin,
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handelnd durch Verwalter B.________,
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und dieser vertreten durch
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Rechtsanwalt Gian Reto Zinsli,
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gegen
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Gemeinde V.________,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cavegn.
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Gegenstand
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Stromkosten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 15. Dezember 2016 (A 16 36 und A 16 42).
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Sachverhalt: |
A. | |
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________ bezieht seit 2007 den Strom (für den Unterhalt der notwendigen gemeinschaftlichen Anlagen) von der Gemeinde V.________. Beim Auswechseln einer Wärmepumpe tauchten bei der Stockwerkeigentümergemeinschaft Zweifel an der Richtigkeit des in der Vergangenheit gemessenen Stromverbrauchs auf. Aus diesem Grund beauftragte die Gemeinde V.________ das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ), Verteilnetz Mittelbünden, die Niederspannungsmessung bezüglich der betreffenden Gebäude zu überprüfen. Der beauftragte Fachmann kam in seinem Bericht vom 28. April 2016 zum Schluss, der interessierende Messzähler sei sauber und korrekt installiert worden; beim Zähler fehle allerdings die Beschriftung über die Ablesekonstante Cx3 (Wandler 300/5, Zähler 100/5), der zu entnehmen sei, dass die erfassten Messdaten mit dem Faktor 3 multipliziert werden müssten, um den effektiven Stromverbrauch zu erhalten. Anlässlich der Überprüfung des seit 2007 in Rechnung gestellten Stromverbrauchs stellte die Gemeinde V.________ fest, den ermittelten Stromverbrauch jeweils nicht mit dem Faktor 3 multipliziert zu haben. Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 teilte die Gemeinde V.________ der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________ daraufhin mit, sie schulde der Gemeinde V.________ für den vom 2011-2015 bezogenen Strom zusätzlich Fr. 44'346.70, für die Jahre 2007-2010 würden wegen der eingetretenen Verjährung keine Kosten nachgefordert. Mit Entscheid vom 13. Juni 2016 wies die Gemeinde V.________ die von zwei Stockwerkeigentümern wie auch von der Stockwerkeigentümergemeinschaft erhobenen Einsprachen ab.
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B. | |
Mit Urteil vom 15. Dezember 2016 vereinigte die Vorinstanz die von zwei Stockwerkeigentümern sowie von der Stockwerkeigentümergemeinschaft erhobenen Beschwerden, trat auf die Beschwerde der zwei Stockwerkeigentümer nicht ein und wies die Beschwerde der Stockwerkeigentümergemeinschaft ab.
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C. | |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. März 2017 an das Bundesgericht beantragt die Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________, bestehend aus C.________, D.________ AG, E.________, F.________, G.I.________ und H.I.________, J.________, K.M.________ und L.M.________, N.________, O.________, P.________, Q.________, Erben R.________, S.U.________ und T.U.________, handelnd durch den Verwalter B.________, Dispositivziffer 3 und 4 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 15. Dezember 2016, der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2016 und die Rechnungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2016 seien kostenfällig aufzuheben.
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Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerdeführerin hat frist- (Art. 100 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Sie richtet sich gegen einen nicht unter den Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG fallenden Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob auf die eingereichte Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 138 I 435 E. 1 S. 439).
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1.2. Zu prüfen ist vorab, ob die Streitsache in die Zuständigkeit der Vorinstanz oder aber der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) fiel. Fehlte es im vorinstanzlichen Verfahren an der sachlichen Zuständigkeit des kantonalen Verwaltungsgerichts, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben (Urteil 2C_873/2015 vom 29. Februar 2016 E. 2.3).
