BGer 2C_517/2018 | |||
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BGer 2C_517/2018 vom 18.06.2018 |
2C_517/2018 |
Urteil vom 18. Juni 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________ und B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Dienststelle Steuern des Kantons Luzern,
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Finanzdepartement des Kantons Luzern.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern 2007 und 2008, direkte Bundessteuer 2007 und 2008; Ausstand,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 23. April 2018 (7T 18 1).
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Erwägungen: | |
1. Gemäss den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen des Kantonsgerichts Luzern (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) veranlagte die kantonale Dienststelle Steuern die Eheleute A.A.________ und B.A.________ (im Folgenden auch: Die Steuerpflichtigen) am 24. Januar 2017 für das Steuerjahr 2007 - aufgrund nicht deklarierter Direktzahlungen - mit Nachsteuern von Fr. 13'569.75 (Staat und Gemeinde) und Fr. 1'992.-- (Bund). Gleichzeitig verfügte sie je eine Busse (Steuerstrafe) in Höhe von Fr. 13'500.-- (Staat und Gemeinde) und Fr. 1'950.-- (Bund). Hiergegen wehrten sich die Eheleute A.________ am 2. Februar 2017 bei der Dienststelle Steuern mit einer Einsprache und verlangten zudem den Ausstand der beiden Einschätzungsexperten C.________ und D.________. Der Leiter der Dienststelle wies dieses Begehren am 9. März 2017 ab. Eine von den Eheleuten hiergegen erhobene Beschwerde wies das Finanzdepartement des Kantons Luzern mit Entscheid vom 8. Dezember 2017 ab. Es verneinte die Verletzung von Ausstandsvorschriften. Hierauf gelangten die Eheleute A.________ an das Kantonsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung des letztgenannten Entscheides. Mit Urteil vom 23. April - versandt am 26. April und zugestellt am 8. Mai 2018 - wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab. Es erwog im Wesentlichen, die Steuerpflichtigen würden zwar geltend machen, das Vorgehen der Dienststelle Steuern sei "betrügerisch" und die Steuerrechnung ein "vorsätzlicher Diebstahl", womit impliziert werde, dass sich die beiden Mitarbeitenden nicht vom Gesetz hätten leiten lassen. Die Beschwerdeführer hätten jedoch nicht substanziert, inwiefern die beiden Mitarbeitenden parteiisch oder befangen gewesen sein sollten, und es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür.
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Mit Eingabe vom 19. Mai (Postaufgabe am 25. Mai) 2018 beantragt B.A.________ - auch im Namen ihres Ehegatten - dem Bundesgericht sinngemäss, das letztgenannte Urteil aufzuheben.
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Es sind weder Schriftenwechsel noch andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid betreffend Ausstand ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) müssen für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften jedoch die Begehren und deren Begründung enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt haben soll. Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung, das heisst eine zumindest rudimentäre Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids ausschlaggebenden Erwägungen der Vorinstanz, wobei sich die Rügen auf den Verfahrensgegenstand beziehen müssen (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von verfassungsmässsigen Rechten unterliegt zusätzlich einer qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist ausserdem innert der Beschwerdefrist (hier 30 Tage und damit Fristablauf am 7. Juni 2018, Art. 100 Abs. 1 BGG) vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG, vgl. Urteil 4A_86/ 2013 vom 1. Juli 2013, nicht publ. in: BGE 139 III 345), weshalb die ergänzenden Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer nachträglich eingereichten Eingabe vom 9. Juni - zur Post gegeben am 12. Juni - 2018 nicht mehr berücksichtigt werden können. Gegenstand vor Bundesgericht kann sodann nur sein, worüber die Vorinstanz entschieden hat (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Der Streitgegenstand kann vor Bundesgericht nicht ausgedehnt (plus) oder geändert (aliud), sondern nur eingeschränkt (minus) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365).
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Gegenstand ist hier einzig die Ausstandsfrage. Soweit die Beschwerdeführer Ausführungen zu den verfügten Nach- und Strafsteuern machen, ist auf diese mangels Bezug zum Streitgegenstand nicht weiter einzugehen. Im Weiteren lassen die Beschwerdeführer jegliche auch bloss rudimentärste Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids ausschlaggebenden Erwägungen der Vorinstanz vermissen und legen nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz mit der Verneinung von Ausstandsgründen schweizerisches Recht verletzt haben könnte. Soweit sie geltend machen, sie hätten im Dossier der Dienststelle Steuern zusätzliche Unterlagen (u.a. "Anerkennung vom Finanzdepartement des Kantons Luzern") gefunden, welche sie nie erhalten hätten, ist dies für sich allein jedenfalls nicht geeignet, bei den betroffenen Einschätzungsexperten den Anschein von Befangenheit zu erwecken. Auch soweit die Beschwerdeführer sich gegen die Kostenauflage zu wenden scheinen ("Kosten und Entschädigungen gehen zu Lasten der Gegenpartei"), tun sie nicht dar, warum und gestützt auf welche Normen die Vorinstanz darauf hätte verzichten müssen.
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Der hier zu beurteilenden Eingabe fehlt es offensichtlich in jeglicher Hinsicht an einer hinreichenden Begründung, weshalb auf sie durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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Bei diesem Ausgang tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 65 und 66 [Abs. 1 und 5] BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Juni 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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