BGer 9C_389/2018 | |||
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BGer 9C_389/2018 vom 25.05.2018 | |
9C_389/2018
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Urteil vom 25. Mai 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Huber.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
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Stampfenbachstrasse 30, 8006 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 29. März 2018 (KV.2017.00068).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 22. Mai 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2018,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie vom kantonalen Gericht verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass die überaus weitschweifige, teilweise ungebührliche Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende, sachbezogene Rechtsschrift klar erkennbar nicht genügt, da der Beschwerdeführer zwar seine schwierige Lebenssituation ausführlich schildert, die von ihm mehrfach als ungerecht erlebte Beurteilung seiner Anliegen durch verschiedene Behörden darlegt und eine fehlende (unmittelbare) Verfassungsgerichtsbarkeit moniert, was indes offensichtlich keine taugliche Begründung ist, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollten,
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dass sich die Eingabe somit nicht an die gesetzlichen Vorschriften hält, welche das Verfahren vor Bundesgericht auf eine Rechtskontrolle beschränken (Art. 95 ff. BGG), umso mehr als die Rüge einer Verletzung der EMRK in keiner Weise den gesteigerten Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60) genügt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. Mai 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Huber
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