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1.2.1. Die ElCom ist insbesondere zuständig, im Streitfall über den Netzzugang und die Netznutzungsbedingungen zu entscheiden (Art. 22 Abs. 2 lit. a Satz 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung [StromVG; SR 734.7]) sowie im Streitfall oder von Amtes wegen die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife zu überprüfen und darüber Anordnungen zu treffen (Art. 22 Abs. 2 lit. a Satz 1 und lit. b Satz 1 StromVG); vorbehalten bleiben jedoch Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen (Art. 22 Abs. 2 lit. a Satz 2 StromVG und Art. 22 Abs. 2 lit. b Satz 2 StromVG). Im Sinne einer Generalklausel ist die ElCom allgemein zuständig, die für den Vollzug des StromVG und seiner Ausführungsbestimmungen notwendigen Entscheide und Verfügungen zu erlassen (Art. 22 Abs. 1 StromVG). Die in Art. 22 StromVG geregelte Zuständigkeit der ElCom ist unter besonderer Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung (Art. 3 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 1 BV; Urteil 2C_269/2012 vom 27. Oktober 2012 E. 3.6.1; Botschaft vom 3. Dezember 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, BBl 2005 1674 [Botschaft StromVG]), des historischen Kontextes der Elektrizitätsmarktsentwicklung und des Zwecks der bundesrechtlichen Regelung der Stromversorgung auszulegen (zum Methodenpluralismus vgl. ausführlich BGE 143 II 685 E. 4 S. 690; 140 II 80 E. 2.5.3 S. 87; 139 IV 62 E. 1.5.4 S. 74 f.).
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1.2.2. Die rechtliche Regelung des Strommarktes erschliesst sich vorab über seine spezifischen Strukturmerkmale. Der
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1.2.3. Gemäss der Aktenlage handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine sogenannte Haushaltskundin (feste Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte) im Sinne von Art. 6 Abs. 2 StromVG.
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Erwägung 1.3 | |
1.3.1. Die in der Parteibezeichnung verwendete Formulierung Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________, "bestehend aus..." wird bei Stockwerkeigentümergemeinschaften - anders als etwa bei einfachen Gesellschaften und Erbengemeinschaften, die als solche nicht partei- und prozessfähig sind - üblicherweise verwendet, um die Gemeinschaft durch Bekanntgabe ihrer Mitglieder noch näher zu umschreiben (auch wenn ihr Name und ihre Adresse zur Identifikation regelmässig genügen) und damit anzugeben, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft unter ihrem Namen als Klägerin auftritt (Art. 712l Abs. 2 ZGB; Urteil 4A_242/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 3.5, nicht publiziert in BGE 142 III 623). Strittig sind im vorliegenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gemeinschaftliche Unterhaltskosten in Form des Stromverbrauchs, die als Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung im Sinne von Art. 712h Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zu qualifizieren sind (ARTHUR MEIER-HAYOZ/HEINZ REY, Berner Kommentar zu 712a-712t ZGB, Grundeigentum IV, Das Stockwerkeigentum, 1998, N. 39 zu Art. 712h ZGB) und als Beitragsforderungen Bestandteil des Verwaltungsvermögens der Stockwerkeigentümergemeinschaft bilden (Art. 712l Abs. 1 ZGB; MEIER-HAYOZ/REY, a.a.O., N. 20 zu Art. 712l ZGB). Für die strittigen Stromkosten als Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft wie eine partei- und prozessfähige juristische Person zu behandeln (Urteil 4A_242/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 5, nicht publiziert in BGE 142 III 623), wobei der Verwalter als Vertreter der Gemeinschaft auftritt (MEIER-HAYOZ/REY, a.a.O., N. 80 f. zu Art. 712h OR).
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1.3.2. Durch die strittigen Stromkosten als eine Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung sind nicht die einzelnen Stockwerkeigentümer, sondern ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft in schutzwürdigen Interessen betroffen, weshalb die Vorinstanz zu Recht nur auf ihre Beschwerde eingetreten ist. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft, handelnd durch ihren Verwalter, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit ihren Anträgen unterlegen ist, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Entscheids (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Sie ist zur Beschwerde legitimiert.
