BGer 1B_293/2018 | |||
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BGer 1B_293/2018 vom 26.06.2018 |
1B_293/2018 |
Urteil vom 26. Juni 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Erik Imhof, c/o Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, 4800 Zofingen,
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Beschwerdegegner,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Ausstand,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. April 2018 (SBK.2018.89 / va (ST.2017.2862)).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 16. März 2018 wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 160.-- sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Dagegen erhob A.________ am 5. April 2018 Einsprache und stellte ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt Erik Imhof. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm überwies das Ausstandsbegehren an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, welche das Ausstandsgesuch mit Entscheid vom 30. April 2018 abwies. Die Beschwerdekammer führte dabei zusammenfassend aus, dass der Staatsanwalt, der an einem Strafbefehl gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO festhalte, weder über die Einsprache entscheidet noch in irgendeiner Form als "Rechtsmittelinstanz" amtet, weshalb auch kein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. b StPO vorliege. Der Umstand, dass Staatsanwalt Imhof bereits in mehreren Verfahren gegen A.________ entschieden habe, stelle keinen Ausstandsgrund dar. A.________ bringe keine konkreten Indizien vor, die auf eine innere Abneigung des Staatsanwalts ihm gegenüber schliessen lasse. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2017 vom 2. März 2018 führte das Kantonsgerichts weiter aus, dass im Strafbefehlsverfahren die Durchführung eines Beweisverfahrens nicht unbedingt erforderlich sei und insbesondere keine Einvernahme der beschuldigten Person durch die Untersuchungsbehörden verlangt werde. Deshalb sei es nicht ungewöhnlich und lasse nicht auf Befangenheit schliessen, dass der Staatsanwalt A.________ vor Erlass des Strafbefehls nicht angehört habe.
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Erwägung 2 | |
A.________ führt mit Eingabe vom 18. Juni 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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Erwägung 3 | |
Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand des Präsidenten der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts und von Gerichtsschreiber Störi. Diese seien in einem anderen Verfahren, in welchem es ebenfalls um den Ausstand von Staatsanwalt Imhof ging, fälschlicherweise auf seine Beschwerde nicht eingetreten (Urteil 1B_171/2018 vom 13. April 2018). Wie dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt wurde, stellt die Mitwirkung an früheren Entscheiden, mit welchen der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist, für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (Art. 34 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.1). Auf das Gesuch ist nicht einzutreten; über ein dermassen begründetes Ausstandsgesuch kann unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen entschieden werden.
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Erwägung 4 | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer nicht sachbezogen auseinander und vermag mit seinen zum Teil nur schwer verständlichen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Beschwerdekammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als sie das Ausstandsgesuch abwies. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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Erwägung 5 | |
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Hingegen kann auf die Auferlegung von Kosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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4. Es werden keine Kosten erhoben.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Juni 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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