BGer 2D_32/2018 | |||
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BGer 2D_32/2018 vom 25.06.2018 |
2D_32/2018 |
Urteil vom 25. Juni 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Wegweisung, Ausreisefrist,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 9. Mai 2018 (VB.2018.00142).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________, 1969 geborener Kosovar, hielt sich zunächst illegal in der Schweiz auf und wurde 1993 vorläufig aufgenommen. 1996 erhielt er nach der Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung, deren Verlängerung am 28. Juli 1999 wegen rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die Ehe verweigert wurde. Er hatte aus der Beziehung mit einer Landsfrau, mit welcher er eine Imam-Ehe eingegangen war, drei Kinder. Nach der Scheidung von der ersten schweizerischen Ehefrau heiratete er am 31. August 2001 wiederum eine Schweizerin, worauf ihm erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde; seit 2002 hatte er eine Niederlassungsbewilligung. Nach der Scheidung auch von der zweiten schweizerischen Ehefrau (er hatte bereits zuvor mit der Mutter seiner Kinder zusammengelebt) war er vom 28. August 2006 bis zum 8. November 2016 mit einer Landsfrau verheiratet. Aufgrund der Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Gehilfenschaft zu Betrug, mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, mehrfacher Misswirtschaft, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Erschleichung einer Falschbeurkundung sowie Vergehen gegen das Waffengesetz widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 13. Juni 2016 die Niederlassungsbewilligung von A.________, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist (von zwei Monaten) an. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 16. September 2016, welche die Ausreisefrist auf Ende Dezember 2016 und mithin auf gut drei Monate erstreckte; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2016; Urteil des Bundesgerichts 2C_169/2017 vom 6. November 2017).
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Das Bundesgericht prüfte in seinem Urteil die Frage der Ausreisefrist nicht, da das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 21. Dezember 2016 die im Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion angesetzte und mittlerweile abgelaufene Frist nicht neu angesetzt, sondern dies ausdrücklich dem Migrationsamt überlassen hatte, wobei es betonte, dass dem Interesse der Mitarbeiter der B.________AG, bei welcher A.________ Bauleiter bzw. Geschäftsleiter sei, Rechnung zu tragen sei.
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B. | |
Am 16. November 2017 setzte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Ausreisefrist neu auf den 16. Januar 2018 an. Am 12. Dezember 2017, nach fast einem Monat, stellte A.________ dem Migrationsamt den Antrag, es sei ihm unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und mittels beschwerdefähiger Vollstreckungsverfügung eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen. Unter Hinweis darauf, dass er bereits im Laufe der Rechtsmittelverfahren betreffend Bewilligungswiderruf mehrmals Stellung zur Ausreisefrist genommen habe, bestätigte das Migrationsamt mit als Verfügung qualifiziertem Schreiben vom 15. Dezember 2017 die Ausreisefrist vom 16. Januar 2018, ohne förmlich Gelegenheit zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs einzuräumen. Den dagegen erhobenen Rekurs vom 21. Dezember 2017 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Rekursentscheid vom 8. Februar 2018 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. März 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Mai 2018 ab; die Ausreisefrist setzte es auf den 9. Juli 2018 an.
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C. | |
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 12. Juni 2018 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; die Sache sei an das Migrationsamt zurück- und dieses anzuweisen, dem Beschwerdeführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und mittels einer beschwerdefähigen Vollstreckungsverfügung eine neu angemessene Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurück- und diese anzuweisen, dem Beschwerdeführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs eine neue angemessene Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen; subeventualiter sei eine neue Ausreisefrist von sechs Monaten anzusetzen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Der Entscheid über die Ausreisefrist betrifft eine Modalität des Wegweisungsvollzugs, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG) und als bundesrechtliches Rechtsmittel die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer ist durch die Ansetzung einer (als zu kurz gerügten) Ausreisefrist im Sinne von Art. 115 lit. b BGG zur Verfassungsbeschwerde legitimiert (Urteile 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 1.2.3. und 1.2.4 sowie 2D_36/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 1.). Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen (s. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 100 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 sowie Art. 114 und Art. 117 BGG) sind erfüllt.