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1.4. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils ist hinsichtlich der vorinstanzlich bestätigten Auferlegung von zusätzlichen Stromkosten ein rechtsgenüglicher (Art. 107 Abs. 2 BGG) reformatorischer Antrag in der Sache (im Sinne einer Aufhebung der auferlegten Verpflichtung) gestellt; nicht erforderlich ist in dieser Konstellation ein zusätzlicher eigentlicher (negativer) Feststellungsantrag, von der Auferlegung dieser Kosten sei abzusehen (Urteil 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 1.2, mit zahlreichen Hinweisen). Nicht einzutreten ist hingegen auf die Anträge auf Aufhebung des durch das angefochtene Urteil ersetzten (Devolutiveffekt, vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144) Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2016 bzw. der Rechnungen der Beschwerdegegnerin (Art. 86 Abs. 1 lit. d
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1.5. Das Bundesgericht prüft frei und von Amtes wegen die Anwendung und Auslegung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a, Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Ob die einer kantonalen Gesetzesvorschrift gegebene Auslegung zulässig ist, beurteilt das Bundesgericht auch bei Anrufung des speziellen abgaberechtlichen Legalitätsprinzips (Art. 127 Abs. 1 BV) nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (Urteil 2C_586/2016 vom 8. Mai 2017 E. 3.2). Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Begründung von Willkür praxisgemäss nicht (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 136 III 552 E. 4.2 S. 560; 135 V 2 E. 1.3 S. 4 mit Hinweisen). Mit freier Kognition prüft das Bundesgericht dagegen auf entsprechende Rüge hin, ob die aus der Bundesverfassung folgenden Anforderungen an die Ausgestaltung und Bestimmtheit der formellgesetzlichen Vorgaben und die damit zusammenhängenden Delegationsschranken eingehalten sind (BGE 132 I 157 E. 2.2 S. 159 f., Urteile 2C_958/2015, 2C_959/2015 vom 6. Juni 2016 E. 2.1).
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1.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62); dieses Vorbringen unterliegt der qualifizierten Rügepflicht (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV). Im kantonalen Recht würde eine gesetzliche Grundlage für die Revision von Entscheiden bestehen, weshalb nicht geprüft werden müsse, ob revisionsähnliche Gründe für den Widerruf von Verfügungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen würden. Gemäss kantonalem Recht (Art. 67 Abs. 1 lit. d des Gesetzes des Kantons Graubünden vom 31. August 2006 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/GR]) sei eine Revision rechtskräftiger Entscheide von Amtes wegen oder auf Antrag möglich, wenn die Behörde eine aktenkundige erhebliche Tatsache aus Versehen nicht gewürdigt habe. Die Auslegung der Vorinstanz, welche Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG/GR auch auf Tatbestände anwenden wolle, in denen die erhebliche Tatsache nicht aktenkundig gewesen sei (aber hätte sein sollen), sei willkürlich. Die Fälle, in denen erhebliche Tatsachen nicht aktenkundig gewesen seien, würden von Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG/GR erfasst, wonach eine Revision von Entscheiden ebenfalls möglich sei, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdecke, deren rechtzeitige Beibringung ihr nicht möglich war. Die von der Vorinstanz getroffene Auslegung und Anwendung von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG/GR sei nichts anderes als eine unvollständige Anwendung von Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG/GR, indem deswegen von der Voraussetzung der Unmöglichkeit eines rechtzeitigen Beibringens abgesehen werde, weil diese Voraussetzung nicht erfüllt sei. Durch diese Auslegung sei die Vorinstanz nicht nur in Willkür verfallen, sondern habe auch das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV verletzt.
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2.1. Die Verwaltungsbehörden können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Verfügungen in Wiedererwägung ziehen. Sie sind dazu gehalten, soweit sich eine entsprechende Pflicht aus einer gesetzlichen Regelung oder einer konstanten Verwaltungspraxis ergibt. Überdies ergibt sich gestützt auf Art. 29 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder hierzu keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung oder Revision darf aber nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 143 II 1 E. 5.1 S. 5; 136 II 177 E. 2.1 S. 181; 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; Urteil 2C_114/2011 vom 26. August 2011 E. 2.2). Selbst für den Fall, dass ein Widerrufsgrund vorliegt, wird die Verfügung jedoch praxisgemäss nicht abgeändert, wenn das Interesse der Rechtssicherheit jenem an der richtigen Anwendung des Rechts vorgeht (PIERRE TSCHANNEN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 N. 29, N. 33 f., N. 49-51 [S. 305 ff.]). So verhält es sich in der Regel, wenn eine Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren oder wenn der Private von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat (BGE 137 I 69 E. 2.3 S. 71 f.). Aus diesem Grund gelten namentlich Steuerveranlagungen nach Eintritt der (formellen) Rechtskraft grundsätzlich als unabänderlich, zumal sie in einem Verfahren ergehen, in dem der Sachverhalt besonders eingehend untersucht wird und sie das Steuerrechtsverhältnis ähnlich einem Urteil für einen zeitlich abgeschlossenen und einmaligen Sachverhalt regeln (BGE 121 II 273 E. 1a/bb S. 277). Neben den Steuerveranlagungen werden in der Praxis aber auch Gebührenverfügungen grundsätzlich als unwiderruflich angesehen, zumal dann, wenn die Abgaben bereits bezahlt sind (Urteile 2C_230/2012 vom 24. September 2012 E. 3.2; 2C_765/2010 vom 20. September 2011 E. 3.3; 2C_810/2010, 2C_765/2010 vom 20. September 2011 E. 3.2 und E. 3.3 betreffend Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren; vgl. auch Urteil 2C_452/2010 vom 22. August 2011 E. 2.6 betreffend Erschliessungsbeiträge).
