BGer 8C_73/2018 | |||
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BGer 8C_73/2018 vom 26.06.2018 |
8C_73/2018 |
Urteil vom 26. Juni 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________, vertreten durch A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kantonale Sozialversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 15. November 2017 (ZL.2016.00088).
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Sachverhalt: | |
A. Die 1926 geborene C.________ bezog bis zu ihrem Ableben am 29. Februar 2016 verschiedene die AHV-Altersrente ergänzende kantonale und gemeindliche Unterstützungsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 98'736 -. Mit Verfügung vom 15. März 2016 verfügte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich die Rückerstattung dieser Gelder aus dem Nettonachlass der Verstorbenen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2016 fest.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ und B.________ als erbberechtigte Enkel um Anrechnung eines Freibetrags von Fr. 25'000.- bei der Festlegung der Rückerstattungssumme ersuchten, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. Mai 2017 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit wiederholen A.________ und B.________ ihre Anträge.
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Es findet kein Schriftenwechsel statt.
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Erwägungen: | |
1. Das zürcherische Zusatzleistungsgesetz (ZLG/ZH) sieht in § 19 Abs. 1 lit. b die Rückerstattung rechtmässig bezogener Beihilfen aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Person vor, wobei bei "Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern, Kindern oder Eltern" als Erben die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten ist, der den Betrag von Fr. 25'000.- übersteigt.
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Während die Beschwerdeführer als Enkelin und Enkel der zu Lebzeiten kantonale und kommunale Beihilfen beziehenden Verstorbenen sich als durch diese Bestimmung miterfasst betrachten, geht das kantonale Gericht vom Gegenteil aus. Dabei stützt es sich auf den aus seiner Sicht unmissverständlichen Wortlaut und die Grundsätze, gesetzliche Ausnahmeregelungen restriktiv auszulegen, wie auch das Fehlen zwingender Gründe, davon abzuweichen.
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2. Bei Anwendung und Auslegung kantonalen Rechts kann vor Bundesgericht im Wesentlichen lediglich eine Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Dabei ist näher dazulegen, inwiefern solches Recht verletzt worden ist (Art. 95 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), da das Bundesgericht in solchen Fällen nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist, die Angelegenheit einer nähern Prüfung unterzieht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Erlass an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 mit Hinweisen).
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3. Zwar beanstanden die Beschwerdeführer die vorinstanzliche Auslegung von § 9 Abs. 1 lit. b ZLG/ZH in verschiedener Hisicht. Indessen unterlassen sie es, hinreichend aufzuzeigen, inwiefern diese einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 133 I 149 E. 3.1 S. 153 mit Hinweisen). Lediglich eine andere Auslegung zu verlangen oder als naheliegender erscheinen zu lassen, reicht nicht aus. Es kommt hinzu, dass ein in einem Gesetz vorgesehener Privilegierungstatbestand dem allgemeinen Sinn und Zweck einer Ausnahmeregelung folgend durchaus zurückhaltend angewandt werden darf. Insoweit liegt es denn auch nahe, von einer abschliessenden und nicht beispielhaften Aufzählung der in den Genuss des Freibetrags kommenden Personen auszugehen und Enkelkinder nicht unter den Begriff "Kinder" zu subsumieren, zumal darin, abgesehen von den vom Gesetz mit den Ehegatten gleichstellten eingetragenen Partnerinnen oder Partnern, neben den Kindern mit den Ehegatten und Eltern (ebenfalls) nur unmittelbar verwandte Personen aufgezählt sind. Eine verfassungsmässig unzulässige Ungleichbehandlung von Kindern und Enkelkindern ist nicht auszumachen. Ebenso wenig lässt der von den Beschwerdeführern angerufene Entscheid VB.2011.00386 des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 12. Januar 2012 auf eine willkürliche Auslegung von § 9 Abs. 1 lit. b ZLG/ZH schliessen, ging es dort doch um die Frage nach dem Freibetrag für Nachkommen von Sozialhilfebezügern nach SHG/ZH. § 28 Abs. 2 SHG/ZH sieht, anders als das ZLG/ZH, eine angemessene Berücksichtigung der Verhältnisse der Erben bei der Festlegung des Rückerstattungsanspruchs vor. Insoweit sind die Gesetzesbestimmungen nicht deckungsgleich (Näheres dazu: E. 2.1 des von den Beschwerdeführern angerufen Entscheids). Ein verfassungsmässiger Anspruch, die Rückerstattungsvoraussetzungen kantonaler Sozialversicherungsleistungen mit jenen der Sozialhilfe gleichzusetzen, besteht nicht.
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4. Da sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.
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5. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. Juni 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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