BGer 1C_528/2017 | |||
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BGer 1C_528/2017 vom 01.06.2018 |
1C_528/2017 |
Urteil vom 1. Juni 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Fonjallaz, Chaix,
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Gerichtsschreiber Mattle.
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Verfahrensbeteiligte | |
Hermann Strölin,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Politische Gemeinde Eschenz,
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Hauptstrasse 88, 8264 Eschenz,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mike Gessner,
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Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau,
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Verwaltungsgebäude,
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Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Verletzung des Stimmrechts anlässlich der Gemeindeversammlung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. August 2017 (VG.2017.26/E).
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Sachverhalt: | |
A. Am 29. August 2016 verlangten 214 Stimmberechtigte der politischen Gemeinde Eschenz die Einberufung einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung. Sie stellten unter anderem folgende Anträge (Traktandum 1) :
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Wir stellen den Antrag, dass bei allen bestehenden Gemeindestrassen (ausgenommen Neuerschliessungen) die Gemeinde Eschenz für deren Unterhalt, Sanierung und Ausbau mit Steuergeldern aufkommt, sofern für die Grundeigentümer kein besonderer Vorteil entsteht. Keine wesentlichen, besonderen Vorteile sind insbesondere: Staubfreimachung und deren Unterbau, Ergänzen Oberflächenbelag auf Strassenbreite, Rand- bzw. Wassersteine und deren Entwässerung etc.
| 2 |
Wir stellen den Antrag, dass die Gemeinde Eschenz die bereits bezahlten Kosten oder Aufwendungen im Zusammenhang mit Unterhalt, Sanierung, Ausbau von Gemeindestrassen den Grundeigentümern zurückerstattet. Nur so besteht eine Rechtsgleichheit für alle und der Frieden im Dorf kann einkehren.
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Mit Schreiben vom 26. September 2016 gelangte der Gemeinderat an alle Stimmberechtigten, die das Begehren vom 29. August 2016 unterzeichnet hatten. Darin teilte der Gemeinderat unter anderem mit, für ihn stehe fest, dass das Geschäft gemäss Traktandum 1 übergeordnetes Recht verletze, da die Gemeinden das kantonale Planungs- und Baugesetz anwenden müssten und in dieser Sache keinen Ermessensspielraum hätten. Der Text der Initiative sei ungültig und könne auf kommunaler Ebene nicht zur Abstimmung zugelassen werden.
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B. Nachdem einzelne Stimmberechtigte zu Handen des Gemeinderats an der Durchführung einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung und an einer Behandlung des Geschäfts gemäss Traktandum 1 ausdrücklich festgehalten hatten, beschloss der Gemeinderat am 7. Oktober 2016, eine ausserordentliche Gemeindeversammlung definitiv innerhalb von zwei Monaten seit dem Begehren vom 29. August 2016 durchzuführen. In den darauf folgenden Tagen versandte er zu Handen der Stimmberechtigten die Einladung zu einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung mit entsprechender Traktandenliste und Botschaft. Er traktandierte unter anderem das Geschäft "Information über Unterhalt, Sanierung und Ausbau von Gemeindestrassen" und hielt in der Einladung daran fest, dass der Text der von den 214 Stimmberechtigten am 29. August 2016 eingereichten Initiative betreffend Unterhalt, Sanierung und Ausbau von Gemeindestrassen übergeordnetes Recht verletze, ungültig sei und auf kommunaler Ebene nicht zur Abstimmung zugelassen werden könne.
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C. Am 27. Oktober 2016 fand die ausserordentliche Gemeindeversammlung statt. Zum Traktandum "Information über Unterhalt, Sanierung und Ausbau von Gemeindestrassen" fand eine rege Diskussion statt, in deren Verlauf verschiedene Anträge gestellt wurden. Letztlich wurde einzig über folgende, vom Gemeindepräsidenten formulierte Vorlage abgestimmt:
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Die politische Gemeinde Eschenz überarbeitet das Beitrags- und Gebührenreglement der politischen Gemeinde Eschenz unter Mitwirkung von zwei Stimmberechtigten, die nicht Einsitz im Gemeinderat haben.
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Diese Vorlage wurde mit grossem Mehr angenommen.
