BGer 4A_317/2018 | |||
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BGer 4A_317/2018 vom 26.06.2018 |
4A_317/2018 |
Urteil vom 26. Juni 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ ",
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Christine Hess-Keller,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mieterausweisung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 14. Mai 2018 (1C 18 8).
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In Erwägung, | |
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Willisau den Beschwerdeführer auf Gesuch der Beschwerdegegnerin hin mit Entscheid vom 19. April 2018 im Verfahren nach Art. 257 ZPO verpflichtete, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Entscheids die Wohnung im Untergeschoss der Liegenschaft in der Strasse X.________ in U.________ zu räumen, zu reinigen und zu verlassen und der Beschwerdegegnerin sämtliche Schlüssel des Mietobjekts zurückzugeben;
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dass das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 14. Mai 2018 auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat;
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 23. Mai 2018 Beschwerde erhob und gleichzeitig darum ersuchte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren zu bewilligen und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren;
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dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin das Bundesgericht am 14. Juni 2018 telefonisch darüber informierte, dass der Beschwerdeführer verstorben sei;
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dass nach Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und 3 BZP Verfahren bei Tod einer Partei grundsätzlich von Gesetzes wegen ruhen und daher zu sistieren sind, bis Gewissheit hinsichtlich der Rechtsnachfolge für den Verstorbenen besteht, wovon nach der bundesgerichtlichen Praxis allerdings aus prozessökonomischen Gründen abgesehen werden kann, namentlich wenn das Verfahren entscheidreif ist und durch die Beschlüsse der Erben der verstorbenen Partei oder der Liquidatoren nicht mehr beeinflusst werden kann (vgl. Urteile 4A_255/2017 vom 27. Juli 2017; 4A_391/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 4; 1A.24/1999 vom 20. Mai 1999 E. 1a und P.1484/83 vom 3. Januar 1984 E. 1c);
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2018 - wie nachfolgend aufgezeigt wird - offensichtlich keine rechtsgenügende Begründung enthält, weshalb das Verfahren entscheidreif ist und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass dies durch Beschlüsse der Erben des Beschwerdeführers oder von Erbschaftsliquidatoren nicht mehr beeinflusst werden kann, es sei denn, sie würden die Beschwerde zurückziehen, um in den Genuss einer Reduktion der Gerichtsgebühr zu kommen (Art. 66 Abs. 2 BGG), was vorliegend indes nicht von Belang ist, weil unter den gegebenen Umständen ohnehin auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten sein wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG);
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dass demnach von einer Sistierung des vorliegenden Verfahrens abzusehen ist;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass in Fällen, in denen der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, die je für sich allein den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, der Beschwerdeführer bezüglich jeder derselben in einer den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise darzulegen hat, dass sie Recht verletzt, andernfalls auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden kann (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; ferner: BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 236; 138 III 728 E. 3.4 S. 735; Urteil 4A_237/2014 vom 2. Juli 2014 E. 2.2);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass die Vorinstanz auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde mangels Wahrung der Rechtsmittelfrist nicht eintrat, wobei sie für den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist darauf abstellte, dass die angefochtene Verfügung gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gelte;
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dass die Vorinstanz in einer zusätzlichen Begründung ausführte, auf die Beschwerde könnte auch nicht eingetreten werden, wenn die Rechtsmittelfrist gewahrt worden wäre, weil sie keine rechtsgenügende Begründung enthalte;
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dass die Vorinstanz in einer weiteren Zusatzbegründung unter teilweiser Verweisung auf die Erwägungen der Erstinstanz festhielt, die Beschwerde müsste auch abgewiesen werden, wenn darauf eingetreten werden könnte, da eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Erstinstanz, die namentlich die Gültigkeitsvoraussetzungen der Kündigung geprüft und zu Recht bejaht habe, weder dargetan noch ersichtlich sei;
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23. Mai 2018 die erste Eventualbegründung der Vorinstanz betreffend die ungenügende Beschwerdebegründung, welche den angefochtenen Entscheid selbständig trägt, nicht in Frage stellt;
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dass auf die vorliegende Beschwerde nach dem Ausgeführten schon deshalb mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass sich der Beschwerdeführer überdies auch mit den zwei anderen Begründungen der Vorinstanz hinsichtlich der verspäteten Einreichung der kantonalen Beschwerde und der Rechtsmässigkeit des erstinstanzlichen Entscheids nicht rechtsgenügend auseinandersetzt, indem er bloss ohne weitere Ausführungen und Hinweise behauptet, die erstinstanzliche Verfügung sei ihm nicht an seine Wohnadresse und die Kündigung sei nicht auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Formular zugestellt worden;
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dass somit auf die Beschwerde auch wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren damit gegenstandslos wird;
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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dass das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Juni 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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