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Informationen zum Dokument  BGer 1C_86/2018  Materielle Begründung
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BGer 1C_86/2018 vom 20.06.2018
 
 
1C_86/2018
 
 
Verfügung vom 20. Juni 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Dold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard W. Allemann,
 
gegen
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Führerausweisentzug,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 4. Januar 2018 (VB.2017.00535).
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ mit Eingabe vom 19. Februar 2018 Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Januar 2018 erhoben hat;
 
dass er die Beschwerde mit Schreiben vom 14. Juni 2018 zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind;
 
 
verfügt der Einzelrichter:
 
1. Das Verfahren 1C_86/2018 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Juni 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Dold
 
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