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D. Am 31. Oktober 2016 erhob Hermann Strölin Stimmrechtsrekurs an das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau unter anderem mit dem Antrag, es sei zu untersuchen, ob die Gemeindeversammlung vom 27. Oktober 2016 zu wiederholen sei. Mit Entscheid vom 14. Februar 2017 hiess das Departement für Inneres und Volkswirtschaft den Rekurs von Hermann Strölin gut; es wies den Gemeinderat an, das Geschäft "Unterhalt, Sanierung und Ausbau von Gemeindestrassen" für die nächste ordentliche Gemeindeversammlung zu traktandieren und über den Antrag gemäss Traktandum 1 Absatz 1 des Begehrens der 214 Stimmberechtigten vom 29. August 2016 sowie über allfällige weitere an der Versammlung zu diesem Traktandum gestellte Anträge abstimmen zu lassen (Dispositiv-Ziffer 3).
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E. Gegen den Entscheid des Departements für Inneres und Volkswirtschaft vom 14. Februar 2016 erhob die politische Gemeinde Eschenz Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau unter anderem mit dem Antrag, Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und auf den Rekurs von Hermann Strölin vom 31. Oktober 2016 sei nicht einzutreten. Mit Entscheid vom 16. August 2017 stellte das Verwaltungsgericht fest, das Departement für Inneres und Volkswirtschaft sei zu Unrecht auf den Rekurs von Hermann Strölin eingetreten. Es hiess die Beschwerde der politischen Gemeinde Eschenz in diesem Sinne gut und hob Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Departements für Inneres und Volkswirtschaft vom 14. Februar 2017 auf.
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F. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts hat Hermann Strölin am 5. bzw. 6. Oktober 2017 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Entscheid des Departements für Inneres und Volkswirtschaft vom 14. Februar 2017 zu bestätigen. Die Vorinstanz beantragt Beschwerdeabweisung und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid. Die politische Gemeinde Eschenz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
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Erwägungen: | |
1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid betreffend die politischen Rechte, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht in Form der Beschwerde in Stimmrechtssachen nach Art. 82 lit. c, Art. 88 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG grundsätzlich zulässig ist. Als in der politischen Gemeinde Eschenz stimm- und wahlberechtigte Person ist der Beschwerdeführer nach Art. 89 Abs. 3 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
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2. Ohne sich zur Sache materiell zu äussern, stellte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, das Departement für Inneres und Volkswirtschaft sei zu Unrecht auf den Rekurs von Hermann Strölin vom 31. August 2016 eingetreten. Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht kann materiell folglich einzig die Frage sein, ob die Vorinstanz im Sinne von Art. 95 BGG Recht verletzt hat, indem sie feststellte, dass das Departement zu Unrecht auf den Rekurs eingetreten sei. Wäre dies zu bejahen, wäre der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zu materiellem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit sich die Verfahrensbeteiligten zur Frage geäussert haben, ob der Gemeinderat an der Gemeindeversammlung vom 27. Oktober 2016 bestimmte Anträge zur Abstimmung hätte zulassen müssen, ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen.
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3. Bei der Beschwerde in Stimmrechtssachen prüft das Bundesgericht nicht nur die Auslegung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten frei, sondern auch diejenige anderer kantonaler Vorschriften, welche den Inhalt des Stimm- und Wahlrechts normieren oder mit diesem in engem Zusammenhang stehen (Art. 95 lit. d BGG). Die Anwendung anderer kantonaler Vorschriften und die Feststellung des Sachverhalts prüft es nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots (Art. 95 BGG und Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG i.V.m. Art. 9 BV).
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4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch dargestellt. Falsch sei namentlich die Feststellung, dass nach dem Versand der Einladung bis zur Gemeindeversammlung und während der Gemeindeversammlung von keiner Person eine Rüge zum Vorgehen des Gemeinderats erhoben worden sei.
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Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die in den Akten liegenden Dokumente die tatsächlichen Geschehnisse im Vorfeld der ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 27. Oktober 2016 sowie den Ablauf der Versammlung ausführlich dargelegt. Namentlich hat sie gestützt auf das Protokoll zur Gemeindeversammlung die Diskussion zum Traktandum "Information über Unterhalt, Sanierung und Ausbau von Gemeindestrassen" ausführlich wiedergegeben, die in diesem Zusammenhang von verschiedenen Stimmberechtigten an der Versammlung gestellten Anträge erwähnt und die an der Versammlung geäusserte Kritik am Vorgehen des Gemeinderats geschildert. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den entscheidwesentlichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben sollte. Bei der Frage, ob mit Blick auf die geschilderten Geschehnisse die geltend gemachten Mängel bei der Vorbereitung und Durchführung der Gemeindeversammlung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 BV sowie § 98 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Thurgau über das Stimm- und Wahlrecht vom 12. Februar 2014 (StWG; RB 161.1) rechtzeitig gerügt worden sind, handelt es sich nicht um eine Tat-, sondern um eine Rechtsfrage (vgl. E. 5 und 6 hiernach). Soweit der Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung überhaupt in genügender Weise rügt, dringt er damit nicht durch.
