BGer 6B_462/2018 | |||
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BGer 6B_462/2018 vom 15.06.2018 |
6B_462/2018 |
Urteil vom 15. Juni 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch lic. iur. A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellungsverfügung (unrechtmässige Aneignung, Diebstahl), Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 3. April 2018 (BKBES.2017.197).
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Erwägungen: | |
1. Der Beschwerdeführer erstatte am 28. Dezember 2015 gegen seine drei Halbbrüder Strafanzeige wegen des Verdachts auf Vermögensdelikte. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn stellte die Strafuntersuchung gegen die drei Beschuldigten am 8. November 2017 ein. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 3. April 2018 kostenpflichtig ab.
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2. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen zusammengefasst, das Urteil des Obergerichts sei vollumfänglich aufzuheben und es sei anzuordnen, dass die Strafuntersuchung weitergeführt werde. Die Beschwerde ist von lic. iur. A.________ unterzeichnet.
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3. Mit Schreiben vom 4. Mai 2018 wies das Bundesgericht den Beschwerdeführer und dessen Vertreter darauf hin, dass gemäss Art. 40 Abs. 1 BGG in Zivil- und Strafsachen Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden können, die nach dem Anwaltsgesetz oder einem Staatsvertrag berechtigt sind, Personen vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten, was beim Vertreter des Beschwerdeführers nicht der Fall sei. Es setzte dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG zweimal eine Nachfrist an, um die Beschwerde persönlich zu unterschreiben und den Formmangel zu heilen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Fristansetzungen wurden sowohl dem Beschwerdeführer persönlich als auch dessen Vertreter zugestellt. Innert Nachfrist reichte der Beschwerdeführer keine formgültige Rechtsschrift nach; sein Vertreter beharrt unter Hinweis auf Art. 127 StPO auf dem Standtpunkt, auch im bundesgerichtlichen Verfahren vertretungsbefugt zu sein. Die StPO findet im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Anwendung, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Vorliegend rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer und dessen Vertreter die Kosten unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1, 3 und 5 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer und dessen Vertreter, lic. iur. A.________, zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Juni 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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