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2.2. In der vorliegenden Konstellation liegt eine spezialgesetzliche Regelung vor, welche den aus Art. 29 BV abgeleiteten Garantien (oben, E. 2.1) vorgeht (BGE 143 II 1 E. 5.1 S. 5). Das anwendbare, vorliegend unter dem eingeschränkten Gesichtspunkt der Willkür (Urteil 2C_154/2007 vom 27. September 2007 E. 2.4; oben, E. 1.5) zu überprüfende Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Graubünden regelt in Art. 24 VRG/GR die Wiedererwägung einer Verfügung und in Art. 25 VRG/GR den Widerruf von rechtskräftigen Entscheiden. Gemäss dem Willen des historischen kantonalen Gesetzgebers beschränkt sich der sachliche Anwendungsbereich des Widerrufs von Art. 25 VRG/GR auf nachträgliche Fehlerhaftigkeit von Dauerverfügungen; eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit könne hingegen über eine Revision (Art. 67 VRG/GR) beseitigt werden (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 30. Mai 2006, Heft Nr. 6/2006-2007, S. 545; Urteil 2C_114/2011 vom 26. August 2011 E. 3). Die Vorinstanz hat somit zutreffenderweise die Frage, ob auf die rechtskräftigen Rechnungsverfügungen zurückgekommen werden könne, in direkter Anwendung der auf die Revision von rechtskräftigen Entscheiden zugeschnittenen kantonalen Bestimmung von Art. 67 VRG/GR geprüft (zum Vorrang der spezialgesetzlichen Regelung über den Widerruf gegenüber den aus Art. 29 BV abgeleiteten Garantien siehe BGE 143 II 1 E. 4.1 S. 3, E. 5.1 S. 5; 137 I 69 E. 2.3 S. 71; 127 II 306 E. 7a S. 313; Urteile 2C_114/2011 vom 26. August 2011 E. 3; 1C_111/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 6.1). Art. 67 VRG/GR lautet wie folgt:
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Art. 67 Revision
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1. Die Behörde, die zuletzt entschieden hat, revidiert rechtskräftige Entscheide von Amtes wegen oder auf Antrag, wenn:
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a) die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, deren rechtzeitige Beibringung ihr nicht möglich war;
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b) durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt worden war;
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c)eine von der Behörde beurteilte zivil- oder strafrechtliche Vorfrage vom zuständigen Zivil- oder Strafgericht anders entschieden worden ist;
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d) die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt hat;
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e)einzelne Punkte des Rechtsbegehrens unbeurteilt geblieben sind.
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2. Ein Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes bei der letzten Instanz einzureichen. Diese kann dem Gesuch aufschiebende Wirkung zuerkennen.
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3. Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsbegehren nur noch gestützt auf Absatz 1 Litera b zulässig.
