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Informationen zum Dokument  BGer 4A_295/2018  Materielle Begründung
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BGer 4A_295/2018 vom 13.06.2018
 
 
4A_295/2018
 
 
Urteil vom 13. Juni 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Pensionskasse Stadt Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Forderung, Prozessfähigkeit,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Mai 2018 (RU180019-O7U).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer sich am 9. April 2018 mit einer Klage gegen die Pensionskasse der Stadt Zürich an die Friedensrichterin der Zürcher Kreise 1 und 2 wandte;
 
dass die Friedensrichterin mit Verfügung vom 12. April 2018 auf das Begehren wegen fehlender Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eintrat, nachdem sie sich vergewissert hatte, dass dessen Beiständin die Klage nicht genehmigte;
 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte;
 
dass das Obergericht mit Entscheid vom 8. Mai 2018 auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht eintrat mit der Begründung, die Anfechtung des Nichteintretensentscheids der Friedensrichterin würde voraussetzen, dass der Anfechtende handlungsfähig wäre, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei; dieser stehe unter einer umfassenden Beistandschaft, die von der Berufsbeiständin B.________ geführt werde, welche schon die Klage selber nicht genehmigt habe;
 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. Mai 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und in der Folge verschiedene weitere Eingaben nachreichte;
 
dass eine Partei ihren Prozess vor Bundesgericht nur insoweit selbständig führen kann, als sie handlungsfähig ist (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 14 BZP [SR 273]; Prozessfähigkeit), wobei es sich um eine von Amtes wegen zu prüfende Eintretensvoraussetzung handelt;
 
dass der Beschwerdeführer nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz unter umfassender Beistandschaft steht und somit - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - vor Bundesgericht prozessunfähig ist, soweit dessen Prozesshandlungen vom Beistand nicht genehmigt werden (Art. 19 ff. und 398 Abs. 3 ZGB; Urteile 5A_629/2015 vom 27. März 2017 E. 1.3; 5A_658/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2);
 
dass demnach auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist, nachdem die Beiständin des Beschwerdeführers bereits die Genehmigung der Klage vor der Erstinstanz verweigerte (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
 
dass weder Kosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Art. 68 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Juni 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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