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Erwägung 5 | |
5.1. Nach § 97 Abs. 1 StWG können im Kanton Thurgau Stimmberechtigte wegen Verletzung des Stimm- und Wahlrechts einschliesslich Rechtsverletzungen bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen oder Wahlen Rekurs erheben (Satz 1). Rekursinstanz ist bei Abstimmungen und Gemeindewahlen das zuständige Departement (Satz 2). Betrifft der Rekurs eine Gemeindeversammlung, ist er spätestens drei Tage nach der Versammlung einzureichen (§ 98 Abs. 1 Ziff. 2 StWG). Unabhängig von dieser Frist sind vermutete Rechtsverletzungen unverzüglich nach deren Kenntnis, bei Gemeindeversammlungen in der Versammlung selbst zu rügen; erfolgt die Rüge verspätet, ist auf den Rekurs nicht einzutreten (§ 98 Abs. 2 StWG).
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5.2. Im bundesgerichtlichen Verfahren sind Mängel in der Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen sofort und vor Durchführung des Urnenganges zu rügen, andernfalls der Stimmberechtigte sein Beschwerderecht im Grundsatz verwirkt (BGE 118 Ia 271 E. 1d S. 274, 415 E. 2a S. 417; Urteile 1C_511/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 1.1, nicht publ. in BGE 143 I 92, 1C_100/2016 vom 4. Juli 2016 E. 3.1 sowie 1C_495/2012 vom 12. Februar 2014 E. 1.1, nicht publ. in BGE 140 I 107). Diese Praxis bezweckt, dass Mängel möglichst noch vor der Abstimmung behoben werden können, womit sich eine längere Phase der Unsicherheit vermeiden lässt und der Urnengang nicht wiederholt zu werden braucht. Es wäre zudem mit dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht vereinbar, wenn ein Mangel vorerst widerspruchslos hingenommen wird und hinterher die Wahl oder Abstimmung, soweit deren Ergebnis nicht den Erwartungen entspricht, wegen eben dieses Mangels angefochten würde (Urteile 1C_596/2017 vom 19. April 2018 E. 2.2 sowie 1C_100/2016 vom 4. Juli 2016 E. 3.1; je mit Hinweis).
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Diese Rechtsprechung gilt gemäss der ausdrücklichen Regel von § 98 Abs. 2 StWG (vgl. E. 5.1 hiervor) im Kanton Thurgau auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren und insbesondere die Anfechtung von angeblichen Mängeln bei der Durchführung einer Gemeindeversammlung. Dementsprechend ist erforderlich, dass der an der Gemeindeversammlung teilnehmende Stimmberechtigte formelle Mängel noch an der Gemeindeversammlung selber beanstandet, soweit ihm das zumutbar ist. Das Erfordernis soll der raschen Klarstellung der Förmlichkeiten dienen, eine allfällige Korrektur des Verfahrens ermöglichen und damit zur Vermeidung einer allfälligen Wiederholung der Gemeindeversammlung beitragen. Unterlässt der Stimmberechtigte eine Beanstandung, obwohl eine entsprechende Intervention nach den Umständen als zumutbar erscheint, so kann er sich in der Folge nicht mehr darauf berufen, dass die Abstimmung nicht richtig zustandegekommen ist (vgl. Urteile 1C_596/2017 vom 19. April 2018 E. 2.3 sowie 1C_582/2016 vom 5. Juli 2017 E. 2.4 mit Hinweis).
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6. Die Vorinstanz prüfte im angefochtenen Entscheid erstens, ob der Beschwerdeführer oder eine andere stimmberechtigte Person im Vorfeld der ausserordentlichen Gemeindeversammlung den Entscheid des Gemeinderats, dass über die Anträge gemäss Traktandum 1 der Eingabe der 214 Stimmberechtigten vom 29. August 2016 nicht abgestimmt werde, in genügender Weise gerügt hatte. Zweitens untersuchte sie, ob während der Gemeindeversammlung von einer stimmberechtigten Person in genügender Weise gerügt worden war, dass über an der Versammlung eingebrachte Anträge nicht abgestimmt wurde. Die Vorinstanz verneinte beide Punkte und kam zum Schluss, das Departement für Inneres und Volkswirtschaft hätte auf den Stimmrechtsrekurs des Beschwerdeführers nicht eintreten dürfen. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid der Vorinstanz sei willkürlich im Sinne von Art. 9 BV und verstosse gegen Art. 5 Abs. 3, Art. 29 sowie Art. 34 BV.
