BGer 8C_277/2018 | |||
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BGer 8C_277/2018 vom 19.06.2018 | |
8C_277/2018
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Urteil vom 19. Juni 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Landsgemeindeplatz 7c, Fünfeckpalast, 9043 Trogen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden
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vom 24. Januar 2018 (ERV 17 39).
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Nach Einsicht | |
in den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 24. Januar 2018, mit welchem das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung in einem Ausstandsverfahren (der Hauptprozess betrifft ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen eine Sozialhilfebehörde) gegen den Obergerichtsvizepräsidenten abgewiesen wurde,
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in die dagegen am 7. April 2018 (Datum des Eintreffens an der Grenzstelle im Bestimmungsland Schweiz) erhobene Beschwerde der A.________ mit den Anträgen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; ausserdem ersucht sie auch für das letztinstanzliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung,
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in die Verfügung vom 18. April 2018, mit der das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenutzt verstrichen ist,
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in die Verfügung vom 23. Mai 2018, mit der A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 11. Juni 2018 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss zwar innerhalb der Nachfrist geleistet hat,
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dass indessen ein Rechtsmittel an das Bundesgericht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
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dass dies voraussetzt, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
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dass die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bei ihr anstehenden Nebenprozess betreffend behaupteter Befangenheit des Obergerichtsvizepräsidenten wegen Aussichtslosigkeit des Ausstandsbegehrens verweigerte,
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dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich lediglich das bereits vor kantonalem Gericht Vorgetragene wiederholt, ohne sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, was zur Erfüllung der Begründungspflicht keinesfalls ausreicht,
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin somit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass der Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird,
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dass die Beschwerdeführerin - dem Verfahrensausgang entsprechend - in reduziertem Umfang die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Juni 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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