BGer 6B_1200/2017 | |||
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BGer 6B_1200/2017 vom 04.06.2018 |
6B_1200/2017 |
Urteil vom 4. Juni 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________ AG,
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2. B.________ AG,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Fauceglia,
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Beschwerdeführerinnen,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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2. X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Legitimation der Geschädigten (Verletzung des Amtsgeheimnisses); Willkür etc.; Prozessentschädigung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 28. Juni 2017 (SB160478-O/U/ad).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die A.________ AG war Grundeigentümerin von zwei in U.________ gelegenen Grundstücken. Am 14. September 2010 reichte sie einen von der B.________ AG ausgearbeiteten privaten Gestaltungsplan für die beiden Grundstücke ein. Am 30. September 2010 verabschiedete der Stadtrat der Gemeinde U.________ die Vorlage an den Gemeinderat. Dieser beschloss in seiner Sitzung vom 4. Juli 2011 mit 23 zu 13 Stimmen die Festlegung des Gestaltungsplans und der damit verknüpften Anpassung von Bauordnung und Zonenplan. Die unterlegene Ratsminderheit ergriff gegen den Gemeinderatsbeschluss das Behördenreferendum. In der kommunalen Abstimmung vom 27. November 2011 wurde der Gestaltungsplan mit 54,3% Nein-Stimmen abgelehnt.
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X.________ war im fraglichen Zeitraum Mitglied des Stadtrats (Finanzvorstand) der Gemeinde U.________. Ihm wird vorgeworfen, er habe im Vorfeld der kommunalen Abstimmung die detaillierten Auszüge aus dem Betreibungsregister über die A.________ AG und die B.________ AG, welche der damalige Leiter der Abteilung Liegenschaften beim Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 5 eingeholt hatte, an einen Journalisten der Zeitung C.________ weitergeleitet. In den Auszügen seien für die beiden Gesellschaften insgesamt 24 bzw. 54 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 7'878'901.85 bzw. Fr. 583'319.80 verzeichnet gewesen. Mit der Weitergabe der Auszüge, deren Inhalt in der Folge einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei, habe X.________ ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde anvertraut worden sei bzw. das er in seiner amtlichen Stellung wahrgenommen habe.
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A.b. Am 1. Mai 2012 erstattete ein Mitglied des Gemeinderates der Stadt U.________ gegen X.________ Strafanzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses. Mit Beschluss vom 15. Juli 2012 erteilte das Obergericht des Kantons Zürich der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Am 1. Oktober eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, welche sie mit Verfügung vom 31. Januar 2014 einstellte. Gegen diese Verfügung erhoben die A.________ AG und die B.________ AG Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses hiess die Beschwerde am 17. Februar 2014 gut und hob die Einstellungsverfügung auf. In der Folge setzte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung fort und erhob am 7. März 2016 Anklage.
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Parallel zum Strafverfahren reichten die A.________ AG und die B.________ AG am 31. Oktober 2013 gestützt auf das Haftungsgesetz des Kantons Zürich ein Haftungsbegehren gegen die Stadt U.________ ein.
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B. | |
Das Bezirksgericht Uster erklärte X.________ mit Urteil vom 22. Juni 2016 der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 150.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Es merkte vor, dass die A.________ AG und die B.________ AG keine Zivilansprüche gestellt hatten.
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Gegen dieses Urteil erhoben der Beurteilte sowie die A.________ AG und die B.________ AG Berufung. Am 28. Juni 2017 sprach das Obergericht des Kantons Zürich X.________ von der Anklage der Verletzung des Amtsgeheimnisses frei. Die Kosten der Untersuchung, des Beschwerdeverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens nahm es auf die Gerichtskasse. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte es unter solidarischer Haftbarkeit zu einem Zehntel der A.________ AG und der B.________ AG; im Übrigen nahm es sie auf die Gerichtskasse. X.________ sprach es eine Parteientschädigung zu.
