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Informationen zum Dokument  BGer 2C_376/2018  Materielle Begründung
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BGer 2C_376/2018 vom 31.05.2018
 
 
2C_376/2018
 
 
Urteil vom 31. Mai 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, zzt. Kantonales Gefängnis Glarus,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Abteilung Migration des Kantons Glarus.
 
Gegenstand
 
Ausschaffungshaft,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, Präsident,
 
vom 26. April 2018 (VG.2018.00042).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 26. April 2018, welcher auf Antrag der Abteilung Migration des Kantons Zug die gegen den marokkanischen Staatsangehörigen A.________ angeordnete Ausschaffungshaft bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausschaffung, jedoch längstens bis am 22. August 2018, verlängerte,
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in die Eingabe von A.________ vom 1. Mai 2018 des Inhalts: "Bitte ich möchte termin mit dem gericht in Lausanne...",
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in das Schreiben des Präsidialsekretärs der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 3. Mai 2018, worin kurz erläutert wird, wie bei der Anfechtung der Haftverlängerungsverfügung vorzugehen ist (förmliche Anforderungen an Beschwerdeschrift mit Rechtsbegehren und Begründung), und darauf hingewiesen wird, dass das Bundesgericht sich mit einer Angelegenheit nur befasse, wenn ihm - innert der Frist von 30 Tagen - eine derartige Rechtsschrift vorgelegt worden sei, dass regelmässig keine mündliche Verhandlung stattfinde und dass das Bundesgericht gestützt auf die Eingabe vom 1. Mai 2018 allein keine Instruktionsmassnahmen ergreifen werde,
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in Erwägung,
 
dass die Beschwerdefrist heute abgelaufen ist und keine weitere Eingabe von A.________ eingegangen ist,
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dass die Eingabe vom 1. Mai 2018, wie bereits im Schreiben vom 3. Mai 2018 festgehalten, den gesetzlichen Formvorschriften, denen eine Beschwerdeschrift genügen muss (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), offensichtlich nicht genügt,
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dass auf die Eingabe vom 1. Mai 2018, soweit sie als Beschwerde zu betrachten ist, unter Berücksichtigung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
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dass die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
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erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Eingabe vom 1. Mai 2018 wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Mai 2018
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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