BGer 8C_328/2018 | |||
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BGer 8C_328/2018 vom 04.06.2018 | |
8C_328/2018
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Urteil vom 4. Juni 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte | |
Beschwerdeführer,
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2018 (200 17 963 UV).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 2. Mai 2018 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2018 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass das kantonale Gericht unter Bezugnahme auf die vorliegenden Arztberichte ausführlich dargelegt hat, weshalb ein natürlich kausaler Zusammenhang zwischen dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeckenbiss aus dem Jahr 1999, 2000 oder 2001 und den aktuellen Gesundheitsbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt und daher die Leistungsablehnung der Suva rechtens sei,
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dass es dabei auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einging und insbesondere auch erörterte, aus welchen Gründen der genaue Zeitpunkt des Zeckenbisses bzw. des behaupteten Auftretens der "Wanderröte" nach Zeckenbiss (1999, 2000 oder 2001) offen bleiben könne und weshalb der Nachweis eines Kontaktes mit dem Borreliose-Erreger für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme-Borreliose nicht genüge,
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dass der Beschwerdeführer sich vor dem Bundesgericht im Wesentlichen darauf beschränkt, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unrichtig bzw. unvollständig und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten,
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dass deshalb offensichtlich keine hinreichende Begründung vorliegt und mithin kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
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dass hieran auch die letztinstanzlich eingereichte Stellungnahme des Dr. med. B.________, Facharzt für Innere Medizin, vom 24. April 2018 nichts zu ändern vermag, weil es sich dabei gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG um ein unzulässiges Novum handelt, welches ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden kann; entsprechend kann der Beschwerdeführer auch aus seiner Ankündigung eines noch zu erstellenden Gutachtens des Dr. med. B.________, das in zwei bis drei Monaten vorliegen solle, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es sich hierbei ebenfalls um ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handeln würde, welches bereits im Verwaltungs-, aber jedenfalls im vorinstanzlichen Verfahren hätte eingereicht werden können und müssen (vgl. zu dem auch bei Geldleistungen in der Unfallversicherung geltenden Novenverbot: BGE 135 V 194 E. 3.2 ff. S. 197 ff. mit Hinweisen),
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dass in der letztinstanzlichen Beschwerde mit keinem Wort dargetan wird, inwiefern die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der nachträglichen Einreichung von Akten gegeben sein sollten, d.h. weshalb die Beibringung eines Arztberichts oder Privatgutachtens nicht schon im früheren Verfahren, sondern erst im Prozess vor Bundesgericht möglich gewesen sein sollte (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395 mit Hinweis),
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dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass sich angesichts dieses Verfahrensausganges das Gesuch des Beschwerdeführers um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels von vornherein als gegenstandslos erweist,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht bereits infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1-3 BGG), zumal eine Erstreckung der Beschwerdefrist zwecks Beizugs eines Rechtsanwaltes und Ergänzung der Beschwerdebegründung ausser Betracht fällt (Art. 100 Abs. 1 BGG),
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dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. Juni 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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