BGer 1B_211/2018 | |||
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BGer 1B_211/2018 vom 27.06.2018 |
1B_211/2018 |
Urteil vom 27. Juni 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte | |
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
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Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität,
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Rheinstrasse 27, 4410 Liestal,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel,
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Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft,
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Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz,
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B.________ AG.
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Gegenstand
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Strafverfahren; StPO-Beschwerde,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Februar 2018 (470 17 259).
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 6. Oktober 2016 erhob die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) beim Strafgericht Basel-Landschaft Anklage gegen A.________ wegen Betrugs, Veruntreuung und Irreführung der Rechtspflege.
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Mit Verfügung vom 28. November 2017 wies der Vizepräsident des Strafgerichts das Verfahren wegen Betrugs, Veruntreuung und Irreführung der Rechtspflege unter Aufhebung der Rechtshängigkeit beim Strafgericht an die Staatsanwaltschaft zurück zur Vereinigung mit dem von dieser gegen A.________ separat geführten Strafverfahren wegen des Verdachts des Steuerbetrugs. Die auf den 30. November und 1. Dezember 2017 angesetzte Hauptverhandlung bot der Vizepräsident ab.
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Auf die von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Strafrecht) am 6. Februar 2018 nicht ein.
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B. | |
Die Staatsanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben. Die Sache sei zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen und dieses anzuweisen, auf die bei ihm erhobene Beschwerde einzutreten und die darin gestellten Anträge materiell zu behandeln.
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C. | |
Das Kantonsgericht beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen in seinem Beschluss die Abweisung der Beschwerde. Der Vizepräsident des Strafgerichts hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A.________ hat Gegenbemerkungen eingereicht. Er beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Die B.________ AG hat sich nicht vernehmen lassen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Gegen den angefochtenen Beschluss ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.
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Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig.
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Der stellvertretende Erste Staatsanwalt hat die Beschwerde mitunterzeichnet. Er ist Mitglied der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft und damit nach der Rechtsprechung gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, obschon er am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen hat (BGE 142 IV 196 E. 1.5 S. 198 ff.; Urteile 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 1.3; 6B_1141/2013 vom 8. Mai 2014 E. 1.2; je mit Hinweisen).
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Der angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid dar. Macht der Beschwerdeführer eine formelle Rechtsverweigerung geltend, da die kantonale Vorinstanz zu Unrecht auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten sei, verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 138 IV 258 E. 1.1 S. 261; Urteile 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 1.2; 1B_401/2016 vom 14. Februar 2017 E. 1, nicht publ. in BGE 143 IV 175). Auch insoweit steht dem Eintreten somit nichts entgegen.
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Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO zu lesen (BGE 143 IV 175 E. 2.2 S. 176). Danach können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden.
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Der Vizepräsident des Strafgerichts hat mit Verfügung vom 28. November 2017 das Verfahren in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 f. StPO an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Dabei handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid, gegen den die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO - entgegen dem zu weiten Wortlaut dieser Bestimmung - nach der Rechtsprechung zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil - wie die Verlängerung des Verfahrens oder eine allfällige Arbeitsüberlastung des Staatsanwalts - genügt nicht (BGE 143 IV 175 E. 2.2 ff. S. 177 f.).
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Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein, da dieser kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohe. Die Beschwerdeführerin wendet ein, diese Auffassung verletze Bundesrecht.
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2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege verjähre im April 2019. Mit der Rückweisung des Verfahrens an die Beschwerdeführerin aufgrund der Verfügung des Vizepräsidenten des Strafgerichts vom 28. November 2017 drohe die Verjährung.
