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Informationen zum Dokument  BGer 8C_888/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_888/2017 vom 13.06.2018
 
 
8C_888/2017
 
 
Urteil vom 13. Juni 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
 
Gerichtsschreiber Jancar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung
 
(Arbeitsunfähigkeit; Eingliederung; Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 14. September 2017 (IV.2016.00951).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Der 1970 geborene A.________ ist gelernter Elektromechaniker mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ; heute Automatiker EFZ). Am 28. Februar 2001 meldete er sich wegen Kniebeschwerden bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihm mit Verfügungen vom 15. Oktober 2001 und 16. März 2004 eine Umschulung zum kaufmännischen Angestellten zu. Am 11. Juli 2005 schloss er diese Umschulung erfolgreich ab.
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A.b. Ab 15. Juni 2011 bis 28. Februar 2013 war der Versicherte als Sachbearbeiter bei der B.________ tätig. Unter Hinweis auf eine durch einen Arbeitsplatzkonflikt ausgelöste Depression meldete er sich am 27. April 2013 bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 3. März 2014 verneinte diese den Rentenanspruch. Am 18. August 2014 begann der Versicherte bei der C.________ eine Lehre als Elektroinstallateur. Seine Beschwerde gegen die letztgenannte Verfügung hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Januar 2015 in dem Sinne gut, dass es sie aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Diese holte ein Gutachten des Psychiaters Dr. med. D.________ vom 23. November 2015 mit Ergänzung vom 12. Februar 2016 ein. Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 verneinte sie den Rentenanspruch erneut, da der Invaliditätsgrad nur 24 % betrage.
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B. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. September 2017 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen - eine Invalidenrente oder Eingliederungsmassnahmen (insb. Umschulung) - zu gewähren.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585).
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2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen und Umschulung im Besonderen (Art. 8, Art. 17 IVG) sowie den Beweiswert von Arztberichten (E. 1 hiervor; BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 64, 125 V 351 E. 3a S. 532) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Praxis zur Beurteilung der Invalidität bei psychischen Erkrankungen (BGE 141 V 281; vgl. nunmehr auch BGE 143 V 409 und 418). Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 14. Juli 2016 die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Umschulung zum Elektroinstallateur und auf Invalidenrente verneinte.
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3.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Gutachten des Psychiaters Dr. med. D.________ vom 23. November 2015/12. Februar 2016 sei beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen sei. Zu prüfen sei zunächst der Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung zum Elektroinstallateur bei der C.________, die er am 18. August 2014 begonnen habe. Seine im Jahre 2005 abgeschlossene Umschulung in eine kaufmännische Tätigkeit sei erfolgt, weil wegen seinen Kniebeschwerden von einer 30%igen Einschränkung in seiner angestammten Tätigkeit als Elektromechaniker (heute Automatiker) ausgegangen worden sei. Dr. med. D.________ habe am 23. November 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit als Automatiker und kaufmännischer Angestellter sowie eine um 10-30 % reduzierte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit festgehalten. Indessen unterschieden sich die Ausbildungsprofile des Automatikers und des Elektroinstallateurs im Hinblick auf die psychischen Einschränkungen des Versicherten nicht wesentlich voneinander. Somit sei nicht einzusehen, weshalb die Tätigkeit als Elektroinstallateur aus psychischer Sicht generell geeigneter sein sollte als jene des Automatikers. Dies habe Dr. med. D.