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6.1. Was den Zeitraum vor der ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 27. Oktober 2016 betrifft, ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom Entscheid des Gemeinderats, wonach über die Anträge gemäss Traktandum 1 der Eingabe vom 29. August 2016 nicht abgestimmt werden könne, spätestens mit Kenntnisnahme der Einladung zur ausserordentlichen Gemeindeversammlung bzw. spätestens kurz nach dem 7. Oktober 2016 erfahren hat. Unbestritten ist weiter, dass er den entsprechenden Entscheid des Gemeinderats im Vorfeld der Gemeindeversammlung nicht beim Gemeinderat oder beim Departement gerügt hat. Dazu wäre er nach § 98 Abs. 2 StWG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 BV indessen verpflichtet gewesen, wenn er dagegen mit Stimmrechtsrekurs vorgehen wollte. Dies zumal es sich bei der auch im Kanton Thurgau geltenden Rügepflicht betreffend Mängel im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen insofern um eine persönliche Pflicht handelt, als einer stimmberechtigten Person, die einen angeblichen Mangel nicht sofort persönlich rügt, die spätere Anfechtung grundsätzlich verwehrt ist, selbst wenn der angebliche Mangel bereits von anderen Stimmberechtigten gerügt wurde.
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Folglich hilft es dem Beschwerdeführer nichts, wenn er geltend macht, andere Stimmberechtigte hätten im Vorfeld der Gemeindeversammlung kundgetan, dass sie mit dem Vorgehen des Gemeinderats nicht einverstanden seien. Weiter kann der Beschwerdeführer aus einem kurz vor der Gemeindeversammlung erschienenen Leserbrief, in welchem eine Abstimmung über die Anträge gemäss Traktandum 1 der Eingabe vom 29. August 2016 verlangt wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass schliesslich anlässlich der Gemeindeversammlung noch einmal verlangt wurde, es sei über die Anträge gemäss Traktandum 1 der Eingabe vom 29. August 2016 abzustimmen, ändert ebenfalls nichts daran, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Entscheid des Gemeinderats sofort nach Kenntnisnahme hätte rügen müssen, wenn er dagegen mit Rekurs vorgehen wollte. Nachdem der Beschwerdeführer den angeblichen Mangel vorerst widerspruchslos hingenommen hat, blieb ihm eine Anfechtung des entsprechenden Entscheids des Gemeinderats im Anschluss an die Gemeindeversammlung verwehrt.
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6.2. Was Verfahrensmängel angeht, die nicht im Vorfeld einer Gemeindeversammlung geschehen sein sollen, sondern erst während der Versammlung selber, erscheint fraglich, ob mit Blick auf ein späteres Rechtsmittel in jedem Fall eine persönliche Rüge an der Versammlung selbst notwendig bzw. im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumutbar ist oder ob es unter Umständen genügt, wenn der angebliche Mangel von irgendeiner stimmberechtigten Person an der Versammlung gerügt wird. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Erfordernisses einer Rüge an der Versammlung selbst (vgl. E. 5.2 hiervor) ist nicht recht einzusehen, weshalb eine anlässlich der Gemeindeversammlung bereits erhobene, klare Rüge von jeder Person, die ein Rechtsmittel zu erheben gedenkt, noch einmal angebracht werden müsste. Jedenfalls soweit das kantonale Recht in einem solchen Fall nicht ausdrücklich eine persönliche Rüge verlangt, erscheint denkbar, dass einer stimmberechtigten Person die Erhebung eines Rechtsmittels im Anschluss an die Gemeindeversammlung auch dann möglich sein muss, wenn eine entsprechende Rüge während der Versammlung von einer anderen Person erhoben wurde. Dem entsprechend ging auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid davon aus, es genüge nach § 98 Abs. 2 StWG, wenn eine stimmberechtigte Person an der Gemeindeversammlung gegen die Nichtdurchführung einer Abstimmung protestiere bzw. die entsprechende Rüge müsse nicht zwingend von derjenigen Person angebracht worden sein, die den Versammlungsbeschluss anfechten wolle.
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Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen bleiben, zumal die Vorinstanz - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - zu Recht davon ausging, anlässlich der Gemeindeversammlung sei von keiner stimmberechtigten Person in genügender Weise gerügt worden, dass über an der Versammlung eingebrachte Anträge nicht abgestimmt wurde.
