BGer 8C_10/2018 | |||
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BGer 8C_10/2018 vom 24.05.2018 |
8C_10/2018 |
Urteil vom 24. Mai 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung
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(Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 2. November 2017 (VBE.2017.441).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1981 geborene A.________ war zuletzt bei der B.________ AG als Allrounder angestellt gewesen (letzter effektiver Arbeitstag: 9. Oktober 2012). Am 9. Dezember 2012 meldete er sich insbesondere unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht ab. Im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen absolvierte A.________ vom 22. Juli bis 13. September 2013 ein Belastbarkeitstraining und vom 23. September bis 29. November 2013 ein Aufbautraining bei der C.________ AG. Nach einem operativen Eingriff am Rücken vom 23. Januar 2014 wurden weitere berufliche Massnahmen durchgeführt, welche indes im Mai 2015 eingestellt wurden. Zur Prüfung der Rentenfrage veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre (orthopädische, neurologische, internistische und psychiatrische) Begutachtung bei der medexperts AG, St. Gallen (Gutachten vom 19. Januar 2016). Nach einer konsiliarischen Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 17. Februar 2016 holte sie eine ergänzende Stellungnahme der medexperts AG zum orthopädischen Teil vom 16. März 2016 sowie ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. September 2016 ein. Gestützt auf die eingeholten Gutachten sowie eine weitere Stellungnahme des RAD vom 25. Oktober 2016 sprach die IV-Stelle A.________ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 7. April 2017 eine vom 1. Juli 2013 bis 31. Oktober 2014 befristete ganze Invalidenrente zu; für die Zeit ab 1. November 2014 verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 26 % ab 4. Juli 2017 einen Rentenanspruch des Versicherten.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. November 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihm in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine ganze Invalidenrente ab 4. Juli 2014 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und anschliessendem Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei ein Obergutachten in Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie in Auftrag zu geben bzw. die Vorinstanz zu dessen Einholung anzuweisen. Zudem ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 9. März 2018 lässt A.________ an seinen Anträgen festhalten.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Sachverhaltsrügen unterliegen deshalb dem qualifizierten Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen; Urteil 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 1.2).
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1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes, der Beweiswürdigungsregeln und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232), die das Bundesgericht (im Rahmen der erwähnten Begründungs- bzw. Rügepflicht der Parteien) frei überprüfen kann.
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2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen).
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Das letztinstanzlich neu aufgelegte, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers an Prof. Dr. med. Dr. phil. E.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Praxis für Wirbelsäulenmedizin und Wirbelsäulenchirurgie, vom 12. Dezember 2017 hat somit als echtes Novum unbeachtlich zu bleiben. Die Krankenakten aus der Rekrutenschule im Jahre 2001 sodann sind - wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht - für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Dasselbe gilt für den kommentierten Fachartikel zum Facetten-Reiz-Syndrom vom 20. Dezember 2017.
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3. Soweit der Versicherte erneut die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 4. Juli 2014 verlangt, kann auf sein Begehren - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - für die Monate Juli bis Oktober 2014 mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden, da ihm mit Verfügung vom 7. April 2017 eine ganze Rente bis 31. Oktober 2014 gewährt wurde.
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4. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Befristung der zugesprochenen ganzen Invalidenrente auf 31. Oktober 2014 bestätigte.
