BGer 8F_7/2018 | |||
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BGer 8F_7/2018 vom 05.06.2018 |
8F_7/2018 |
Urteil vom 5. Juni 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Schüpfer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marc R. Bercovitz,
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Gesuchsteller,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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vom 6. Februar 2018 (8C_570/2017).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1950 geborene A.________ meldete sich am 17. Februar 2000 zum Bezug einer Rente bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 lehnte die IV-Stelle Bern einen Anspruch bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 21 % ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess mit Entscheid vom 9. März 2009 eine dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück.
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Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) vom 29. April 2010 hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Februar 2011 bei einem nunmehr ermittelten Invalidiätsgrad von 39 % an der Abweisung des Rentenanspruchs fest. Dies wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 17. März 2014 bestätigt. Das Bundesgericht hob mit Urteil 8C_345/2014 vom 5. Juni 2015 den kantonalen Entscheid auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück.
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Das Verwaltungsgericht traf weitere Abklärungen bezüglich der erwerblichen Verhältnisse und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 29. Juni 2017 wiederum ab.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_570/2017 vom 6. Februar 2018 ab.
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C. Mit Gesuch vom 29. März 2018 beantragt A.________, in revisionsweiser Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils sei ihm ab 1. Juli 2002 mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
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Erwägungen: | |
1. Das Revisionsgesuch, mit dem der Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG geltend gemacht wird, wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Es genügt den Anforderungen an Antrag und Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 8F_11/2017 vom 30. November 2017 E. 1 mit Hinweis), sodass darauf einzutreten ist.
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2. Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts u.a. verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dieser Tatbestand ist gegeben, wenn ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen wurde, nicht hingegen wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vorgenommen wurde. Erheblich ist die Tatsache, deren versehentliche Ausserachtlassung gerügt wird, wenn bei deren Berücksichtigung der zu revidierende Entscheid anders hätte ausfallen müssen (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18), wenn sie also geeignet ist, zu einem für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin günstigeren Ergebnis zu führen (Urteil 8F_11/2017 vom 30. November 2017 E. 2).
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3. Im Urteil 8C_570/2017 ging es bei der Prüfung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente einzig noch um die Höhe des Valideneinkommens, nachdem das Invalideneinkommen von Fr. 38'905.- für das Jahr 2002 bereits im Verfahren 8C_345/2014 vom 5. Juni 2015 verbindlich festgelegt worden war. Diesbezüglich erwog das Bundesgericht im Wesentlichen, die Festsetzung des Valideneinkommens sei eine Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruhe. Das kantonale Gericht habe in Würdigung aller vorhandenen Akten, insbesondere gestützt auf echtzeitliche Angaben in den Unfall- beziehungsweise Rückfallmeldungen UVG der Arbeitgeberin des Gesuchstellers vom 15. September 1999 und vom 24. August 2000 - für das Bundesgericht verbindlich - festgestellt, dass der Gesuchsteller auch nach dem 1. Januar 1997 noch zu 100 % erwerbstätig gewesen und im Jahre 2000 ein Erwerbseinkommen von Fr. 61'100.- erzielt habe. Das Valideneinkommen wurde in der Folge auf Fr. 63'980.- für das Jahr 2002 beziffert.
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Gesuchsteller macht als Erstes geltend, das Bundesgericht habe ein Begleitschreiben seiner Arbeitgeberin zum Fragebogen Arbeitgeber vom 9. Juli 2001 nicht berücksichtigt beziehungsweise übersehen. Daraus sei ersichtlich, dass er ab Januar 1997 nur noch 60 % eines bereits früher reduzierten Gehalts erhalten habe.
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4.2. Mit Urteil 8C_345/2014 vom 5. Juni 2015 hatte das Bundesgericht die Sache an das kantonale Gericht zurückgewiesen, weil dieses im damals angefochtenen Entscheid die sich teilweise widersprechende Aktenlage bezüglich des Valideneinkommens ungenügend abgeklärt und diesbezüglich keine verbindliche Tatsachenfeststellung getroffen hatte. Im Entscheid vom 29. Juni 2017 wurde dies nachgeholt und die Akten wurden insbesondere auch bezüglich der in der Beschwerde vorgebrachten Argumentation, der Versicherte habe ab dem Jahre 1997 nur noch zu 60 % gearbeitet, gewürdigt. Für das Bundesgericht war die entsprechende rechtskonform vorgenommene vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung verbindlich. Es hat folglich keine eigene Würdigung der Akten vorgenommen sondern lediglich geprüft und verneint, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte. Entsprechend konnte auch kein Aktenstück übersehen werden.
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4.3. Kein Anlass zur Revision des Urteils des Bundesgerichts besteht, wenn es Umstände, die sich aus den Akten ergaben, deshalb nicht ausdrücklich erwähnte, weil sie gar nicht entscheiderheblich waren (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358, Urteil 8F_11/2017 vom 30. November 2017 E. 5.2). Dies trifft hier für den vom Gesuchsteller erwähnten Fragebogen Arbeitgeber und das Begleitschreiben der Arbeitgeberin zu diesem Formular zu. Das kantonale Gericht stützte sich im Entscheid vom 29. Juni 2017 in Abwägung der gesamten Aktenlage gerade nicht auf die Angaben in diesem Fragebogen, weil diese im Widerspruch zu anderen Aktenstücken standen.
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4.4. Der Gesuchsteller bringt weiter vor, das Bundesgericht habe die im ABI-Gutachten vom 29. April 2010 festgestellte eingeschränkte Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 % nicht berücksichtigt.
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Dieser Einwand ist revisionsrechtlich ebenso unbeachtlich, steht doch aufgrund des bereits in E. 3 Gesagten fest, dass der Gesuchsteller auch im Jahre 2000, welches Basis der Berechnung des Valideneinkommens bildet, trotz Taggeld- und Rentenleistungen der Militärversicherung in einem vollen Pensum arbeitstätig war. Daran ändert eine attestierte theoretische Arbeitsunfähigkeit nichts. Der Argumentation des Gesuchstellers ist damit der Boden entzogen.
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4.5. Zusammenfassend liegt kein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG vor, wenn das Bundesgericht Vorbringen zwar durchaus berücksichtigt, aber nicht so gewürdigt und beurteilt hat, wie gefordert worden ist.
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4.6. Das Revisionsgesuch erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
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5. Der unterliegende Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. Juni 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
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