BGer 2C_1012/2017 | |||
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BGer 2C_1012/2017 vom 28.05.2018 |
2C_1012/2017 |
Urteil vom 28. Mai 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2017 (VB.2017.00470).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
A.A.________ (Jahrgang 1976) ist serbischer Staatsangehöriger. Am 12. Dezember 2005 ersuchte A.A.________ um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zu einem Besuchsaufenthalt bei seinen Eltern in Winterhur für sich, seine Ehefrau B.A.________ (Jahrgang 1977), sowie die gemeinsamen Kinder C.A.________ (Jahrgang 1997) und D.A.________ (Jahrgang 2000). Mit Verfügung vom 27. Februar 2006 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (mittlerweile Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Gesuch ab. Nach erfolgter Scheidung von seiner ersten Ehefrau heiratete A.A.________ am 30. März 2007 die in der Schweiz niederlassungsberechtigte serbische Staatsangehörige E.________ (Jahrgang 1971) und reiste am 21. Juni 2007 in die Schweiz ein, worauf ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und am 22. Juni 2012 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Das Ehepaar A.________-E.________ liess sich am 2. November 2012 in Serbien scheiden. A.A.________ heiratete am 17. Oktober 2014 erneut seine erste Ehefrau, B.A.________. Am 5. November 2014 ersuchte A.A.________ um eine Einreisebewilligung für seinen Sohn C.A.________ im Rahmen des Familiennachzuges. Nach Befragungen der Familienangehörigen und Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 17. Dezember 2015 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.A.________ und setzte ihm eine Ausreisefrist an. Gleichzeitig wies das kantonale Migrationsamt das Gesuch um Nachzug des Sohnes C.A.________ ab. Den von A.A.________ gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2015 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 19. Juni 2017 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und setzte ihm eine neue Ausreisefrist an. Mit Urteil vom 4. Oktober 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von A.A.________ gegen den Entscheid der kantonalen Sicherheitsdirektion vom 19. Juni 2017 geführte Beschwerde ab. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. November 2017 an das Bundesgericht beantragt A.A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2017 sei kostenfällig aufzuheben und von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 erteilt der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
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Erwägung 2 | |
Die gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. November 2017 ist zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), aber offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung abgewiesen wird.
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2.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20; in der im Zeitpunkt des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung in Kraft stehenden Fassung) in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG kann die Niederlassungsbewilligung bei einem Aufenthalt von weniger als fünfzehn Jahren widerrufen werden, wenn die Person ausländischer Staatsangehörigkeit im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss dabei in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 265 f.; Urteile 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E. 3.1; 2C_752/2016 vom 16. September 2016 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist anschliessend zu prüfen, ob die aufenthaltsbeendende Massnahme auch als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AuG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; Urteil 2C_1141/2015 vom 18. Juli 2016 E. 3.3). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer vorgeworfen, mit seiner mittlerweile geschiedenen zweiten Ehefrau in der Schweiz eine Scheinehe geführt zu haben, und hat aus diesem Grund seine infolge dieser Ehe erhaltene Niederlassungsbewilligung widerrufen.
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2.2. Falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Sinne von Art. 62 lit. a AuG liegen insbesondere vor, wenn die Behörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wird (Schein- oder Ausländerrechtsehe, vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 266; 135 II 1 E. 4.2 S. 9 f.; Urteil 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E. 3.1). Dass die Ehe nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft nur auf Grund von Indizien zu erstellen. Feststellungen über das Bestehen von solchen Hinweisen können äussere Begebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (BGE 130 II 113 E. 10.2 S. 135; Urteile 2C_752/2016 vom 16. September 2016 E. 3.2; 2C_113/2016 vom 29. Februar 2016 E. 2.3). In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152), die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit und auf Rechtsverletzungen hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) überprüft (Urteil 2C_391/ 2015 vom 8. Dezember 2015 E. 2.2); in die vorinstanzliche Beweiswürdigung greift es nur ein, wenn diese willkürlich ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2; 2C_1141/2015 vom 18. Juli 2016 E. 2.2; 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2). Rechtsfrage ist demgegenüber, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich; insbesondere bezwecke sie die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152).