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Erwägung 2 | |
Gemäss Art. 64d Abs. 1 AuG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen; das Gesetz schreibt vor, dass eine längere Ausreisefrist anzusetzen oder die Ausreisefrist zu verlängern ist, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Im Falle des Beschwerdeführers sind weder familiäre Beziehungen im Spiel noch gesundheitliche Probleme aktenkundig. Es geht allein um den Aspekt der langen Aufenthaltsdauer (rund 25 Jahre).
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Die allgemeine Lebenserfahrung legt nahe, dass eine geordnete Beendigung des Aufenthalts in einem solchen Fall - in der Regel - länger als einen Monat beansprucht (Urteil 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.3). Es geht namentlich darum, bestehende Arbeits- oder Mietverhältnisse zufriedenstellend auflösen zu können. Dabei aber dient die von Art. 64d Abs. 1 AuG vorgesehene Möglichkeit, ausnahmsweise eine Ausreisefrist von über 30 Tagen anzusetzen, nicht dazu, den Ausländer, für den rechtskräftig festgestellt ist, dass er keinen gültigen Anwesenheitstitel (mehr) hat und ausreisen muss, erst auf den Zeitpunkt zur Ausreise zu verpflichten, da er alle hiesigen Angelegenheiten abschliessend geregelt hat und etwa eine allenfalls vielmonatige Kündigungsfrist für die Auflösung eines langjährigen Mietvertrags mit langen Kündigungsfristen einhalten kann (vgl. Urteil 2D_36/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 2.4). Die Erstreckung der Ausreisefrist weit über den gesetzlichen Regelrahmen von sieben bis dreissig Tage hinaus darf nicht dazu dienen, dem weggewiesenen Ausländer faktisch eine Bewilligungsverlängerung zu gewähren. Im Zusammenhang mit der Frage der Angemessenheit der Ausreisefrist ist sodann von Bedeutung, ab wann der Ausländer damit rechnen muss, das Land verlassen zu müssen. Diese Möglichkeit hat er wohl schon ab dem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids in Betracht zu ziehen, wobei von ihm allerdings vor Eintritt der Rechtskraft nicht erwartet werden muss, dass er auch schon nicht rückgängig zu machende organisatorische Massnahmen trifft. Hingegen ist ihm zuzumuten, dass er ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids die für die Ausreise notwendigen Vorkehrungen trifft und nicht tatenlos eine Fristansetzung abwarten darf (Urteil 2D_36/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 2.3).
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Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen, das Verwaltungsgericht habe mit der Bestätigung der Fristansetzung durch seine Vorinstanzen bzw. durch die eigene Fristansetzung das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV, das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 EMRK verletzt sowie gegen das Willkürverbot verstossen, sind auf diesem Hintergrund zu würdigen.