________ nicht aufgezeigt. Gleiches gelte hinsichtlich der Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer wegen Knieproblemen vom Automatiker zum kaufmännischen Angestellten umgeschult worden sei. Laut der Berufsberatung sei die Tätigkeit des Elektroinstallateurs bezüglich Kniebelastung eher noch strenger als diejenige des Automatikers, wobei dies laut dem Beschwerdeführer für immerhin 70 % der Stellen zutreffe. Bei einem verbleibenden Arbeitsmarkt von nur gerade knapp einem Drittel geeigneter Stellen innerhalb einer Berufskategorie seien indessen die Eignung und Zweckmässigkeit der verlangten Umschulung zu verneinen. Sollten - wie der Versicherte vorbringe - seine Kniebeschwerden gar nicht mehr bestehen, wäre allenfalls eine Wiedereingliederung als Automatiker angezeigt. Zusammenfassend sei die Umschulung zum Elektroinstallateur weder geeignet noch notwendig im Sinne von Art. 8 ATSG (richtig: IVG), weshalb darauf kein Anspruch bestehe. Zu prüfen bleibe der Rentenanspruch. Das von der IV-Stelle für das Jahr 2015 ermittelte, im Gesundheitsfall erzielbare Valideneinkommen des Versicherten als kaufmännischer Sachbearbeiter von Fr. 69'651.- sei nicht zu beanstanden. Sein trotz Gesundheitsschadens erzielbares Invalideneinkommen habe sie ausgehend vom Durchschnittslohn von Fr. 5'430.- gemäss der Tabelle TA1 Ziff. 41-43, Baugewerbe, Zentralwert Männer, Kompetenzniveau 1, der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 ermittelt. Hochgerechnet auf das Jahr 2015 ergebe dies beim zumutbaren 80%igen Pensum Fr. 55'548.- und verglichen mit dem Valideneinkommen einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 20 %. Ob das Abstellen auf einen Durchschnittswert dem Umstand der noch nicht abgeschlossenen Ausbildung genügend Rechnung trage, könne offen bleiben. Selbst wenn der dem Ausbildungsstand des Versicherten nicht entsprechende tiefere Durchschnittswert von Fr. 4'760.- laut der LSE-Tabelle TA1 Ziff. 45-96, Sektor 3, Dienstleistungen, Zentralwert Männer, Kompetenzniveau 1, beigezogen würde, resultiere bei 80%iger Arbeitsfähigkeit ein Jahreseinkommen 2015 von Fr. 48'694.- bzw. ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 30 %.
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4. Der Beschwerdeführer bringt vor, das kantonale Gericht habe die Begründungspflicht verletzt, da es sich nicht mit elementaren Vorbringen in seiner Beschwerde auseinandergesetzt habe. Es kann offen bleiben, ob eine vorinstanzliche Verletzung der Begründungspflicht (hierzu vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65, 138 I 232 E. 5.1 S. 237) vorliegt. Denn wie die folgenden Erwägungen zeigen, ist nicht ersichtlich, inwiefern seine nicht berücksichtigen vorinstanzlichen Einwände den angefochtenen Entscheid im Ergebnis in Frage zu stellen vermöchten (vgl. auch Urteil 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 11).
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5. Umstritten und zu prüfen ist als Erstes die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
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5.1. Er bringt im Wesentlichen vor, laut Dr. med. D.________ sei er als Automatiker und in kaufmännischen Berufen zu 100 % arbeitsunfähig. Weiter habe dieser ausgeführt, in einer angepassten Tätigkeit, als welche die derzeitige Ausbildung bzw. Tätigkeit bei der C.________ anzusehen sei, bestehe eine um 10-30 % reduzierte Arbeitsfähigkeit. Es handle sich um eine Ausbildungsstelle, weshalb davon auszugehen sei, dass geringere Anforderungen an ihn gestellt würden, als wenn er als gelernter Facharbeiter tätig wäre. Eine genaue Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit sei schwierig. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass die erbrachte Arbeitsleistung 70-90 % betrage. Eine Prognose der Arbeitsfähigkeit nach Beendigung der Ausbildung sei schwierig. Es empfehle sich, in ca. 2 Jahren eine Neubeurteilung vorzunehmen. Hieraus folge, so der Beschwerdeführer weiter, dass sich Dr. med. D.________ bei der Beurteilung seiner Arbeitsleistung einzig auf seine aktuelle Tätigkeit als Lernender bezogen habe. Wenn die Vorinstanz schliesse, dass seine Arbeitsfähigkeit auch nach dieser Lehre 80 % betrage bzw. dass Dr. med. D.________ generell von einer um 10-30 % reduzierten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgehe, sei dies willkürlich und aktenwidrig. Ihm sei es im jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, das von der Vorinstanz festgesetzte Invalideneinkommen zu erzielen. Hätte sie bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit auf eine andere angepasste Tätigkeit als die Lehre abstellen wollen, hätte sie bei Dr. med. D.________ nachfragen müssen. Somit sei die Rentenprüfung im jetzigen Zeitpunkt willkürlich und verfrüht.