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C. | |
Die A.________ AG und die B.________ AG führen Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, soweit der Beschuldigte freigesprochen worden sei und soweit die Vorinstanz die Zusprechung einer Entschädigung für entstandene Parteikosten im kantonalen Verfahren zulasten des Beschuldigten verweigert habe, und die Sache sei zu dessen Schuldigsprechung und zur Zusprechung der vorinstanzlich beantragten Prozessentschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D. | |
X.________ beantragt in seiner auf die Verweigerung einer Prozessentschädigung beschränkten Vernehmlassung, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Die Vernehmlassung wurde der A.________ AG und der B.________ AG zur Kenntnisnahme zugestellt. Sie halten in ihrer Stellungnahme an ihren Anträgen fest. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Stellungnahme verzichtet.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG muss die Beschwerde an das Bundesgericht ein Rechtsbegehren enthalten. Da die Beschwerde in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), muss die Beschwerdeschrift grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung genügen für sich allein nicht. Die Beschwerdebegründung kann indes zur Interpretation des Rechtsbegehrens herangezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht daher ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; Urteile 6B_115/2018 vom 30. April 2018 E. 2; 6B_910/2017 vom 29. Dezember 2017 E. 1.1). Darüber hinaus genügt ein blosser Rückweisungsantrag dann, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache ohnehin nicht selbst entscheiden könnte (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 490 mit Hinweisen).
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Aus den Anträgen der Beschwerdeführerinnen ergibt sich, dass sie mit ihrer Beschwerde eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen Amtsgeheimnisverletzung und die Zusprechung einer Prozessentschädigung zu dessen Lasten anstreben. Auf die Beschwerde kann daher eingetreten werden.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerdeführerinnen haben sich im Verfahren als Privatklägerinnen konstituiert (Art. 118 Abs. 1 StPO; Untersuchungsakten, Ordner 2, act. 15/6). Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Nach lit. b Ziff. 5 derselben Bestimmung ist zur Erhebung der Beschwerde insbesondere die Privatklägerschaft legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies setzt voraus, dass die Privatklägerschaft, soweit zumutbar und möglich, ihre Zivilansprüche im Strafverfahren geltend gemacht hat. Dabei geht es um Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor einem Zivilgericht geltend gemacht werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR. Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f., mit Hinweisen).
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2.2. Die Beschwerdeführerinnen stellen sich auf den Standpunkt, unter den Begriff der Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG seien auch Staatshaftungsansprüche zu fassen, selbst wenn diese in einem separaten Verfahren geltend gemacht werden müssten. Durch die vom Beschwerdegegner begangene Amtsgeheimnisverletzung sei ihnen ein Schaden entstanden. In Folge der Weitergabe der Betreibungsregisterauszüge an den Journalisten der Zeitung C.________ sei eine Kampagne gegen den Gestaltungsplan geführt worden, welche dazu geführt habe, dass dieser in der kommunalen Abstimmung vom 27. November 2011 verworfen worden sei. Obwohl die gestützt auf das kantonale Haftungsgesetz des Kantons Zürich geltend gemachten Schadenersatzansprüche öffentlich-rechtlicher Natur seien, müsse auf die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt des Zugangs zum Gericht gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK eingetreten werden. Ansprüche gegen den Staat seien nach der Rechtsprechung des EGMR Zivilansprüche, auch wenn ihre Voraussetzungen Fragen des öffentlichen Rechts beträfen. Im vorliegenden Fall seien sie (sc. die Beschwerdeführerinnen) durch das kantonale Haftungsgesetz daran gehindert, die Schadenersatzansprüche im Strafverfahren adhäsionsweise gegen den Beschwerdegegner geltend zu machen. Eine Verurteilung des Beschwerdegegners präjudiziere aber das Staatshaftungsverfahren. Dasselbe gelte für den vorliegenden Freispruch, der im Staatshaftungsprozess als Indiz gewertet werden dürfe. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche öffentlich-rechtliche Ansprüche nicht als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG betrachte, führe zu einer Benachteiligung der Privatklägerschaft in allen Fällen, in denen Schadenersatzansprüche aus einem strafbaren Verhalten eines Amtsträgers resultierten. Im vorliegenden Fall stelle die Amtsgeheimnisverletzung in Form einer Information der Presse über nicht öffentliche Informationen überdies einen Eingriff in die Privatsphäre dar, welche durch Art. 8 EMRK geschützt sei. Für Verletzungen der Konvention müsse nach Art. 13 EMRK eine wirksame Beschwerdemöglichkeit existieren. Ein Verfahren, in welchem eine Partei nicht letztinstanzlich diese Verletzungen überprüfen lassen könne, sei nicht "wirksam" im Sinne der genannten Bestimmung. Zudem sei es mangels Waffengleichheit auch nicht fair im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Beschwerde S. 7 ff.).
