BGer 8C_306/2018 | |||
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BGer 8C_306/2018 vom 25.05.2018 | |
8C_306/2018
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Urteil vom 25. Mai 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Schaffhausen,
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Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. April 2018 (63/2016/15).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 24. April 2018 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. April 2018,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 25. April 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin am 2. und 9. Mai 2018eingereichten Eingaben,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
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dass das kantonale Gericht die (Renten-) Leistungen der Invalidenversicherung verweigernde Verfügung vom 11. März 2016 der Beschwerdegegnerin bestätigte,
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dass es dabei in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung gelangte, die IV-Stelle habe zur Festlegung des Arbeitsfähigkeitsgrades in einer dem Leiden angepassten Erwerbstätigkeit zu Recht massgeblich auf das psychiatrische Verlaufsgutachten des Dr. med. B.________ von der ABI Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, vom 8. Dezember 2015 abgestellt, was endlich zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 26 % geführt habe,
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dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, indem er dieses Gutachten lediglich unter pauschalem Hinweis auf behandelnde Ärzte als falsch bezeichnet und eine Neubegutachtung durch einen Drittarzt fordert; inwiefern das von der Vorinstanz dazu bereits Erwogene rechtsfehlerhaft sein soll, wird nicht ausgeführt,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. Mai 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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