BGer 4A_323/2018 | |||
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BGer 4A_323/2018 vom 07.06.2018 |
4A_323/2018 |
Verfügung vom 7. Juni 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________LLC,
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vertreten durch Rechtsanwälte
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Alexander Jolles und Michael Hess,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Hartmann,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitsvertrag,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. April 2018 (RA180001-O/U).
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2018 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2018 Beschwerde erhoben hat;
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dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Juni 2018 (act. 11) darum ersucht, das bundesgerichtliche Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, nachdem der Beschwerdegegner seine Klage infolge eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs zurückgezogen habe;
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dass ein bundesgerichtliches Verfahren abzuschreiben ist, wenn ein Vergleich geschlossen wird und damit das Interesse der Parteien an einem Entscheid des Bundesgerichts dahinfällt (Art. 72 und 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG);
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dass mit dem Rückzug der Klage des Beschwerdegegners infolge Vergleichs ein Interesse an einem Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde gegen den im Rahmen des betreffenden Klageverfahrens ergangenen Beschlusses vom 23. April 2018 dahingefallen ist;
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dass damit das Verfahren 4A_323/2018 von der Abteilungspräsidentin in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abgeschrieben werden kann;
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dass im vorliegenden Fall keine Umstände vorliegen, die einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden, indessen bei der Bemessung der Gerichtskosten dem relativ geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen ist;
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dass die Gerichtskosten nach dem Verursacherprinzip der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin es in ihrer Beschwerde unterliess, das Bundesgericht über laufende Vergleichsbemühungen und ein mögliches künftiges Dahinfallen des Rechtsschutzinteresses zu orientieren;
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dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
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verfügt die Präsidentin: | |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, dem Beschwerdegegner unter Beilage von act. 11 zur Kenntnisnahme.
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Lausanne, 7. Juni 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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