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Geschädigt ist nach Art. 115 Abs. 1 StPO, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Durch eine Straftat unmittelbar verletzt ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 S. 78; 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457, 380 E. 2.3.1 S. 383; je mit Hinweisen). Die Privatklägerschaft ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Sie muss sich mithin im Strafverfahren nicht nur als Strafklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), sondern auch als Zivilklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituieren (vgl. etwa Urteil 6B_539/2017 vom 30. November 2017 E. 1.1, mit Hinweisen).
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Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Zulässig sind unter diesem Gesichtspunkt allein Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, sind nicht zu hören. Eine in der Sache nicht legitimierte Privatklägerschaft kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren noch vorbringen, die Begründung sei materiell unzutreffend. Sie kann hingegen rügen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, sie sei nicht angehört worden, sie habe keine Gelegenheit zur Stellung von Beweisanträgen erhalten oder sie habe keine Einsicht in die Akten nehmen können (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 80 und 248 E. 2 S. 250; Urteil 6B_827/2014 vom 1. Februar 2016 E. 1.1, nicht publ. in BGE 142 IV 82; je mit Hinweisen).
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2.3.2. Bei Straftatbeständen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen indes bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457; 140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f.; 138 IV 258 E. 2.2 und 2.3 S. 262 f.; 129 IV 95 E. 3.1; je mit Hinweisen).
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Gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat. Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. Dabei ist entscheidend, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat (BGE 142 IV 65 E. 5.1 S. 67; mit Hinweis).
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Der Tatbestand von Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Der Tatbestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege. Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB aber auch das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen. Bei dieser Konstellation erscheint jene in Bezug auf die Verletzung des Amtsgeheimnisses als geschädigte Person (BGE 142 IV 65 E. 5.1 S. 68; mit Hinweisen; Urteile 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.3; 6B_103/2016 vom 13. Mai 2016 E. 2.2.2).
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2.3.3. Gemäss § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (HG/ZH; LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Mitglied seiner Behörden oder Gerichte oder eine in seinem Dienst stehende Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt. Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Beschuldigten zu (§ 6 Abs. 4 HG/ZH). Das Haftungsgesetz gilt auch für die Gemeinden und Zweckverbände sowie für die Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Behörden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen (§ 2 Abs. 1 HG/ZH).
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Erwägung 2.4 | |
2.4.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Nach ständiger Rechtsprechung zählen öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2; Urteile 6B_1344/2017 vom 8. März 2018 E. 3; 6B_1415/2016 vom 31. Mai 2017 E. 1.1; je mit Hinweisen). Allfällige Schadenersatzansprüche der Beschwerdeführerinnen gegen den Beschuldigten beurteilen sich mithin ausschliesslich nach dem Haftungsgesetz des Kantons Zürich und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur. Die Beschwerdeführerinnen haben denn im Strafverfahren auch keine Zivilansprüche gestellt. Damit kann sich der angefochtene Entscheid nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Beurteilung von Zivilansprüchen auswirken. Es mag zutreffen, dass nachvollziehbare Gründe dafür angeführt werden können, die Privatklägerschaft unabhängig von der Rechtsnatur ihres allfälligen Entschädigungsanspruchs zur Beschwerde in Strafsachen zuzulassen (Urteil 6B_945/2013 vom 23. Mai 2014 E. 3.3.1); doch kann das Bundesgericht bei der Anwendung des Gesetzes nicht von dessen klarem Wortlaut abweichen. Dass sich der Freispruch des Beschwerdegegners allenfalls auf den Staatshaftungsprozess auswirken kann, begründet demnach keine Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerinnen. Diese sind im Schuldpunkt zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert. Auf ihre Beschwerde kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden (Urteile 6B_122/2018 vom 28. März 2018 E. 3; 6B_855/2017 vom 14. September 2017 E. 3; 6B_1415/2016 vom 31. Mai 2017 E. 1.2; 6B_669/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2).