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2.3. Die Vorinstanz erachtete es als ausgewiesen, dass den infrage stehenden Stromrechnungsverfügungen ein ursprünglicher Sachverhaltsmangel anhafte (angefochtenes Urteil, E. 10/d). Im angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz geprüft, ob die Beschwerdegegnerin die Stromrechnungsverfügungen gestützt auf Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG/GR widerrufen und in Wiedererwägung ziehen könne. Sie erwog, der Revisionsgrund von Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG/GR liege deswegen nicht vor, weil es für die Beschwerdegegnerin ein Leichtes gewesen wäre, die Art des auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin installierten Energiezählers in Erfahrung zu bringen und aktenkundig zu machen (angefochtenes Urteil, E. 10/e). Die Vorinstanz prüfte weiter, ob sich die Beschwerdegegnerin für den Widerruf der Stromrechnungsverfügungen auf Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG/GR berufen könne. Sie kam zum Ergebnis, Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG/GR sei die über den Wortlaut hinausgehende Bedeutung zuzumessen, als danach auch rechtserhebliche Tatsachen einen Revisionsgrund bilden würden, welche der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidfällung bekannt und von dieser aufgrund der sie treffenden Aktenführungs- bzw. Dokumentationspflicht hätten aktenkundig gemacht werden müssen, jedoch aus Versehen bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wurden (angefochtenes Urteil, E. 10/i). Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass sich die Beschwerdegegnerin auf den Revisionsgrund von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG/GR berufen könne, weshalb die strittige Nachforderung zu bestätigen sei (angefochtenes Urteil, E. 10/j).
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Umstritten und rügegemäss (oben, E. 2) zu prüfen ist, ob diese Auslegung von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG/GR willkürlich ist (vgl. oben, E. 1.5).
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Erwägung 3 | |
3.1. Für die Überprüfung der Auslegung und Anwendung der spezialgesetzlichen Revisionsregelung von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG/GR auf Willkür hin kann in systematischer Hinsicht (zu den Auslegungselementen vgl. ausführlich BGE 143 II 685 E. 4 S. 689 f., mit zahlreichen Hinweisen) auf vergleichbare positivrechtliche Revisionsregeln abgestellt werden:
| 29 |
Art. 66 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021)
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1. [...].
| 31 |
2. Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
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a) die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
| 33 |
b) die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
| 34 |
-..]
| 35 |
Art. 121 BGG
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Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
| 37 |
-..]
| 38 |
d) das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
| 39 |
Art. 123 BGG
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-..]
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2. Die Revision kann zudem verlangt werden:
| 42 |
a) in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
| 43 |
-..]
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3.2. Art. 67 Abs. 1 lit a VRG/GR statuiert - wie etwa Art. 66 Abs. 2 lit. aVwVG oder Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG - den klassischen Revisionsgrund des Vorliegens von
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Erwägung 4 | |
4.1. Das Bundesgericht hebt jedoch in ständiger Praxis einen Entscheid wegen Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) nur auf, wenn nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72, mit zahlreichen Hinweisen). Das Ergebnis des angefochtenen Urteils wäre vorliegend nicht unhaltbar, wenn die vorinstanzliche Eventualbegründung zutreffen würde, wonach es sich bei den Stromrechnungsverfügungen nur um blosse Rechnungen handle, die wegen fehlender Voraussetzungen der vertrauensschutzrechtlichen Regelung von Art. 9 BV ohne Weiteres abgeändert werden könnten (angefochtenes Urteil, E. 11).
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4.2. Zu prüfen ist somit in einem ersten Schritt, ob es sich bei den strittigen Stromrechnungen um Verfügungen oder blosse Rechnungen handelt, und, bejahendenfalls, ob sich die Beschwerdeführerin für den Bestand der Rechnungen auf den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) berufen kann.
