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Informationen zum Dokument  BGer 6B_621/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_621/2018 vom 15.06.2018
 
 
6B_621/2018
 
 
Urteil vom 15. Juni 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.), Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. Mai 2018 (SW.2018.30, SW.2018.31, SW.2018.32).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Eine Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).
 
Der Beschwerdeführer nahm den obergerichtlichen Entscheid in Sachen Nichtanhandnahme am 9. Mai 2018 in Empfang. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am 10. Mai 2018 zu laufen und endete am 8. Juni 2018. Die erst am 10. Juni 2018 (Poststempel) der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht.
 
2. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Juni 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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