BGer 5D_100/2018 | |||
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BGer 5D_100/2018 vom 08.06.2018 |
5D_100/2018 |
Urteil vom 8. Juni 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 9. Mai 2018 (BES.2018.25-EZS1).
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Erwägungen: | |
1. Mit Entscheid vom 12. März 2018 erteilte das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'170.85 zuzüglich Zins und Kosten.
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Mit Entscheid vom 9. Mai 2018 wies das Kantonsgericht St. Gallen eine dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat.
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Mit Schreiben vom 21. Mai 2018 (Poststempel 22. Mai 2018) an das Kantonsgericht hat der Beschwerdeführer "Ihr Angebot vom 09. Mai 2018 [...] ohne Entehrung abgelehnt und zurückgewiesen". Das Kantonsgericht hat daraufhin diese Eingabe samt den Akten dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG).
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2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist gegen den angefochtenen Entscheid einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Als solche ist die Eingabe entgegenzunehmen. In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. Das Kantonsgericht hat festgehalten, der Beschwerdeführer habe den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt. Ausserdem genüge seine kantonale Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht. Im Übrigen "wäre die Beschwerde, auch wenn auf sie einzutreten wäre, abzuweisen", da das Kreisgericht zu Recht das Vorliegen eines Titels für die definitive Rechtsöffnung bejaht habe (rechtskräftige Nachtragsverfügung vom 12. August 2016 betreffend Beiträge für Selbständigerwerbende, rechtskräftige Mahnverfügung vom 19. Januar 2017, Verzugszinsverfügung vom 16. August 2016) und es zu Recht die Relevanz der Einwendungen (Unmut über die Nachtragsforderung) verneint habe. Obschon sich das Kantonsgericht somit bloss in einer Eventualerwägung und unter der Hypothese, dass auf die Beschwerde überhaupt einzutreten wäre, zur Begründetheit der Beschwerde geäussert hat, hat es die Beschwerde danach abgewiesen.
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht ansatzweise auseinander. Dazu genügt insbesondere nicht, dem Einzelrichter am Kantonsgericht bandenmässige Kriminalität vorzuwerfen. Dass der Beschwerdeführer angeblich nicht genügende Mittel hat, um die Forderung zu begleichen, ist im Rechtsöffnungsverfahren ohne Belang und wird gegebenenfalls im Laufe der weiteren Vollstreckung geprüft werden. Inwieweit "die Forderung mit ACCEPTED FOR VALUE = A4V = (Handelsrecht) am 7.12.2017 ohne Rückweisung innert 72 Stunden vom Betreibungsamt U.________ akzeptiert und [...] somit saldiert", d.h. sinngemäss wohl getilgt sein soll, ist nicht annähernd nachvollziehbar. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Befangenheit des Kantonsrichters damit begründet werden könnte, dass er angeblich eine "Loyalitätserklärung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht unterzeichnet hat".
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Die Beschwerde enthält folglich offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Juni 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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