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4.3. Auszugehen ist davon, dass der Verfügungsbegriff nach kantonalem Recht mit demjenigen des Bundesrechts übereinstimmt (Urteil 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2.1, mit zahlreichen Hinweisen). Ausschlaggebend für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Verfügung sind aufgrund der Massgeblichkeit des materiellen Verfügungsbegriffs deren Strukturmerkmale (BGE 135 II 38 E. 4.3 S. 45). Im Bereich der Massenverwaltung - wie etwa dem Ausstellen von Rechnungen - ist im Interesse der Rechtssicherheit jedoch erforderlich, dass für den Adressaten klar ersichtlich ist, dass der Verwaltungsakt nicht als eine unverbindliche Zahlungsaufforderung, sondern als eine Verfügung zu qualifizieren ist (Urteile 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2.3; 5P.114/2002 vom 1. Mai 2002 E. 2c); eine solche klare Ersichtlichkeit liegt etwa vor, wenn der Akt der Massenverwaltung eine Rechtsmittelbelehrung enthält (Urteil 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2.4; zur dogmatischen Qualifikation der fehlenden Rechtsmittelbelehrung als Eröffnungsmangel BGE 111 V 149 E. 4 S. 149 f.). Vorliegend enthält die von der Beschwerdeführerin im unterinstanzlichen Verfahren eingereichte Jahresrechnung 2011 für die Energieabgabe keine Rechtsmittelbelehrung, die Jahresrechnungen 2012-2015 für die Energieabgabe hingegen schon (Art. 105 Abs. 2 BGG). Auszugehen ist somit für diesen Bereich der Massenverwaltung, dass die Beschwerdegegnerin die für das Jahr 2011 geschuldete Energieabgabe nur in Rechnung gestellt, hingegen die für die Jahre 2012-2015 geschuldete Energieabgaben formell rechtskräftig verfügt hat und auf letztere mangels eines Widerrufsgrundes nicht zurückkommen kann.
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Erwägung 4.4 | |
4.4.1. Zu prüfen bleibt noch, ob einer neuen Festsetzung der für das Jahr 2011 nur in Rechnung gestellten Energieabgabe der Vertrauensschutz (Art. 9 BV) entgegen steht.
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4.4.2. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens u.a. - wie im vorliegenden Fall - in eine Zahlungsaufforderung einer Gemeinde. Vorausgesetzt ist indes weiter, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f.; 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.; 129 I 161 E. 4.1 S. 170; je mit weiteren Hinweisen).
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4.4.3. Hinsichtlich der für den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) aufgestellten Voraussetzung der nicht ohne weiteres rückgängig machbaren Disposition (vgl. dazu Urteil 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.1 und E. 4.2) macht die Beschwerdeführerin geltend, die vermietenden Stockwerkeigentümer würden deswegen auf den Strommehrkosten sitzen bleiben, weil diese nur für die Zukunft ab dem nächstmöglichen Kündigungstermin, nicht jedoch rückwirkend erhoben werden könnten (Art. 269d Abs. 1 OR). Ob dies zutrifft oder nicht, hängt von der Ausgestaltung der Mietverträge ab, namentlich davon, ob die Nebenkosten im Mietpreis inbegriffen waren, ob sie pauschal oder aber nach den effektiv angefallenen Kosten mit Akontozahlungen erhoben wurden (BGE 137 III 362 E. 3.2 S. 364 ff.). Obwohl diese Thematik Gegenstand vor dem Verwaltungsgericht bildete, legte die Beschwerdeführerin weder dar, welche Wohnungseinheiten in welcher Zeit vermietet waren noch legte sie Mietverträge vor, sondern liess es bei einer pauschalen Behauptung bewenden. Dass nicht rückgängig machbare Dispositionen getroffen wurden, ist damit aber nicht dargetan. Offen bleiben kann dabei auch, ob die beschwerdeführende Stockwerkeigentümergemeinschaft sich betreffend eine nicht rückgängig machbare Disposition auf Vorkehrungen der Stockwerkeigentümer selbst berufen kann. Vorliegend steht der Vertrauensschutz einer Nachforderung von Stromkosten für das Jahr 2011 nicht entgegen.
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Erwägung 5 | |
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Nachforderung für die Energieabgabe des Jahres 2011 als unbegründet, hinsichtlich der Nachforderungen für die Energieabgabe der Jahre 2012-2015 jedoch als begründet. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben und die Nachforderung der Beschwerdegegnerin für die Energieabgabe für das Jahr 2011 auf Fr. 8'962.15 festzusetzen.
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Erwägung 6 | |
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu einem Fünftel und der Beschwerdegegnerin, die Vermögensinteressen vertritt, zu vier Fünfteln aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). Die Vorinstanz wird die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu verlegen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 15. Dezember 2016 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 8'962.15 zu leisten.
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2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden im Umfang von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 2'400.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
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4. Die Sache wird zur neuen Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Mai 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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