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Informationen zum Dokument  BGer 4A_292/2018  Materielle Begründung
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BGer 4A_292/2018 vom 31.05.2018
 
 
4A_292/2018
 
 
Verfügung vom 31. Mai 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ SA,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Wiebecke,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. B.________,
 
2. Group C.________,
 
beide vertreten durch Etude Bredin Prat,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 10. April 2018
 
(ICC Case n° 20498/GFG/FS).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Mai 2018ihre Beschwerde vom 14. Mai 2018 gegen den Entscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 10. April 2018 zurückgezogen hat;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG);
 
dass den Beschwerdegegnerinnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG)
 
 
verfügt die Präsidentin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Mai 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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