BGer 5A_372/2018 | |||
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BGer 5A_372/2018 vom 18.06.2018 |
5A_372/2018 |
Urteil vom 18. Juni 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________ AG,
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handelnd durch A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bezirksgericht Hochdorf.
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Gegenstand
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Rechtsverweigerung (Verfahren betreffend Stockwerkeigentum, Klagebewilligung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 8. März 2018 (1C 17 28).
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Nach Einsicht | |
in den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 8. März 2018, mit welchem die gegen das Bezirksgericht Hochdorf erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde von A.________ und seiner B.________ AG abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war,
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in die hiergegen erhobene Beschwerde vom 27. April 2018,
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in die Kostenvorschussverfügung vom 1. Mai 2018,
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in die Verfügung vom 15. Mai 2018, mit welcher Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt wurde,
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in die weitere Verfügung vom 15. Mai 2018, mit welcher Nachfrist zur Behebung von Mängeln (fehlende Unterschrift auf der Beschwerde) angesetzt wurde,
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in Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführer keine der (mit separaten Gerichtsurkunden verschickten) Verfügungen auf der Post abgeholt haben,
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dass die Beschwerdeführer angesichts des mit der Beschwerde begründeten Prozessverhältnisses mit Zustellungen rechnen mussten, umso mehr als sie betreffend Stockwerkeigentümerauseinandersetzungen bereits zahlreiche Beschwerden eingereicht haben und deshalb auch bestens um den Verfahrensablauf vor Bundesgericht, insbesondere um die nach Beschwerdeeingang zu erlassende Kostenvorschussverfügung wussten und deshalb den Empfang solcher Verfügungen sicherzustellen hatten,
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dass deshalb sämtliche Verfügungen am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gelten (Art. 44 Abs. 2 BGG),
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dass die Beschwerdeführer trotz Androhung der Nichteintretensfolgen in der Mängelbehebungsverfügung und in der Kostenvorschussnachfristverfügung weder ein unterschriebenes Beschwerdeexemplar eingereicht noch den Kostenvorschuss geleistet haben,
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dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 5 und Art. 62 Abs. 3 BGG),
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dass im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu entscheiden ist,
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dass die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bezirksgericht Hochdorf und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Juni 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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