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Informationen zum Dokument  BGer 5A_533/2018  Materielle Begründung
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BGer 5A_533/2018 vom 26.06.2018
 
 
5A_533/2018
 
 
Urteil vom 26. Juni 2018
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein.
 
Gegenstand
 
Ambulante Massnahme / psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Mai 2018 (VWBES.2018.208).
 
 
Sachverhalt:
 
Nach Einholen eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens erteilte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein A.________ die Weisung, sich in eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei einer näher bezeichneten Ärztin zu begeben und den aufgestellten Behandlungsplan einzuhalten. Die Weisung wurde auf zwei Jahre befristet und die Ärztin um einen Verlaufsbericht nach einem Jahr ersucht.
1
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 24. Mai 2018 nicht ein.
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Dagegen erhob A.________ am 22. Mai 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
4
Das Verwaltungsgericht hat seinen Nichteintretensentscheid damit begründet, dass der Beschwerdeführer sich nicht gegen den KESB-Entscheid an sich wende, sondern den Einbezug verschiedener anderer Personen und Institutionen verlange.
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Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und er stellt auch kein eigentliches Rechtsbegehren. Er beschränkt sich auf allgemeine Vorwürfe an die Adresse der angeblich wenig empathischen KESB und Sozialbehörden, auf eine Kritik an der krankheitsorientierten statt auf Lösungen gerichteten psychiatrischen Ärzteschaft, auf eine ausführliche Darstellung der Geschichte des Bundesgerichts und des ewigen Scheiterns der Arbeitsweise in der Sozialhilfe sowie auf die Forderung nach konstruktiven und lösungsorientierten Urteilen. Damit ist nicht dargetan, inwiefern das Verwaltungsgericht mit seinem Nichteintretensentscheid gegen Recht verstossen haben soll.
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2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Juni 2018
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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