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2.4.2. Was die Beschwerdeführerinnen hiegegen vorbringen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies gilt zunächst, soweit sie ihre Beschwerdelegitimation aus dem Anspruch auf Zugang zu einem Gericht und auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK herleiten. Diese Bestimmung gibt jedermann das Recht, in Bezug auf zivilrechtliche Streitigkeiten von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört zu werden. Dieses Recht verleiht indes - ebenso wie Art. 29a BV - kein absolutes Recht auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde, sondern kann eingeschränkt werden und von der Einhaltung formeller Vorschriften abhängig gemacht werden. Dazu zählt auch die Erfüllung der Anforderungen an die Beschwerdelegitimation. Den Staaten steht bei der Ausgestaltung ihrer Verfahrensordnung ein Ermessensspielraum zu. Dies gilt auch für den Zugang zum Rechtsmittelgericht. Soweit damit das Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht in seinem Wesensgehalt verletzt oder in unverhältnismässiger Weise eingeschränkt wird, wird Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt (BGE 141 IV 241 E. 4.2.1 S. 247; 131 II 169 E. 2.2.3 S. 173; 124 I 322 E. 4d S. 325; Urteil 6B_103/2016 vom 13. Mai 2016 E. 2.4.2; mit Hinweisen; MEYER-LADEWIG et al., EMRK Handkommentar, 4. Aufl. 2017, Art. 6 N 60 f.).
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Es verletzt mithin den Anspruch auf ein faires Verfahren und den Zugang zum Gericht nicht, dass die Beschwerdeführerinnen für die Geltendmachung ihrer Schadenersatzansprüche auf den Weg des Staatshaftungsverfahrens verwiesen werden und von daher nicht legitimiert sind, im bundesgerichtlichen Verfahren den Freispruch des Beschuldigten von der Anklage der Verletzung des Amtsgeheimnisses anzufechten. Der Strafanspruch steht grundsätzlich dem Staat zu. Der Geschädigte hat an der strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung des Beschuldigten nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse (BGE 136 IV 29 E. 1.7.2 S. 39). Im Übrigen wird nach der Rechtsprechung die geschädigte Person dadurch, dass sie ihre Schadenersatzansprüche im Staatshaftungsverfahren anhängig machen muss, nicht benachteiligt. Mit der Möglichkeit, die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche im Rahmen des Strafverfahrens geltend zu machen, soll die geschädigte Person vor der Eingehung allzu grosser finanzieller Risiken bewahrt werden. Dieser Schutz verliert wesentlich an Bedeutung, wenn sich der Anspruch gegen den Staat richtet, der für die Handlungen seiner Organe haftet, zumal die Forderung beim Staat leichter einbringlich sein wird (BGE 128 IV 188 E. 2.3 S. 191 f.). Soweit sich der Entscheid nicht auf die Zivilforderungen auswirken kann, hat die geschädigte Person somit kein rechtlich geschütztes Interesse. Eine Ausnahme besteht nach der Rechtsprechung nur, soweit ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht. In diesem Fall kann der Privatkläger, der Opfer eines staatlichen Übergriffs geworden ist, nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht, sondern auch in der Sache selbst eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch anfechten. Die Rechtsprechung anerkennt in diesem Fall gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2 S. 356; 138 IV 86 E. 3.1.1 S. 188; je mit Hinweisen). Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.
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Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus Art. 8 und 13 EMRK. Den Bestimmungen kommt im vorliegenden Zusammenhang keine über die Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29a BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. Urteil 6B_103/2016 vom 13. Mai 2016 E. 2.4.3).
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerdeführerinnen machen eventualiter geltend, die Beschwerdebefugnis ergebe sich zumindest in Bezug auf den in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag auf Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung zulasten des Beschwerdegegners gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO. In jedem Fall seien sie in Bezug auf das Beschwerdeverfahren vor Obergericht jedoch insofern zur Beschwerde berechtigt, als die Vorinstanz mit der vollständigen Abweisung ihres Entschädigungsbegehrens den Grundsatz gemäss Art. 436 Abs. 1 und Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO verletzt habe (Beschwerde S. 10 f., vgl. auch S. 6 f.).