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2.3. Im angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz erwogen, zahlreiche Indizien würden für das Vorliegen einer Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner zweiten Ehefrau sprechen: So entspreche der zeitliche Ablauf zwischen Scheidung, Heirat und Wiederheirat (mit der ersten Ehefrau) einem bekannten Muster von Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, um rechtsmissbräuchlich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken. Der Beschwerdeführer sei zwischen 1996 und ca. 2006 mit seiner ersten Ehefrau verheiratet gewesen; während dieser ersten Ehe und nach Abweisung seines Gesuchs um Bewilligung eines Besuchs seiner Eltern in Winterthur sei die zweite Ehefrau dem Beschwerdeführer vorgestellt worden, worauf sich dieser kurze Zeit später scheiden liess und die neue Ehe mit der in der Schweiz niederlassungsberechtigten zweiten Ehefrau einging. Die Eheleute hätten hinsichtlich der Heiratsmodalitäten unterschiedliche Angaben gemacht: So seien sie sich uneinig darüber gewesen, wer die Hochzeit vorgeschlagen haben soll und ob die jeweilige Familie und weitere Verwandte und Bekannte über die geplante Hochzeit informiert gewesen seien. Gemäss der Ehefrau habe ein Bruder und Freund des Beschwerdeführers als Trauzeuge fungiert, während der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellte, es seien einfach zwei unbekannte Leute/Polizisten gewesen, die sich zufälligerweise im Korridor aufgehalten hätten. Fotos von der Hochzeit oder gemeinsamen Ferien oder aus dem Alltag würden keine (mehr) existieren. Die erste Ehefrau des Beschwerdeführers jedoch blieb auch nach der Scheidung vom Beschwerdeführer in dessen Haus wohnhaft. Nur fünf Monate nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung am 22. Juni 2012 liess sich der Beschwerdeführer von seiner zweiten Ehefrau wieder scheiden. Nach einem Ablauf von rund zwei Jahren heiratete der Beschwerdeführer seine erste Ehefrau, zu welcher er den Kontakt nie abgebrochen hatte, erneut am 17. Oktober 2014. Die Vorinstanz schloss aus diesen Indizien in tatsächlicher Hinsicht darauf, dass der Beschwerdeführer, der ohne diese zweite Ehe wohl kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhalten hätte, mit der zweiten Ehefrau keine eigentliche dauerhafte Lebensgemeinschaft habe begründen wollen und mit dieser auch keine echte Ehegemeinschaft gelebt habe. Die Annahme, der Beschwerdeführer sei diese Ehe nur eingegangen, um in Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften eine Aufenthalts- bzw. eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten, liege nahe. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass mit der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsfrau ausschliesslich ausländerrechtliche Zwecke verfolgt worden seien und es sich um eine Scheinehe gehandelt habe, weshalb der Beschwerdeführer die Behörden jahrelang über die nur formell bestehende Ehe getäuscht und mit seinem Verhalten den Widerrufgsrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG gesetzt habe. Im Übrigen erweise sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, der die prägenden Kindes- und Jugendjahre in seinem Heimatstaat verbracht habe, wo auch seine jetzige Ehefrau und die gemeinsamen Kinder lebten, als verhältnismässig.
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2.4. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerdeschrift nicht gegen diese vorinstanzlich festgestellten Sachverhaltselemente und räumt in seiner Beschwerdeschrift selbst ein, dass die Eheleute zu einzelnen Punkten unterschiedliche bzw. unklare Aussagen gemacht hätten. Er erblickt eine willkürliche Beweiswürdigung und damit eine für den Verfahrensausgang massgebliche, offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorab darin, dass die Eheleute übereinstimmende Aussagen zu den jeweiligen Vorlieben, Lastern, beruflicher Situation, zu den gesundheitlichen Leiden und sonstigen höchstpersönlichen Angelegenheiten des jeweiligen Partners hätten machen können. Auf diese Sachverhaltsrüge ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 97 BGG nicht weiter einzugehen, hat die Vorinstanz diese Sachverhaltselemente im angefochtenen Urteil doch gar nicht erhoben und legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in diesem Umfang willkürlich oder sonstwie in rechtsverletzender Weise unvollständig erhoben haben sollte. Auch im Umstand, dass die Vorinstanz die Beweise nicht im Sinne des Beschwerdeführers gewürdigt hat, lässt diese Würdigung noch nicht als willkürlich erscheinen; eine willkürliche Beweiswürdigung liegt noch nicht vor, wenn die Vorinstanz die Beweise nicht wunschgemäss würdigt, sondern erst, wenn sie
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2.5. Anhaltspunkte dafür, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzen würden (Art. 96 AuG), bestehen nicht. Dem Beschwerdeführer ist sicherlich zu Gute zu halten, dass er während seines Aufenthalts weder straf- noch betreibungsrechtlich in Erscheinung getreten ist und nicht mit Sozialhilfe unterstützt werden musste. Diese positiven Elemente werden jedoch, wie die Vorinstanz überzeugend erwogen hat, dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer sich seinen Aufenthalt in der Schweiz durch falsche Angaben bzw. durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat, in welchem er die prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbracht hat, mit dessen kulturellen und sprachlichen Eigenheiten er nach wie vor vertraut ist und in welchem seine jetzige Ehefrau und die gemeinsamen Kinder leben, ist ihm zumutbar. Die vorinstanzliche Interessenabwägung erweist sich ungeachtet seiner allfällig genügenden Deutschkenntnisse als zutreffend, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet ist.
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Erwägung 3 | |
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Mai 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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