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Informationen zum Dokument  BGer 6B_307/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_307/2018 vom 25.05.2018
 
 
6B_307/2018
 
 
Urteil vom 25. Mai 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Stationäre Massnahme (Art. 59 StGB),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. Januar 2018 (SB170377-O/U/cs).
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Das Bezirksgericht Winterthur erkannte mit Urteil vom 21. Juni 2017, dass der Beschwerdeführer den Straftatbestand der mehrfachen Drohung erfüllt hatte (Dispositivziffer 1). Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit sah es von einer Strafe ab (Dispositivziffer 2). Es ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an, wobei es die vom Beschwerdeführer erstandene Haft von 178 Tagen anrechnete (Dispositivziffer 3). Die mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 28. November 2013 angeordnete ambulante Massnahme hob es auf. Den Vollzug der mit dem genannten Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 21 Monaten (wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist) schob es zugunsten der stationären Massnahme auf (Dispositivziffer 4). Die Kostenfestsetzung und -verteilung regelte es in den Dispositivziffern 5 und 6.
 
Dagegen legte der damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Berufung ein, beschränkt auf die Anordnung der stationären Massnahme und Aufhebung der ambulanten Therapie.
 
Das Obergericht stellte mit Urteil vom 12. Januar 2018 die Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Feststellung Tatbegehung), 2 (Feststellung Schuldunfähigkeit), 5 (Kostenfestsetzung) und 6 (Kostenverteilung) fest. Es ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an und rechnete an die Massnahme 382 Tage Haft an. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 28. November 2013 angeordnete ambulante Massnahme hob es auf und schob den Vollzug der mit dem genannten Urteil ausgefällten Freiheitsstrafe von 21 Monaten zugunsten der stationären Massnahme auf.
 
Der Beschwerdeführer gelangt am 12. März 2018 und 16. April 2018(Poststempel) mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Die am 22. und 24. Mai 2018 (Poststempel) eingereichten Nachträge sind nicht zu berücksichtigen, da sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurden (Art. 100 Abs. 1 BGG).
 
 
2.
 
2.1. Gegenstand des Berufungsverfahrens waren einzig die Anordnung der stationären Massnahme und die Aufhebung der am 28. November 2013 angeordneten ambulanten Massnahme. Im Berufungsverfahren nicht angefochten war die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers in Bezug auf den Straftatbestand der mehrfachen Drohung. Ebenso wenig waren die Schuldsprüche des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 28. November 2013 (Hausfriedensbruch, Brandstiftung) Gegenstand des Berufungsverfahrens. Darauf kann vor Bundesgericht nicht zurückgekommen werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe den Tatbestand der mehrfachen Drohung nicht erfüllt und weder einen Hausfriedensbruch noch eine Brandstiftung begangen, sind unbeachtlich.
 
2.2. Der Beschwerdeführer stellt die Anordnung der stationären Massnahme in Frage. Er macht geltend, nicht an einer psychischen Störung zu leiden. Er sei gesund. Er werde aus Neid, Hass und finanziellen Gründen krank geschrieben. Die gutachterliche Diagnose sei eine "Illusion". Von ihm gehe keine Gefahr aus. Mit den Erwägungen im obergerichtlichen Urteil setzt er sich indessen nicht ansatzweise auseinander. Seine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Insoweit kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden.
 
Die Vorbringen des Beschwerdeführers wären im Übrigen unbegründet, könnte darauf eingetreten werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht die Voraussetzungen der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, die sich auf die (vollständigen und auch schlüssigen) psychiatrischen Gutachten vom 31. Mai 2013 und 1. März 2017 stützen lässt, zu Unrecht bejaht haben soll. Nach der gutachterlichen Beurteilung litt der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der inkriminierten Taten und leidet er aktuell an einer schizoaffektiven Störung (ICD-10, F25) im Sinne einer schweren psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht ausgehend hievon die rechtliche Relevanz der psychiatrischen Diagnose und damit eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 StGB bejaht. Eine Bundesrechtsverletzung ist auch nicht ersichtlich, wenn das Obergericht gestützt auf die gutachterliche Beurteilung annimmt, die tatbestandsmässig begangenen Drohungen, bei welchen es sich nicht um blosse Bagatellstraftaten handelt, stünden mit der Erkrankung in direktem Zusammenhang. Inwiefern das Obergericht gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen nicht von einer im Sinne des Gesetzes relevanten Rückfallgefahr ausgehen durfte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Nicht zu bestanden ist schliesslich, wenn das Obergericht den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers durch die stationären Massnahme als nicht unverhältnismässig beurteilt (Art. 56 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 121 E. 3.4.4 S. 131 f.).
 
 
3.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Kostenentscheid. Die Kosten seien "dem Privatkläger" aufzuerlegen. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens vor Bezirksgericht wurden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Folglich ist der Beschwerdeführer durch den Kostenentscheid nicht beschwert. Er hat kein rechtlich geschütztes Interesse, eine Kostenauflage zu Lasten "des Privatklägers" zu beantragen. Auf sein Vorbringen ist nicht einzutreten.
 
 
4.
 
Für die Entgegennahme von Anzeigen (vgl. Beschwerdeeingabe vom 11. April 2018 sowie Beschwerdebeilage vom 6. März 2018) ist das Bundesgericht nicht zuständig.
 
 
5.
 
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es rechtfertigt sich vorliegend ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Mai 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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