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Informationen zum Dokument  BGer 1B_250/2018  Materielle Begründung
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BGer 1B_250/2018 vom 05.06.2018
 
 
1B_250/2018
 
 
Urteil vom 5. Juni 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,
 
Neue Börse Selnau, Selnaustrasse 32,
 
Postfach, 8027 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Verlängerung der Sicherheitshaft,
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, Präsident der I. Strafkammer, vom 20. April 2018 (SB180023-O/Z5/js).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Präsidialverfügung vom 20. April 2018 verlängerte das Obergericht des Kantons Zürich die Sicherheitshaft gegen den vom Bezirksgericht Winterthur am 23. Oktober 2017 wegen Betäubungsmitteldelikten zu 11 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilten A.________ bis zum Entscheid der Berufungsinstanz in der Sache.
1
Mit Eingabe vom 13. Mai 2018 erhebt A.________ Beschwerde mit dem Antrag, ihn aus der Haft zu entlassen. Er sei seit dem 28. April 2015 in Haft und vom Bezirksgericht aufgrund von falsch übersetzten bzw. falsch interpretierten Abhörungsprotokollen verurteilt worden, weshalb die Fortsetzung der Haft unverhältnismässig sei. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege oder zumindest um eine Erstreckung der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses bis zum 4. Juli 2018.
2
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung.
3
2. Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält zwar einen Antrag und eine Unterschrift, was den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die "Begründung" dagegen lässt jegliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen und genügt damit den gesetzlichen Anforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2016 E. 1.4) nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, sodass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist.
4
3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
5
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, Präsident der I. Strafkammer, und Rechtsanwalt Adrian Blättler schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Juni 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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