BGer 9C_393/2018 | |||
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BGer 9C_393/2018 vom 25.05.2018 | |
9C_393/2018
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Urteil vom 25. Mai 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 21. März 2018 (ZL.2017.00007).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 20. Mai 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2018 (betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen insbesondere hinsichtlich der vom kantonalen Gericht gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % bestätigten Anrechnung eines hypothetischen Einkommens an die monatlichen Zusatzleistungen zur AHV/IV nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, es seien die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - soweit überhaupt sachbezogen beanstandet - unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
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dass sich der Beschwerdeführer vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, die bereits in den vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Beschreibung seines Gesundheitszustands zu wiederholen, und es damit an einer qualifizierten Auseinandersetzung mit dem kantonalen Entscheid fehlt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. Mai 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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