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Die hiefür massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG). Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 5 | |
5.1. Bei der Beurteilung der zunächst streitigen gesundheitlichen Situation hat sich das kantonale Gericht in somatischer Hinsicht hauptsächlich auf das polydisziplinäre Gutachten der medexperts AG vom 19. Januar 2016 gestützt. Darin wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit leichter chronisch-neurogener radikulärer Schädigung Höhe L4 links, Status nach Dekompression L4 bis S1 beidseits und Spondylodese am 23. Januar 2014 diagnostiziert. Zudem verwies es auf die ergänzende Stellungnahme der medexperts AG zum orthopädischen Teil vom 16. März 2016, in welcher sich die Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie kritisch mit der Beurteilung des behandelnden Prof. Dr. med. Dr. phil. E.________ auseinandersetzte. In psychischer Hinsicht stützte sich die Vorinstanz auf das Gutachten des Dr. med. D.________ vom 26. September 2016, in welchem mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seit ca. 2012 sowie eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung seit Kindheit diagnostiziert wurden. In Würdigung dieser medizinischen Gutachten stellte das kantonale Gericht fest, dass dem Beschwerdeführer die angestammte körperlich schwere Tätigkeit als Heizungsmonteur nicht mehr zumutbar sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit ging es von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ab Juli 2014 aus. Es stützte sich diesbezüglich auf die Stellungnahme des med. pract. F.________, RAD, vom 25. Oktober 2016, welche wiederum auf dem Gutachten des Dr. med. D.________ bezüglich der psychischen Beschwerden und insbesondere auf den Schlussberichten der C.________ AG über das Belastbarkeits- und Aufbautraining vom 30. August und 10. Dezember 2013 sowie auf dem Konsultationsbericht des Prof Dr. med. Dr. phil. E.________ vom 4. Juli 2014 hinsichtlich der somatischen Beschwerden basierte.
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5.2. Die durch das kantonale Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen, namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1.2 hievor). Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren aufliegenden ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der medizinisch begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren.
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5.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zeigen keine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen auf:
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5.3.1. Das kantonale Gericht hat die medizinische Aktenlage pflichtgemäss gewürdigt. Wie es dargelegt hat, erfüllen das polydisziplinäre Gutachten der medexperts AG vom 19. Januar 2016 - mit Ausnahme des psychiatrischen Teils - inkl. ergänzender Stellungnahme zum orthopädischen Teil vom 16. März 2016 wie auch das psychiatrische Gutachten des Dr. med. D.________ vom 26. September 2016 die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen; sie beruhen auf eigenen Untersuchungen, eingehender Anamneseerhebung und setzen sich insbesondere auch mit den anderen medizinischen Berichten auseinander. Namentlich enthält das Gutachten der medexperts AG vom 19. Januar 2016 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch eine hauptgutachterliche Beurteilung und polydisziplinäre Zusammenfassung; das psychiatrische Gutachten des Dr. med. D.________ vom 26. September 2016 sodann berücksichtigt wiederum das polydisziplinäre Gutachten vom 19. Januar 2016.
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5.3.2. Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügen nicht bereits geringe Zweifel! - gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; vgl. auch Urteil 8C_5/2018 vom 2. März 2018 E. 5). Solche vermag der Versicherte nicht darzutun, zumal er weitgehend die bereits vorinstanzlich erhobenen Einwendungen wiederholt, mit denen sich das kantonale Gericht einlässlich auseinandergesetzt hat.
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Die Kritik des Beschwerdeführers hinsichtlich der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit gründet fast ausschliesslich auf den Berichten des behandelnden Prof. Dr. med. Dr. phil. E.________. Diesbezüglich hat das kantonale Gericht zu Recht auf die Erfahrungstatsache hingewiesen, wonach behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470; 135 V351 E. 3a/cc S. 353; Urteil 8C_8/2018 vom 23. April 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Bezüglich der erneut geltend gemachten Schmerzen hat die Vorinstanz sodann zutreffend dargelegt, dass nach der Rechtsprechung die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung ist; dazu zählt auch die dauernde Einnahme von ärztlich verschriebenen Schmerzmitteln, selbst wenn diese mit Nebenwirkungen verbunden ist (vgl. Urteil 8C_625/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.4.1 mit Hinweisen).
