BGer 2C_503/2018 | |||
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BGer 2C_503/2018 vom 12.06.2018 |
2C_503/2018 |
Urteil vom 12. Juni 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,
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gegen
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Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 8. Mai 2018 (WBE.2017.542).
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Erwägungen: | |
1. Die 1963 geborene A.________, Staatsangehörige von Serbien, die auch über einen bulgarischen Pass verfügen soll, heiratete am 27. Juni 2014 einen Schweizer Bürger, zu welchem sie am 28. August 2014 einreiste, worauf sie eine zuletzt bis 31. August 2017 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 16. August 2017 lehnte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung; die dagegen erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst des MIKA am 29. November 2017 ab. Diesen Einspracheentscheid hob das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 8. Mai 2018 in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde auf, soweit er die Wegweisung betrifft, und wies das Verfahren zur Prüfung eines freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs von A.________ an die Vorinstanz zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde (Ziff. 1 und 2). In Ziff. 3 bis 7 wird die unentgeltliche Rechtspflege mit Beigabe des Anwalts bewilligt und werden Kosten- und Entschädigungsfragen geregelt.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Juni 2018 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des MIKA vom 29. November 2017 bzw. das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die der Beschwerdeführerin erteilte Aufenthaltsbewilligung angemessen zu verlängern.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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2.
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2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist gegen End- und Teilentscheide zulässig (Art. 90 und 91 BGG), gegen Zwischenentscheide hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 92 und 93 BGG).
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2.2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Entscheid, mit welchem die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen (BGE 134 II 124 E. 1.3. S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480-482). Anders verhält es sich bloss, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der (rein rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient; diesfalls liegt ein Endentscheid vor (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; ausführlich Urteil 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3, publiziert in: StE 2009 B 96.21 Nr. 14). Ausgehend vom Zweck von Art. 93 BGG, die Prozessökonomie sicherzustellen, soll ein Rückweisungsentscheid nur dann nicht als Zwischenentscheid gelten, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Bundesgericht sich zweimal mit der Streitsache befassen muss (Urteil 2C_138/2016 vom 9. Februar 2016 E. 2.1; so sinngemäss BGE 142 III 801 E. 2.2 S. 801 und 141 III 80 E. 1.2 S. 81 zur restriktiven Handhabung von Art. 93 BGG).
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Vorliegend hat das Verwaltungsgericht zwar bestätigt, dass die Beschwerdeführerin keine Bewilligungsverlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG beanspruchen kann; indessen verbindet es die Rückweisung an seine Vorinstanz mit der Auflage, es sei eine Bewilligungserteilung unter dem Aspekt des Freizügigkeitsabkommens (FZA) zu prüfen. Damit liegt zur Frage, ob die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung beanspruchen kann, kein Endentscheid vor. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Sache nach Art. 50 Abs. 1 AuG geprüft hat, bedeutet auch nicht, dass insofern ein Teilentscheid vorliege. Diese Bestimmung des Ausländergesetzes stellt einen möglichen Rechtsgrund für eine Aufenthaltsbewilligung dar, gleich wie die Bestimmungen der Freizügigkeitsabkommen dies tun. Es handelt sich um verschiedene Rechtsgründe für einen einheitlichen Streitgegenstand, der nicht abschliessend beurteilt worden ist (vgl. Urteil 2C_1140/2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.2.1). Das Verwaltungsgericht hat seiner Vorinstanz keine verbindlichen Weisungen darüber erteilt, dass sie eine auf das FZA gestützte Bewilligung erteilen muss; es belässt ihr einen Entscheidungsspielraum. Damit stellt der Rückweisungsentscheid vorliegend einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG anfechtbar ist.
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2.3. Art. 92 BGG fällt hier ausser Betracht. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen andere selbstständig eröffnete Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- oder Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Dass diese Anfechtungsvoraussetzungen gegeben sind, hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin darzutun, soweit sie nicht auf der Hand liegen (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47).
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Die Beschwerdeführerin äussert sich zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht, weil sie annimmt, es liege ein Endentscheid vor. Dass und inwiefern ihr der Rückweisungsentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einen - auch durch einen für sie günstigeren späteren Entscheid - nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirke (dazu BGE 141 IV 289 E. 1.2 S. 291; 140 V 321 E. 3.6 S. 326), ist nicht ersichtlich, kann ihr nun doch im zweiten Umgang eine Bewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen erteilt werden bzw. kann sie einen allfälligen negativen diesbezüglichen Entscheid (zusammen mit dem heute angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil) wiederum anfechten, wobei sie vor Bundesgericht auch mit Rügen zu Art. 50 AuG zu hören wäre (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Ebenso wenig ist erkennbar, dass das Eintreten auf die vorliegende Beschwerde und deren allfällige Gutheissung im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
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2.4. Die Beschwerdeführerin rügt auch die Regelung der Kosten und der Entschädigung an ihren Rechtsvertreter. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Kosten- und Entschädigungsentscheid eines Rückweisungsentscheids nur dann direkt angefochten werden, wenn die Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid selber offensteht. Die Kostenregelung des Zwischenentscheids verursacht für sich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, und der entsprechende Zwischenentscheid kann in dieser Hinsicht in jedem Fall noch nach Vorliegen des Endentscheids (auch wenn dieser zugunsten der Beschwerde führenden Partei ausfällt) angefochten werden (BGE 139 V 600 E. 2.3 S. 603; 137 V 57 E. 1.1 S. 59; 133 V 645 E. 2 S. 647 f.).
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2.5. Das angefochtene Rückweisungsurteil ist ein Zwischenentscheid. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anfechtung eines solchen sind nach dem Gesagten nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) und es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.6. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, weil die vorliegende Beschwerde schon in verfahrensrechtlicher Hinsicht aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).
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Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Juni 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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