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3.2. Die Kosten- und Entschädigungsfrage betrifft keine Verfahrensgarantien im Sinne der "Star-Praxis" (vgl. oben E. 1.3.1). Eine eigenständige Rechtsmittelbefugnis hinsichtlich des Kostenentscheids setzt voraus, dass an dessen Aufhebung oder Änderung anderweitig ein rechtlich geschütztes Interesse besteht (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ingress BGG). Ein solches ist in Bezug auf den Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bejahen. Die Beschwer in Bezug auf die Verweigerung einer Parteientschädigung geht über ein rein faktisches Interesse hinaus. Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Kostenfolgen im kantonalen Berufungs- resp. Beschwerdeverfahren begründen einerseits einen subjektiven Anspruch des Privatklägers darauf, nur unter den in Art. 427 f. und 432 StPO umschriebenen Voraussetzungen mit Gerichtskosten und mit einer an den Beschuldigten zu bezahlenden Parteientschädigung belastet zu werden (Urteil 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E. 1.2.3, mit Hinweisen). Andererseits begründen sie einen Anspruch auf Entschädigung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO.
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Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt eingetreten werden.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen, es sei ihnen zu Unrecht eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO zulasten des Beschwerdegegners verweigert worden. Im vorliegenden Fall habe objektiv eine Amtsgeheimnisverletzung vorgelegen. Diese stelle einen Eingriff in ihr Recht auf Privatsphäre dar. Dabei sei von einem eventualvorsätzlichen, zumindest aber von einem fahrlässigen Verhalten des Beschwerdegegners auszugehen. Darüber hinaus habe dieser die Verschwiegenheitspflicht des Gemeindegesetzes des Kantons Zürich (§ 71 GG/ZH; LS 131.1) verletzt. Die Verletzung dieser Pflicht sei denn auch der Grund für die Strafanzeige gewesen. Dementsprechend hätten dem Beschwerdegegner im Sinne von Art. 426. Abs. 2 StPO die Kosten des Verfahrens auferlegt werden müssen, womit ihnen eine entsprechende Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO zuzusprechen gewesen wäre (Beschwerde S. 24 ff.).
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4.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO setze eine klare Verletzung einer Rechtsnorm voraus, welche kausal für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens gewesen sei. Eine Verletzung des Kollegialitätsprinzips durch ein Behördenmitglied habe allenfalls disziplinarrechtliche Konsequenzen, führe aber in der Regel nicht zur Einleitung eines Strafverfahrens. Eine allfällige Verletzung des Kollegialitätsprinzips durch den Beschwerdegegner und die durch das vorliegende Strafverfahren entstandenen Kosten stünden daher nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang. Eine Auferlegung der Kosten an den Beschwerdegegner und eine entsprechende Entschädigung der Beschwerdeführerinnen nach Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO schieden daher aus (angefochtenes Urteil S. 27).
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4.3. Der Beschwerdegegner bringt in seiner Vernehmlassung vor, der Entschädigungsanspruch gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO setze voraus, dass die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig sei. Die Vorinstanz habe ihm indes keine Kosten auferlegt. Dieser Entscheid sei weder von der Staatsanwaltschaft noch von den Beschwerdeführerinnen angefochten worden, so dass dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Damit fehle es an der Voraussetzung für die Entschädigungspflicht. Im Übrigen hätten die in den fraglichen Betreibungsregisterauszügen enthaltenen Informationen für ihn nicht dem Amtsgeheimnis unterstanden. Es habe diesbezüglich auch keine Verschwiegenheitspflicht im Sinne von § 71 des Gemeindegesetzes bestanden. Schliesslich sei den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern von U.________ im Hinblick auf die Abstimmung über den Gestaltungsplan ein schützenswertes Einsichtsinteresse gemäss Art. 8A Abs. 1 SchKG zugekommen, weshalb den Informationen kein Geheimnischarakter zugekommen sei (Vernehmlassung S. 5 ff.).
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4.4. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen von Art. 429 bis 434 StPO. Nach Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für die Aufwendungen im Verfahren, welche für ihre Interessenwahrung im Strafverfahren selbst erforderlich waren, soweit die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist, d.h. wenn diese rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).
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Bei der Kostenpflicht im Falle von Freispruch oder Verfahrenseinstellung handelt es sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Die Kostenüberbindung stellt mithin eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar (BGE 116 Ia 162 E. 2a, c und d/bb mit Hinweisen). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Widerrechtlich im Sinne der genannten Bestimmung ist ein Verhalten, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben (BGE 141 III 527 E. 3.2). Das Verhalten eines Angeschuldigten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (BGE 116 Ia 162 E. 2c, S. 170). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige und rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3 Aufl. 2018, N 6 zu Art. 426). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss zusätzlich ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen.
