BGer 6B_30/2018 | |||
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BGer 6B_30/2018 vom 21.06.2018 |
6B_30/2018 |
Urteil vom 21. Juni 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ausstand; Revisionsgesuch (Nichtanhandnahme, Verleumdung etc.); Kosten; Anspruch auf ein unabhängiges Gericht etc.,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 22. November 2017 (SK 17 442).
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Sachverhalt: |
A. | |
Mit Beschluss vom 7. September 2017 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde von Rechtsanwalt X.________ gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede, eventuell Beschimpfung gegen die Oberrichter Schnell, Stucki und Bähler sowie den Gerichtsschreiber Müller ab. Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
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B. | |
Auf ein Revisionsgesuch von Rechtsanwalt X.________, womit er die neuerliche Überprüfung der Nichtanhandnahme unter Ausschluss der Oberrichter Trenkel, Bratschi und Aebi beantragte, trat das Obergericht mit Beschluss vom 22. November 2017 nicht ein.
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C. | |
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt Rechtsanwalt X.________, das Obergericht sei anzuweisen, das Revisionsgesuch materiell zu beurteilen, wobei die am angefochtenen Beschluss beteiligten Richter wegen Verstosses gegen Art. 6 EMRK in den Ausstand zu treten hätten. Eventualiter seien die vorinstanzlichen Kosten dem Kanton Bern aufzuerlegen. Rechtsanwalt X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht, dessen Spruchkörper er wegen Verletzung von Art. 6 EMRK ablehnt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Der Beschwerdeführer begründet sein Revisionsgesuch mit einem Ausstandsgrund. Er macht geltend, zwei nachträglich entdeckte Schreiben der Präsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen, wonach diese sowohl in der Instruktions- als auch der Entscheidphase mitwirke und die Kammerbesetzung allein nach der Verfügbarkeit vornehme, liessen auf eine konventionswidrige Zusammensetzung des Spruchkörpers im Sinne von Art. 6 EMRK schliessen.
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1.1. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG sowie Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 155 E. 4). Dabei ist auf die Motivation des Urteils einzugehen und daran die geltend gemachte Bundesrechtsverletzung im Einzelnen darzulegen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (Urteil 6B_747/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 1.2).
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1.2. Die Beschwerde genügt den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen, "darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt", klarerweise nicht (vgl. Urteil 6B_519/2017 vom 4. September 2017 E. 1 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist die Revision nur gegen rechtskräftige Sachurteile zulässig, nicht aber gegen verfahrensleitende und verfahrenserledigende Beschlüsse und Verfügungen (Urteil 6B_505/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.2 mit Hinweisen). Dies gilt Kraft gesetzlichen Verweises auf die Bestimmungen zur Revision auch dann, wenn diese wegen eines Ausstandsgrunds verlangt wird (Art. 60 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Argumentation nicht auseinander und zeigt nicht auf, weshalb im konkreten Fall ein Revisionsgrund vorliegen soll. Dass es dabei um eine formelle Frage geht, ändert nichts. Die Revision ist kein Selbstzweck. Sie dient stets der Abänderung eines mit der tatsächlichen Situation in Widerspruch stehenden Strafurteils zugunsten eines Freispruchs oder einer milderen Bestrafung der verurteilten Person. Inwiefern der Beschwerdeführer solches erreichen könnte oder wollte, behauptet er nicht und ist nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Im Gegenteil wäre nach Art. 323 StPO vorzugehen.
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1.3. Soweit der Beschwerdeführer die Besetzung des bundesgerichtlichen Spruchkörpers wegen Verstosses gegen Art. 6 EMRK rügt, kann auf das zur Publikation bestimmte, ebenfalls ihn involvierende Urteil 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2 verwiesen werden. Darin hat das Bundesgericht ausführlich dargelegt, dass die Besetzung des Spruchkörpers verfassungs- und konventionskonform geregelt ist. Insbesondere legte es dar, dass in Art. 40 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) sachliche Kriterien vorgesehen sind, die der Abteilungspräsident bei der Besetzung des Spruchkörpers zu berücksichtigen hat, und dass eine zusätzliche Objektivierung der Besetzung aufgrund der EDV-Applikation "CompCour" erfolgt, welche die weiteren mitwirkenden Richter automatisch bestimmt. Das Bundesgericht hat aufgezeigt, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK jegliches Ermessen bei der Spruchkörperbesetzung ausschliessen. Die Kritik des Beschwerdeführers weckt keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Darlegungen und bietet keinen Anlass, darauf zurückzukommen. Die Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK ist unbegründet.
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Erwägung 2 | |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zumal sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung Rechnung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Gesuch in Bezug auf das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Juni 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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