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5.2. Hierzu ist festzuhalten, dass die IV-Stelle das Gutachten des Dr. med. D.________ vom 23. November 2015/12. Februar 2016 dem Psychiater Dr. med. E.________, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zur Stellungnahme unterbreitete (zur Aufgabe des RAD, die Leistungsfähigkeit der versicherten Person zu beurteilen vgl. Art. 59 Abs. 2 und 2bis IVG; Art. 49 IVV; BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219, 135 V 254 E. 3.3.2 S. 257; SVR 2011 IV Nr. 2 S. 7, 9C_904/2009 E. 2.2). Dr. med. E.________ pflichtete am 9. März 2016 Dr. med. D.________ bei, dass die Fähigkeit zur Einteilung der Arbeitszeit, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routine sowie die Gruppenfähigkeit mittel- bis schwergradig eingeschränkt seien. Wichtig sei, dass der Versicherte möglichst wenig Zeitdruck habe, sein Pflichtenheft vorhersehbar und überschaubar sei und er sich in Ruhe auf die Arbeitseinsätze vorbereiten könne. Weiter führte Dr. med. E.________ aus, die Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage 20 % (10-30 %). Die Tätigkeit als Elektroinstallateur bei der C.________ könne als weitgehend adaptiert angesehen werden.
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Aus dieser Beurteilung des Dr. med. E.________ ergibt sich nicht, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten einzig in der Lehrstelle bei der C.________ realisierbar sei. Diese Arbeit wird bloss beispielhaft angeführt. Weiter ist mit der Vorinstanz entgegen Dr. med. D.________ nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer als Elektroinstallateur bloss zu 10-30 %, hingegen als Automatiker oder kaufmännischer Angestellter zu 100 % arbeitsunfähig sein soll (vgl. E. 3.2 hiervor und E. 6.2 hiernach). Zu beachten ist denn auch, dass der massgebende (hypothetische) ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 110 V 273 E. 4b S. 276) auch sog. Nischenarbeitsplätze umfasst, bei welchen behinderte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteil 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 5.2.3). Demnach kann der Beschwerdeführer das ihm verbliebene Leistungsvermögen von 70-90 % auf diesem Arbeitsmarkt auch als Automatiker oder kaufmännischer Angestellter verwerten. Dies gilt umso mehr, als der Psychiater Dr. med. F.________ im vom Beschwerdeführer selbst angerufenen Gutachten zuhanden der Helsana Versicherungen AG vom 28. Februar 2013 prognostisch sogar davon ausging, als kaufmännischer Angestellter sei er ab 1. Oktober 2013 zu 75 % und ab 1. Dezember 2013 zu 100 % arbeitsfähig.
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5.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das kantonale Gericht habe zu Unrecht die von Dr. med. D.________ gestellten Diagnosen der verselbstständigten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige Symptomatik (ICD-10 F33.0), und der anankastischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) angezweifelt bzw. deren Komorbidität verneint, ist dies unbehelflich. Denn für die Bestimmung des Rentenanspruchs ist es - grundsätzlich unabhängig von der Diagnose und unbesehen der Ätiologie - massgebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (nicht publ. E. 4.2.3 des Urteils BGE 141 V 585, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 102, 8C_590/2015; Urteil 8C_733/2017 vom 29. März 2018 E. 4.3.2).
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6. Strittig ist weiter, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung zum Elektroinstallateur hat.
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6.1. Er macht geltend, es verletze den Untersuchungsgrundsatz und sei willkürlich, wenn die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen davon ausgehe, dass die Ausbildungs- bzw. Belastungsprofile des Elektroinstallateurs und des Automatikers gleich seien. Willkürlich sei auch ihre Feststellung, dass die Umschulung zum Elektroinstallateur seine Erwerbsfähigkeit nicht erheblich zu verbessern vermöge. Denn bezüglich der körperlichen Belastungsprofile der beiden Berufe habe sie sich einzig auf die unbegründete Ansicht der IV-Stelle gestützt. Mit der Ausbildung zum Elektroinstallateur sei es ihm z.B. möglich, als Betriebselektriker zu arbeiten, der verantwortlich sei für den Betrieb und den Unterhalt. Diese Tätigkeit sei im Gegensatz zu derjenigen als Automatiker sehr knieschonend.