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Nach der Rechtsprechung kann der Staatsanwaltschaft ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur entstehen, wenn unmittelbar die Verjährung von Tatvorwürfen droht (BGE 143 IV 175 E. 2.4 am Schluss S. 179; Urteil 6B_321/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3 mit Hinweis). Letzteres kann hier nicht angenommen werden. Die Tatvorwürfe des Betrugs, der Veruntreuung und der Irreführung der Rechtspflege brachte die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2016 bereits zur Anklage. Dass ihr insoweit aufgrund der Verfügung des Vizepräsidenten des Strafgerichts vom 28. November 2017 ein zusätzlicher Aufwand entstünde, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Weiter zu untersuchen und gegebenenfalls zur Anklage zu bringen hat sie den Vorwurf des Steuerbetrugs. Dieses Verfahren führt die Beschwerdeführerin seit Juni 2016 und somit schon seit längerer Zeit. Nach den Darlegungen der Beschwerdeführerin geht es dabei um den Verdacht, der Beschwerdegegner habe in der Steuererklärung 2012 der C.________ AG Erträge aus Fahrzeugverkäufen in der Höhe von ca. CHF 300'000 zum Zweck der Steuerhinterziehung nicht deklariert. Zur Täuschung der Veranlagungsbeamten habe er eine inhaltlich falsche Jahresrechnung der C.________ AG verwendet, in der die in Deutschland bezahlten Fahrzeugerlöse von ca. CHF 300'000 nicht ausgewiesen worden seien (Beschwerde S. 5). Dieser Tatvorwurf ist vergleichsweise einfach und müsste daher entsprechend beförderlich abgeklärt werden können. Weshalb dies nicht deutlich vor April 2019 und damit dem geltend gemachten Eintritt der Verjährung für den Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege möglich sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin räumt ausdrücklich ein, dass das Steuerhinterziehungsverfahren nicht notwendig abgewartet werden muss (vgl. BGE 122 I 257). Der Vizepräsident des Strafgerichts legt in der Vernehmlassung zudem zutreffend dar, dass dann, wenn trotz beförderlicher Abklärung des Verdachts des Steuerbetrugs durch die Beschwerdeführerin die Verjährung des Vorwurfs der Irreführung der Rechtspflege drohen sollte, das Strafgericht dem durch eine entsprechend rasche Ansetzung der Hauptverhandlung Rechnung tragen könnte. Unter den gegebenen Umständen ist demnach im gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass alle gegen den Beschwerdegegner erhobenen Vorwürfe vor Eintritt der Verjährung für den Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege untersucht, gegebenenfalls angeklagt und vom Strafgericht erstinstanzlich beurteilt werden können, womit gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB die Verjährung nicht mehr eintreten kann. Sollte sich die Abklärung des Verdachts des Steuerbetrugs unerwartet komplizieren und in die Länge ziehen, könnte die Beschwerdeführerin das Verfahren wegen Irreführung der Rechtspflege im Übrigen abtrennen und diesen Vorwurf vorweg zur Anklage bringen. Nach der Rechtsprechung stellt die drohende Verjährung einzelner Tatvorwürfe einen sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO für eine Verfahrenstrennung dar (BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219 mit Hinweisen).
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2.3. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Vizepräsident des Strafgerichts habe den Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) verletzt, indem er mit Verfügung vom 28. November 2017 das Verfahren an sie zurückgewiesen habe, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Diese Verfügung bildet hier nicht das Anfechtungsobjekt, sondern der Beschluss der Vorinstanz vom 6. Februar 2018. Insoweit geht es einzig um den nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur. Inwiefern die Verneinung eines solchen Nachteils durch die Vorinstanz gegen den Anklagegrundsatz verstossen sollte, ist nicht erkennbar. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei wegen des mit der Verfügung des Vizepräsidenten des Strafgerichts vom 28. November 2017 entstandenen Zeitdrucks nicht in der Lage, den Vorwurf des Steuerbetrugs sachgemäss abzuklären, weshalb insoweit ein Freispruch bzw. ein Widerspruch zum Entscheid der Steuerbehörden im Hinterziehungsverfahren drohe, entbehrt nach dem Gesagten (oben E. 2.2) der Grundlage. Die Beschwerdeführerin hat in jedem Fall genügend Zeit zur Untersuchung des Steuerbetrugs.
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Erwägung 3 | |
Wenn die Vorinstanz einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur verneint hat, verletzt das demnach kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton hat dem Beschwerdegegner (A.________) eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 f. BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft, der B.________ AG und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Juni 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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