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Informationen zum Dokument  BGer 6B_126/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_126/2018 vom 24.05.2018
 
 
6B_126/2018
 
 
Urteil vom 24. Mai 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Bianchi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
2. A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Schwarz,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einfache Körperverletzung; Widerruf des bedingten Strafvollzugs; willkürliche Beweiswürdigung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 22. Dezember 2017 (SK 16 228+229).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
X.________ wird vorgeworfen, am 26. Oktober 2013 zwischen 00.55 und 1.00 Uhr anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung beim Taxistand am Bahnhof Thun dem ebenfalls wartenden Taxifahrer A.________ einen Kopfstoss versetzt zu haben. Durch den Kopfstoss habe sich A.________ leichte Verletzungen im Mund und im Zahnbereich zugezogen.
1
 
B.
 
Das Regionalgericht Oberland sprach X.________ am 25. Februar 2016 der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von vier Jahren sowie zu einer Übertretungsbusse von Fr. 100.--. Des Weiteren widerrief es den mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 20. August 2012 bedingt gewährten Strafvollzug von 15 Tagessätzen zu je Fr. 40.--.
2
 
C.
 
X.________ legte Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts ein. Mit Urteil vom 22. Dezember 2017 bestätigte das Obergericht des Kantons Bern den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung sowie die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und setzte die Probezeit auf drei Jahre fest (Dispositivziffer II). Es wies die Zivilklage im Umfang von Fr. 168.70 gut und verwies im Mehrbetrag auf den Zivilweg (Dispositivziffer IV). Ebenfalls bestätigte es den Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft vom 20. August 2012 bedingt gewährten Strafvollzugs (Dispositivziffer V).
3
 
D.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Dispositivziffern II, IV und V des Urteils des Obergerichts seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter beantragt er, er sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen und es sei auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO).
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1.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 71; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; Urteil 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen).
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1.3. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag keine Verletzung der Begründungspflicht aufzuzeigen.
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1.3.1. Dies gilt insbesondere, wenn er geltend macht, die Vorinstanz habe die in seinen Aussagen erkannten Lügensignale nicht konkret aufgeführt. Die Vorinstanz hat anhand mehrerer Beispiele dargelegt, dass er die Vorwürfe auf stereotype Weise vehement und absolut verneinte, auf Fragen mit Gegenfragen reagiere oder gleich zum Gegenangriff übergehe und oft plakativ antworte. Den vorinstanzlichen Ausführungen lässt sich unmissverständlich entnehmen, dass sie diese Merkmale als Lügensignale qualifiziert.
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Ferner beanstandet er, die Vorinstanz habe letztlich offen gelassen, ob er den Zeugen die anonymen Schreiben habe zukommen lassen. Es erschliesse sich ihm nicht, inwiefern ihre diesbezügliche Vermutung in die Beweiswürdigung Eingang gefunden habe. Die Vorinstanz stellt im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht auf die anonymen Schreiben ab. Daraus konnte der Beschwerdeführer schliessen, dass es für die Vorinstanz keine Rolle spielte, wer die Schreiben versendet hat, weswegen sie diese im Rahmen ihrer Würdigung nicht berücksichtigt hat. Ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuzeigen vermag er mit seinem Einwand, die Vorinstanz habe das laufende Verfahren wegen falscher Anschuldigung gegen den Beschwerdegegner 2 nicht gewürdigt. Die Vorinstanz hat dargelegt, aus welchen Gründen sich aus diesem Verfahren nichts für ihre Beurteilung ableiten lasse.
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1.3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert den vorinstanzlichen Verweis auf die Erwägungen des Regionalgerichts zu der von ihm geltend gemachten zeitlichen Differenz von 19 Minuten zwischen dem Vorfall und dem Anruf des Beschwerdegegners 2. Entgegen seinen Ausführungen ist das Vorgehen der Vorinstanz mit Blick auf Art. 82 Abs. 4 StPO, der ein entsprechendes Vorgehen erlaubt, nicht zu beanstanden.
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1.3.3. Inwiefern es ihm nicht ohne weiteres möglich gewesen sein soll, sich über die Tragweite des Urteils Rechenschaft zu geben und es in voller Kenntnis der Sache weiterzuziehen, erschliesst sich nicht.
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das vorinstanzliche Urteil verletze den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO.
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2.2. Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2).
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Der in Art. 6 StPO verankerte Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht nicht, von Amtes wegen Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; Urteil 6B_25/2017 vom 15. November 2017 E. 4.3; je mit Hinweisen).
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2.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zeigen keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf. Dies gilt insbesondere, wenn er beanstandet, die Vorinstanz habe den Beschwerdegegner 2 nicht zu dessen Einbürgerungsverfahren befragt, obwohl dies für die Beurteilung seiner Glaubhaftigkeit von Bedeutung gewesen sei. Die Vorinstanz erachtet die Aussagen des Beschwerdegegners 2 insbesondere aufgrund der damit übereinstimmenden Zeugenaussagen als glaubwürdig (vgl. E. 3.2). Inwiefern die genannte Befragung des Beschwerdegegners 2 zu seiner Einbürgerung vor diesem Hintergrund die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hätte in Frage stellen können, ist nicht ersichtlich.
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2.4. Ebenfalls unbehelflich ist sein Einwand, die Vorinstanz hätte die Akten des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 2 wegen falscher Anschuldigung miteinbeziehen müssen. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, aus welchen Gründen diese Akten nicht beizuziehen sind (vgl. E. 3.3.3). Darauf kann verwiesen werden.
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2.5. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte zur Feststellung des zeitlichen Ablaufs bei der SBB Auskünfte hinsichtlich der allfälligen Zugverspätung einholen müssen. Darauf beruhend hätte sie die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners 2 verifizieren können. Die Vorinstanz verweist hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs auf die nachvollziehbaren Feststellungen des Regionalgerichts. Was die zusätzliche Anfrage bei der SBB vor dem Hintergrund dieser Ausführungen am Beweisergebnis hätte ändern können, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor.
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Erwägung 3
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) und des Willkürverbots (Art. 9 BV).
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3.1. Für das Bundesgericht ist grundsätzlich der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt massgebend (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Sachgerichts (Art. 10 Abs. 2 StPO). Soweit der Sachverhalt und damit die Beweiswürdigung der Vorinstanz bestritten werden, hebt das Bundesgericht ein Urteil nur dann auf, wenn es willkürlich ist, das heisst sich im Ergebnis (Art. 97 Abs. 1 BGG) als schlechterdings unhaltbar erweist, und nicht bereits dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene. Für die Anfechtung des Sachverhalts gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine abweichende eigene Darstellung des Geschehens und blosse Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 317 E. 5.4 S. 324; 369 E. 6.3 S. 375; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 5.3; 138 V 74 E. 7 S. 82).
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3.2. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2013 anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung beim Taxistand am Bahnhof Thun dem ebenfalls als Taxichauffeur wartenden Beschwerdegegner 2 einen Kopfstoss versetzt und diesen dadurch im Mund und Zahnbereich leicht verletzt hat. Zu diesem Schluss kommt sie aufgrund der nachfolgenden Überlegungen.
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Der Beschwerdegegner 2 habe den Ablauf der Auseinandersetzung stets gleich geschildert und seine Aussagen seien mit zahlreichen Realitätsmerkmalen versetzt. Sie hätten im Gesamtkontext Sinn ergeben und liessen kaum Unklarheiten offen. Zudem seien in den weiteren Beweismitteln Verknüpfungen zu dessen Darstellung zu finden. Die Aussagen des Beschwerdegegners 2 stimmten mit den Aussagen des Zeugen B.________ zum Kerngeschehen überein. Dieser habe glaubhaft ausgesagt, den vom Beschwerdegegner 2 beschriebenen Kopfstoss gesehen zu haben. Die Aussagen von C.________ zum Rahmengeschehen, dem Verletzungsbild der beteiligten Parteien und dem Telefonat mit der Polizei am Tatabend hätten die Aussagen des Beschwerdegegners 2 ebenfalls untermauert. Die eher vagen und spärlichen Aussagen des Beschwerdeführers und die zweifelhaften Aussagen von D.________ hätten die Aussagen des Beschwerdegegners 2 nicht erschüttern können. Bei objektiver Betrachtung aller Faktoren habe die Vorinstanz keine erheblichen und unüberwindlichen Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie vom Beschwerdegegner 2 beschrieben, verwirklicht habe.
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Erwägung 3.3
 
