BGer 1C_236/2018 | |||
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BGer 1C_236/2018 vom 30.05.2018 |
1C_236/2018 |
Urteil vom 30. Mai 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
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Bundesrain 20, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Auslieferung; Nachtragsersuchen,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 8. Mai 2018 (RR.2017.332 B-17-3613-1/VOM).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Deutschland ersuchte die Schweiz um die Auslieferung von A.________ wegen Betrugs, falscher Aussage etc.; dies gestützt auf Haftbefehle des Amtsgerichts Nürnberg vom 13. Juli und 31. August 2015. Am 19. Juli 2016 gab A.________ ihr Einverständnis zur vereinfachten Auslieferung, ohne auf die Anwendung des Spezialitätsprinzips zu verzichten.
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Am 24. Juli 2017 stellte Deutschland der Schweiz ein Nachtragsersuchen und ersuchte um die nachträgliche Bewilligung der Auslieferung von A.________ zur Strafvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 8. Dezember 2009 wegen Betrugs mit Urkundenfälschung.
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Am 16. Oktober 2017 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung für die dem Nachtragsersuchen vom 24. Juli 2017 zugrunde liegenden Straftaten.
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Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 8. Mai 2018 ab.
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Erwägung 2 | |
Mit Eingabe vom 12. Mai 2018 an das Bundesstrafgericht reichte A.________ Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, dessen Entscheid aufzuheben. Am 17. Mai 2017 leitete das Bundesstrafgericht die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.
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Erwägung 3 | |
Die Sache ist spruchreif. Für die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens besteht kein Anlass.
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Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
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Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall gegeben sein soll. Das ist auch nicht ohne weiteres erkennbar. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG nicht. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. Da dies offensichtlich ist, ist gemäss Art. 108 BGG der Einzelrichter zum Entscheid befugt (Abs. 1 lit. b) und beschränkt sich die Begründung des vorliegenden Entscheids auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Abs. 3).
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Erwägung 4 | |
Unter den gegebenen Umständen - die Beschwerdeführerin befindet sich seit Längerem im Strafvollzug - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Mai 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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