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Hinsichtlich der psychischen Beschwerden hat das kantonale Gericht aufgezeigt, dass die zusätzliche psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. D.________ auf Empfehlung des RAD erfolgte, da die im psychiatrischen Teilgutachten der medexperts AG vom 19. Januar 2016 gestellten Diagnosen sowie die versicherungsmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar seien. Das Gutachten des Dr. med. D.________ vom 26. September 2016 setzt sich - wie in der RAD-Stellungnahme vom 25. Oktober 2016 festgehalten wurde - eingehend mit dem Vorgutachten auseinander und legt dar, weshalb auf die darin enthaltenen divergierenden Feststellungen und Folgerungen nicht abgestellt werden kann. Konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit dieser Expertise werden nicht geltend gemacht und ergeben sich nicht aus den Berichten der behandelnden Psychiaterin. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, der angefochtene Entscheid sei mit der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu psychischen Erkrankungen nicht vereinbar, da gemäss BGE 143 V 409 und 143 V 418 nunmehr grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien. Diesbezüglich ist einzuräumen, dass die Auffassung des kantonalen Gerichts, wonach selbst eine allfällige mittelgradige depressive Störung keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchte, weil sie in der Regel therapierbar sei, als überholt zu gelten hat. Allerdings bleibt ein erneutes psychiatrisches Gutachten entbehrlich, wenn im Rahmen fachärztlicher Berichte eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5 S. 415 f.). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Weiteres zu bejahen, zumal sich aus dem beweiskräftigen Gutachten des Dr. med. D.________ vom 26. September 2016 überzeugend ergibt, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit spätestens seit August 2013 vollumfänglich arbeitsfähig ist.
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Soweit sich das kantonale Gericht schliesslich bezüglich Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf die einlässliche Beurteilung des med. pract. F.________ vom 25. Oktober 2016 stützt, setzt sich der Beschwerdeführer damit nicht auseinander.
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5.4. Zusammenfassend beruhen die vorinstanzlichen Annahmen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten weder auf offensichtlich unrichtigen noch auf sonstwie rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellungen. Auszugehen ist mithin von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Juli 2014. Weil von zusätzlichen medizinischen Abklärungsmassnahmen keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, konnte und kann auf weitergehende medizinische Erhebungen und Gutachten verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis).
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6. Streitig sind im Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen per Juli 2014, welche zur Befristung der zugesprochenen Invalidenrente per 31. Oktober 2014 geführt haben.
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6.1. Das kantonale Gericht hat den Invaliditätsgrad per Juli 2014 in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode ermittelt. Das Valideneinkommen hat es - wie bereits die IV-Stelle - anhand der Angaben der letzten Arbeitgeberin, der B.________ AG, vom 9. Januar 2013, angepasst an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2014, auf Fr. 63'075.- festgesetzt. Das Invalideneinkommen ermittelte es - ebenfalls in Bestätigung der Verfügung vom 7. April 2017 - auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), was für das Jahr 2014 entsprechend einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit Fr. 46'517.- und in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 26 % ergab.
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6.2. Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, verfängt nicht:
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6.2.1. Bezüglich Invalideneinkommen rügt der Versicherte lediglich noch das zu Grunde gelegte zumutbare Arbeitspensum von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Diesbezüglich ist einerseits auf die obigen Erwägungen zur medizinisch festgestellten Arbeitsfähigkeit, andererseits auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu den bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Einwendungen zu verweisen. Das Abstellen der Vorinstanz auf das Total der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, der LSE 2014 - ohne Gewährung eines leidensbedingten Abzuges - ist nicht rechtsfehlerhaft, weshalb es beim auf Fr. 46'517.- festgelegten Invalideneinkommen bleibt.
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6.2.2. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich Valideneinkommen geltend macht, es dürfe nicht auf das einem Hilfsarbeiterjob entsprechende Einkommen bei der letzten Arbeitgeberin abgestellt werden, braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden. Selbst wenn nämlich dem Invalideneinkommen von Fr. 46'517.- das vom Beschwerdeführer behauptete Valideneinkommen von Fr. 72'451.- gegenübergestellt würde, resultierte aus dem Einkommensvergleich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 36 %.
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6.3. Zusammenfassend hat es mithin beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
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7. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) kann gewährt werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Alexander Schawalder als Rechtsbeistand gegeben.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, der Personalvorsorgestiftung X.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 24. Mai 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
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