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Erwägung 4.5 | |
4.5.1. Die Vorinstanz nahm die Kosten der Untersuchung, des Beschwerdeverfahrens UE140044 und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse. Sie auferlegte dem Beschwerdegegner mithin keine Kosten und sprach ihm eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Die erste Instanz hatte die Entscheidgebühr, die Gebühr für das Vorverfahren soweit die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerdegegner auferlegt. Sie hat diesen ferner verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für notwendige Aufwendungen im Verfahren eine Entschädigung von Fr. 18'900.-- zu bezahlen. Weitere Entschädigungen sprach es den Beschwerdeführerinnen nicht zu.
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4.5.2. Bei der Bestimmung von Art. 426 Abs. 2 StPO handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, sodass dem Gericht ein Spielraum des Ermessens zusteht. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Beurteilung des Entscheids eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden Ermessensspielraum überschritten hat (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.3). Dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall in dieser Hinsicht ihr Ermessen verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. Sie führt aus, die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Einstellungsverfügung vom 31. Januar 2014 (Untersuchungsakten act. 23) die damalige Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO im Wesentlichen damit begründet, der Beschwerdegegner habe mit der Herausgabe von Akten ohne Rücksprache mit dem Stadtpräsidenten die Kompetenzordnung der Stadt U.________ verletzt. Vor diesem Hintergrund nimmt sie zu Recht an, dass eine Verletzung des Kollegialitätsprinzips durch ein Behördenmitglied in der Regel nicht zur Einleitung eines Strafverfahrens führe, so dass es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung des Kollegialitätsprinzips und den durch das Strafverfahren entstandenen Kosten fehle (angefochtenes Urteil S. 27). Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, es habe objektiv eine Amtsgeheimnisverletzung vorgelegen und der Beschwerdegegner habe zumindest fahrlässig gehandelt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Vorinstanz lässt offen, ob den in den Betreibungsregisterauszügen enthaltenen Informationen Geheimnischarakter im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zugekommen ist und ob den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern von U.________ im Hinblick auf die Abstimmung über den Gestaltungsplan D.________ ein schützenswertes Einsichtsinteresse im Sinne von Art. 8a Abs. 1 SchKG zugestanden hat. Sie nimmt an, selbst wenn der Geheimnischarakter der Betreibungsregisterauszüge bzw. der darin enthaltenen Informationen zu bejahen wäre, könne dem Beschwerdegegner nicht nachgewiesen werden, dass er sich des Geheimnischarakters der Auszüge bewusst gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 15 ff., 25 f.). Dieser Schluss scheint bei einer summarischen Prüfung nicht schlechterdings unhaltbar. Dass die Vorinstanz davon abgesehen hat, dem Beschwerdegegner gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO Verfahrenskosten zu auferlegen, verletzt daher kein Bundesrecht. Da der Beschwerdegegner mithin die Einleitung des Verfahrens nicht rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat und mithin nicht kostenpflichtig ist, fehlt es an der Voraussetzung für den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO.
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Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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Erwägung 5 | |
5.1. Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführerinnen, dass die Vorinstanz ihnen für das Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft keine Entschädigung zulasten des Beschwerdegegners zugesprochen hat. Sie hätten im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung vollumfänglich obsiegt, da die angefochtene Verfügung wegen des Tatvorwurfs der Amtsgeheimnisverletzung durch Weitergabe der Betreibungsregisterauszüge aufgehoben worden sei. Der Beschwerdegegner habe demgegenüber auf Abweisung der Beschwerde angetragen und sei mithin unterlegen. Dementsprechend hätten sie Anspruch auf eine Prozessentschädigung gehabt. Die Vorinstanz hätte daher zumindest für diesen Verfahrensabschnitt die Parteikosten dem Beschwerdegegner auferlegen müssen. Indem sie davon abgesehen habe, habe sie Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO verletzt (Beschwerde S. 27 f.).