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6.2. Entgegen dem Beschwerdeführer klärte das kantonale Gericht die Ausbildungsprofile der Berufe des Automatikers und des Elektroinstallateurs ab, indem es die Angaben des Staatsekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) auf der Website www.bvz.admin.ch/bvz/grundbildung/index mit Verweis auf den Link berufsbildung.ch konsultierte. Weiter ist es nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Kniebelastung in diesen beiden Berufen der Einschätzung der Fachleute der Berufsberatung der IV-Stelle folgte. Denn deren Aufgabe ist es, anzugeben, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen (BGE 107 V 17 E. 2b S. 20; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38, I 457/04 E. 4.1; Urteil 8C_610/2007 vom 15. Mai 2008 E. 4.2).
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Die Einwände des Beschwerdeführers sind im Lichte der sachverhaltsmässig beschränkten bundesgerichtlichen Kognition nicht geeignet, die gestützt auf diese Grundlagen ergangenen Feststellungen der Vorinstanz in Frage zu stellen. Demnach ist es nicht zu beanstanden, wenn sie zum Schluss kam, dass seine Ausbildung zum Elektroinstallateur weder notwendig noch geeignet im Sinne von Art. 8 IVG ist (vgl. E. 3.2 hiervor und E. 8 hiernach).
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7. Zu prüfen bleibt der Rentenanspruch.
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7.1. Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Umschulung zum Elektroinstallateur hat, ist sein Einwand unbeheflich, das Invalideneinkommen könne erst nach Beendigung dieser Ausbildung festgelegt werden und der Rentenanspruch sei somit verfrüht geprüft worden.
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Erwägung 7.2
 
7.2.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die IV-Stelle habe in der strittigen Verfügung vom 14. Juli 2016 den Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit auf den 1. Dezember 2013 festgelegt. Aktenkundig sei aber, dass seine Arbeitsunfähigkeit bereits am 2. November 2012 während der Arbeit bei der B.________ eingetreten sei. Er beruft sich auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. G.________ vom 20. Januar 2013 und auf das Gutachten des Psychiaters Dr. med. F.________ vom 28. Februar 2013. Dies habe er bereits vorinstanzlich eingewendet. Das kantonale Gericht habe sich hiermit aber nicht auseinandergesetzt und damit seine Begründungspflicht verletzt.
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7.2.2. Es trifft zu, das das kantonale Gericht zu diesem Punkt nicht Stellung nahm. Indessen kann der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. auch E. 4 hiervor). Voraussetzung für den Rentenanspruch ist nämlich unter anderem, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Aus dem Bericht der Frau Dr. med. G.________ vom 20. Januar 2013 und dem Gutachten des Dr. med. F.________ vom 28. Februar 2013 ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer als kaufmännischer Angestellter seit 2. November 2012 voll arbeitsunfähig war. Indessen ist nicht ersichtlich, dass er nach Ablauf eines Jahres, mithin ab November 2013, zu mindestens 40 % invalid war (vgl. auch E. 5.2 hiervor). Der vorinstanzliche Einkommensvergleich ergab nämlich einen Invaliditätsgrad von maximal 30 % (vgl. E. 3.2 hiervor; Art. 28 Abs. 2 IVG). Dies ist unbestritten, weshalb sich hierzu Weiterungen erübrigen.
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8. Zusammenfassend erweist sich die vorinstanzliche Entscheidung im Ergebnis - worauf es einzig ankommt - weder in tatsächlicher Hinsicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig noch anderweitig als bundesrechtswidrig (vgl. nicht publ. E. 6.3 des Urteils BGE 141 V 25, veröffentlicht in: SVR 2015 KV Nr. 8 S. 29, 9C_535/2014). Insbesondere liegt keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung der Vorinstanz vor. Da von zusätzlichen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, durfte das kantonale Gericht darauf verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil 8C_733/2017 E. 4.4).
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9. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 13. Juni 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar
 
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