3.3.1. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag weder Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Unschuldsvermutung zu begründen. Er setzt sich ausführlich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander. Er legt dabei jedoch lediglich dar, wie die einzelnen Beweise und Aussagen seiner Ansicht nach zu würdigen sind, ohne aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Würdigung unhaltbar wäre.
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Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er seine eigenen Aussagen auf Lügenmerkmale hin überprüft und aufführt, welche Lügenmerkmale seiner Ansicht nach darin nicht zu erkennen sind. Ebenfalls vermag er die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Beschwerdegegners 2 mit seinem Vorbringen, darin seien Mehrbelastungen und eine Dramatisierung des zentralen Geschehens zu erkennen, nicht als offensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen.
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Nicht stichhaltig sind seine Hinweise auf Umstände, welche die Vorinstanz nicht in seinem Sinne berücksichtigt habe. So etwa, wenn er versucht, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners 2 mit dessen hängigen Einbürgerungsverfahren in Frage zu stellen.
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3.3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert ferner die vorinstanzliche Würdigung der Zeugenaussagen. Anhand einzelner isoliert betrachteten Aussagen versucht er darzulegen, wie sich die Dinge seiner Ansicht nach zugetragen haben. Damit vermag er die vorinstanzliche Beweiswürdigung unter dem Gesichtspunkt der Willkür nicht in Frage zu stellen. Er verkennt, dass das Urteil auf der Grundlage mehrerer Aussagen beruht und die gesamthafte Würdigung massgebend ist. Dass diese willkürlich erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich.
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3.3.3. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das Verfahren wegen falscher Anschuldigung gegen den Beschwerdegegner 2 nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar festgehalten, dass dieses Verfahren einen anderen sowie zeitlich deutlich späteren Vorfall betrifft und nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, weswegen sich für den vorliegenden Vorfall nichts daraus ableiten lässt. Inwiefern die Vorinstanz damit in Willkür verfallen sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
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3.4. Inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, und eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt zu genügen vermag.
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Erwägung 4
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Mai 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi
 
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