BGer 1C_246/2018 | |||
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BGer 1C_246/2018 vom 07.06.2018 |
1C_246/2018 |
Urteil vom 7. Juni 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
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Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde,
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Beschwerde gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau.
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Erwägungen: | |
1. Mit Eingabe vom 23. Mai 2018 erhebt A.________ "Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Verwaltungsgericht" und beantragt, sämtliche eingereichten Beweisanträge müssten nach Bundesrecht bearbeitet werden. Zudem beantragt er eine "totale Revision" im Rahmen des Beschwerdeverfahrens.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, auf welches Verfahren sich die Vorwürfe beziehen und inwiefern welche Instanz durch welche Handlungen bzw. Unterlassungen konkret Rechtsverzögerungen oder Rechtsverweigerungen begangen haben sollen. Aus dem Urteil 1C_166/2018 vom 19. April 2018 ergibt sich zwar, dass damals eine Beschwerde von A.________ gegen eine Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamts beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau hängig war. Die Vorwürfe dürften sich daher auf dieses Verfahren beziehen, über dessen Stand dem Bundesgericht allerdings nichts bekannt ist. Da A.________ in seiner Beschwerde nicht einmal ansatzweise dartut, inwiefern die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und dies auch keineswegs offensichtlich ist, ist auf die Beschwerde wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Juni 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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