BGer 4A_147/2018 | |||
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BGer 4A_147/2018 vom 12.06.2018 |
4A_147/2018 |
Urteil vom 12. Juni 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Brugger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.________ AG,
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2. C.________ Ltd.,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Rohner,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Revision,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2018 (HR170001-O).
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In Erwägung, | |
dass die Parteien vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich am 7. November 2016 unter Mitwirkung einer Gerichtsdelegation einen Vergleich schlossen und das Handelsgericht das Verfahren in der Folge mit Verfügung vom 9. November 2016 zufolge Vergleichs als erledigt abschrieb;
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dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 an das Bundesgericht gelangte;
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dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_722/2016 vom 20. Dezember 2016 auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eintrat;
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dass der Beschwerdeführer am 7. November 2017 am Handelsgericht des Kantons Zürich ein Revisionsbegehren einreichte;
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dass das Handelsgericht mit Beschluss vom 22. Januar 2018 auf das Revisionsbegehren nicht eintrat, da der Beschwerdeführer auch innert Nachfrist den Kostenvorschuss nicht leistete;
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dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 4. März 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhob;
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dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass der Beschwerdeführer vorbringt, den Kostenvorschuss am 31. Januar 2018 geleistet zu haben, wobei diese tatsächliche Behauptung Ereignisse betreffen, die sich nach dem Tag der Fällung des angefochtenen Entscheids (22. Januar 2018) zugetragen haben und damit unter das Novenverbot von Art. 99 BGG fallen (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 135 I 221 E. 5.2.4), weshalb sie im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind;
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dass der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung ins Feld führt, jedoch nicht hinreichend aufzeigt, inwiefern dem Handelsgericht eine Verweigerung eines anfechtbaren Entscheids vorzuwerfen wäre (vgl. Art. 94 BGG);
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers im Weiteren die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem er darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge darlegt, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Partei-entschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Juni 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Brugger
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