BGer 5A_528/2018 | |||
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BGer 5A_528/2018 vom 26.06.2018 |
5A_528/2018 |
Urteil vom 26. Juni 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Feststellung der Nichtigkeit einer Betreibung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, obere Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 30. Mai 2018 (AB.2018.18-AS).
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Sachverhalt: | |
Das Betreibungsamt Gossau erliess basierend auf einem Betreibungsbegehren von A.________ gegen B.________einen Zahlungsbefehl. Mit Entscheid vom 30. April 2018 stellte das Kreisgericht St. Gallen als untere Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls fest.
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Mit Entscheid vom 30. Mai 2018 trat das Kantonsgericht St. Gallen als obere Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs auf die hiergegen von A.________erhobene Beschwerde nicht ein.
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Am 7. Juni 2018 sandte A.________ dem urteilenden Richter der Vorinstanz ein Schreiben, in welchem er diesem ankündigt, ihn zur Rechenschaft zu ziehen, in welchem er die Gegenpartei der Lüge bezichtigt und in welchem er u.a. festhält: "Ich halte an all meinen Forderungen gegen B.________, der ganze Schwindel kommt ans Tageslicht."
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Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 leitete der urteilende Richter der Vorinstanz die Eingabe an das Bundesgericht weiter zur Prüfung, ob eine Beschwerde vorliege.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Die weitergeleitete Eingabe genügt diesen Erfordernissen augenfällig nicht ansatzweise, weshalb offen bleiben kann, ob ihr überhaupt ein Beschwerdewille zugrunde liegt.
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2. Auf offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerden ist im vereinfachten Verfahren mit einzelrichterlichem Entscheid nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Gossau und dem Kantonsgericht St. Gallen, obere Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Juni 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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