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6.3. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich darlegte, wurden während der Gemeindeversammlung zum Traktandum "Information über Unterhalt, Sanierung und Ausbau von Gemeindestrassen" mehrere Anträge gestellt, welche in der Sache in die gleiche Richtung zielten, wie die Anträge gemäss Traktandum 1 der Eingabe vom 29. August 2016. Der Gemeindepräsident erläuterte, dass zwar darüber abgestimmt werden könne, ob das kommunale Beitrags- und Gebührenreglement überarbeitet werden solle, nicht aber darüber, in welchen Fällen Grundeigentümer beim Bau, beim Ausbau oder bei der Sanierung von Erschliessungsanlagen beitragspflichtig werden. Nachdem der Gemeindepräsident ohne Abstimmung über die an der Versammlung gestellten Anträge zum nächsten Traktandum übergehen wollte, verlangten der Beschwerdeführer und weitere Personen, es solle über die an der Versammlung gestellten Anträge abgestimmt werden, worauf der Gemeindepräsident die Versammlung unterbrach und der Gemeinderat sich zwecks Beratung zurückzog. Nach der Unterbrechung ging der Gemeindepräsident noch einmal auf die an der Versammlung gestellten Anträge ein und erläuterte erneut, weshalb über sie nicht abgestimmt werden könne. Im weiteren Verlauf der Diskussion formulierte Stimmbürger A.________ einen bereits vor der Unterbrechung der Versammlung gestellten Antrag noch zwei mal neu, woraufhin er vom Gemeindepräsidenten jeweils darauf hingewiesen wurde, dass auch über die neu formulierten Anträge nicht abgestimmt werden könne, sondern nur über die Frage, ob das Beitrags- und Gebührenreglement überarbeitet werden solle. In der Folge bestätigte A.________ auf Nachfrage hin, dass eine Abstimmung über die Überarbeitung des kommunalen Beitrags- und Gebührenreglements seinem Antrag Rechnung trage. Sodann beantragte eine weitere Person, dass zur Ausarbeitung des neuen Beitrags- und Gebührenreglements zwei externe stimmberechtigte Personen beizuziehen seien. Schliesslich brachte der Gemeindepräsident die von ihm formulierte Vorlage (vgl. Sachverhalt Lit. C) ohne weitere Einwände seitens der Stimmberechtigten zur Abstimmung.
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6.4. Beim geschilderten Verlauf der Gemeindeversammlung ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, es sei während der Versammlung im Hinblick auf einen späteren Rekurs von keiner stimmberechtigten Person in genügender Weise gerügt worden, über erst an der Versammlung formulierte Anträge sei zu Unrecht nicht abgestimmt worden. Namentlich hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, es genüge nicht, dass sich der Beschwerdeführer und weitere stimmberechtigte Personen noch vor der erwähnten Unterbrechung der Versammlung mit dem Vorgehen des Gemeinderats nicht einverstanden zeigten und zu diesem Zeitpunkt eine Abstimmung über an der Versammlung formulierte Anträge verlangten. Dies zumal der Gemeindepräsident auf die vor der Unterbrechung der Versammlung von mehreren Personen erhobene Kritik reagierte, als Folge der Kritik das Traktandum nach der Unterbrechung noch einmal aufnahm und der von A.________ gestellte Antrag mehrfach umformuliert sowie letztlich im Sinne der vom Gemeindepräsidenten formulierten Vorlage zur Abstimmung gebracht wurde. Wenn eine stimmberechtigte Person im Zeitpunkt der Abstimmung über das Geschäft nach wie vor der Ansicht war, das Vorgehen des Gemeinderats bzw. des Gemeindepräsidenten sei nicht korrekt, wäre sie nach § 98 Abs. 2 StWG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 BV im Hinblick auf einen allfälligen Rekurs gehalten und wäre es ihr nach den Umständen auch zuzumuten gewesen, dies (noch einmal) ausdrücklich an der Versammlung selber zu rügen. Damit blieb dem Beschwerdeführer die Erhebung eines Stimmrechtsrekurses im Anschluss an die Gemeindeversammlung auch insoweit verwehrt.
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6.5. Nach dem Ausgeführten ist der Entscheid der Vorinstanz, wonach das Departement für Inneres und Volkswirtschaft auf den Stimmrechtsrekurs des Beschwerdeführers nicht hätte eintreten dürfen, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG in genügender Weise rügt, dringt er damit nicht durch.
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7. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Eschenz, dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juni 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Mattle
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