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Erwägung 3 | |
Der Beschwerdeführer weiss spätestens seit dem 20. November 2017, Zeitpunkt der Eröffnung des Urteils 2C_169/2017 vom 6. November 2017 an seinen Rechtsvertreter, dass er das Land verlassen muss. Ebenso weiss er seit Kenntnisnahme vom Schreiben des Migrationsamts vom 16. November 2017 und der Ansetzung einer Ausreisefrist von zwei Monaten, dass die entsprechende Fristansetzung sofort erfolgt. Seither kapriziert er sich darauf zu verlangen, dass ihm Gelegenheit gegeben werde, zur Angemessenheit der Ausreisefrist Stellung zu nehmen (Schreiben vom 12. Dezember; Rekurs an die Sicherheitsdirektion vom 21. Dezember 2018; Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 10. März 2018. In keiner dieser Eingaben nennt er Gründe, die für die Ansetzung einer Ausreisefrist von weit über zwei Monate sprechen würden. Erstmals in der dem Bundesgericht vorgelegten Verfassungsbeschwerde vom 12. Juni 2018 stellt er einen Eventualantrag, es sei eine neue Ausreisefrist von sechs Monaten anzusetzen, wobei er dazu in Ziff. II.5 der Beschwerdeschrift allgemein auf arbeitsrechtliche und mietrechtliche Pflichten sowie auf die Notwendigkeit, für einen geordneten Übergang bei seiner Arbeitsgeberin zu sorgen, hinweist. Im Moment der Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht wusste der Beschwerdeführer schon seit mindestens sechseinhalb Monaten, dass er ausreisen muss, ihm hierzu eine Frist von rund zwei Monaten eingeräumt werden sollte und er die Organisation der Ausreise in Angriff nehmen musste, wofür er sechs Monate zu beanspruchen dürfen glaubt. Mit der Fristansetzung durch das Verwaltungsgericht (auf den 9. Juli 2018) werden ihm hierfür schliesslich weit über sieben Monate zur Verfügung gestanden haben. Zu erwähnen ist dabei, dass der Beschwerdeführer bereits im ursprünglichen Verfahren (Bewilligungswiderruf und Wegweisung) eine Verlängerung der Ausreisefrist auf sechs Monate beantragt und (kurz) begründet hatte (Rekurs an die Sicherheitsdirektion vom 20. Juli 2016 Ziff. II.9.2, Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 19. Oktober 2016 Ziff. II.5). Dabei hatte die Sicherheitsdirektion in E. 10 ihres Rekursentscheids vom 16. September 2016 begründet, warum sie, damals noch unter Berücksichtigung der (heute geschiedenen Ehe), eine Ausreisefrist von drei Monaten für angebracht erachtete. Unter diesen Umständen erscheint die heutige Prozessführung, womit der Beschwerdeführer hauptsächlich erwirken will, dass er vom Migrationsamt angehört werde und ihm dieses danach neu eine Ausreisefrist ansetze, als trölerisch, nachdem er die Ausreise seit über sechs Monaten (was seiner Vorstellung von angemessener Frist entspricht) vorbereiten konnte (und musste).
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Erwägung 4 | |
Sofern auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann (s. aber Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG), erweist sie sich jedenfalls als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, wobei auf das angefochtene Urteil bzw. den diesem zugrundeliegenden Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG) :
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Das Verwaltungsgericht erwägt, dass die Fristansetzung durch das Migrationsamt ohne - zusätzliche - vorherige Anhörung allenfalls gehörsverweigernd war (E. 3.3); eine Gehörsverweigerung wäre aber unter den gegebenen Umständen nicht schwerwiegend und damit heilbar, die Heilung wäre spätestens im anschliessenden Rekursverfahren vor der Sicherheitsdirektion erfolgt (E. 3.4 erster und dritter Absatz). Es kann in diesem Zusammenhang auch weitgehend auf die diesbezüglichen umfassenden und einleuchtenden Erwägungen der Sicherheitsdirektion im Rekursentscheid vom 8. Februar 2018 verwiesen werden (namentlich E. 9 - 12). Die Rügen des Beschwerdeführers nehmen nur teilweise Bezug darauf; so befasst er sich in keiner Weise mit dem Aspekt, dass eine Rückweisung der Sache an das Migrationsamt zur Gehörsgewährung und nochmaligen Fristansetzung einen Leerlauf darstellen würde. Seine Vorbringen, auf die im Einzelnen einzugehen nicht erforderlich ist, genügen nicht, um die für den Ausgang des Verfahrens massgeblichen Erwägungen im Rekursentscheid vom 8. Februar 2018 und im angefochtenen Urteil bzw. dessen Ergebnis insgesamt als rechtsverletzend erscheinen zu lassen.
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Erwägung 5 | |
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Juni 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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