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5.2. Der Beschwerdegegner bringt vor, den Beschwerdeführerinnen stehe kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung ihm gegenüber zu. Sie hätten zwar im Beschwerdeverfahren obsiegt, allerdings lediglich gegenüber der Staatsanwaltschaft, gegen deren Einstellungsverfügung sich ihre Beschwerde gerichtet habe. Dass er sich am Beschwerdeverfahren beteiligt habe, ändere daran nichts. Letztlich sei die von ihm in jenem Verfahren vorgebrachte Argumentation von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil übernommen worden, so dass er letztlich nicht unterlegen sei. Von daher könne ihn keine Entschädigungspflicht treffen (Vernehmlassung S. 9 f.).
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5.3. Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit Beschluss vom 25. August 2014 die von den Beschwerdeführerinnen geführte Beschwerde gutgeheissen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 31. Januar aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Die Regelung der Kostenauflage und der Entschädigung behielt es dem Endentscheid vor (Untersuchungsakten, Ordner 2, act. 26/12).
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Die erste Instanz, welche den Beschwerdegegner der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen hatte, erachtete für das Vorverfahren eine Gebühr für die Vergütung der Parteivertretung durch Anwälte von Fr. 12'950.-- als angemessen, wobei darin die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht enthalten war (erstinstanzliches Urteil S. 59). Sie auferlegte die Entscheidgebühr, die Gebühr für das Vorverfahren sowie die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerdegegner. Zudem verpflichtete es diesen, den Beschwerdeführerinnen für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren eine Entschädigung von Fr. 18'900.-- zu bezahlen.
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Die Vorinstanz, welche den Beschwerdegegner von der Anklage der Verletzung des Amtsgeheimnisses freisprach, nahm demgegenüber die Kosten der Untersuchung, des Beschwerdeverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse. Dem Beschwerdegegner sprach sie für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung zu. Zu den Parteikosten der Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren äusserte sie sich nicht.
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5.4. Die Bestimmungen über Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung gelten nach Art. 416 StPO für alle Verfahren der Strafprozessordnung. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für die Aufwendungen im Verfahren, welche für ihre Interessenwahrung im Strafverfahren selbst erforderlich waren, soweit sie obsiegt.
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5.5. Nach der Rechtsprechung ist für jede Prozessphase getrennt zu prüfen, welche Partei obsiegte bzw. unterlag. Wird der von der Privatklägerschaft angefochtene Entscheid aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, obsiegt die anfechtende Privatklägerschaft in dieser Prozessphase und hat Anspruch auf Entschädigung, während die beschuldigte Person - falls sie sich am Rechtsmittelverfahren beteiligt hat - unterliegt und kosten- sowie entschädigungspflichtig wird (Urteile 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.4; 6B_74/2016 vom 19. August 2016; je mit Hinweisen).
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Der Beschwerdegegner hat in seiner Beschwerdeantwort vom 1. April 2014 beantragt, die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (Untersuchungsakten, Ordner 2, act. 26/14). An diesem Antrag hielt er in seiner Beschwerdeduplik vom 23. Juni 2014 fest (Untersuchungsakten, Ordner 2, act. 26/11). Damit ist er im Beschwerdeverfahren unterlegen und haben die Beschwerdeführerinnen obsiegt. Nach der Rechtsprechung steht ihnen daher zulasten des Beschwerdegegners eine Prozessentschädigung zu. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner zweitinstanzlich schliesslich freigesprochen wurde und letztlich mit seinem bereits im Beschwerdeverfahren vertretenen Standpunkt durchgedrungen ist. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht keine Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren zugesprochen hat, hat sie Bundesrecht verletzt.
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Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
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Erwägung 6 | |
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Parteien im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerinnen unterliegen in Bezug auf ihre Anträge, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zu dessen Schuldigsprechung und Bestrafung sowie zur Zusprechung einer umfassenden Prozessentschädigung zulasten des Beschwerdegegners an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner obsiegt im Umfang, in welchem die Beschwerdeführerinnen unterliegen. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführerinnen die Kosten im Umfang von zwei Dritteln und dem Beschwerdegegner im Umfang von einem Drittel aufzuerlegen. Der Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Grundsätzlich sind als teilweise unterliegende Parteien einerseits der Kanton Zürich und der Beschwerdegegner den Beschwerdeführerinnen sowie andererseits die Beschwerdeführerinnen dem Beschwerdegegner gegenüber zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung verpflichtet (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, von der Zusprechung von Entschädigungen abzusehen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2017 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 2'000.-- den Beschwerdeführerinnen und im Umfang von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdegegner auferlegt.
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3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Juni 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Boog
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