VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_306/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_306/2018 vom 28.06.2018
 
 
1C_306/2018
 
 
Urteil vom 28. Juni 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesamt für Kommunikation,
 
Zukunftstrasse 44, Postfach 252, 2501 Biel.
 
Gegenstand
 
Datenauskunftsbegehren/Rechtsverzögerung (Kostenvorschuss),
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 19. Juni 2018 (A-3501/2018).
 
 
Erwägungen:
 
1. Am 19. Juni 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht A.________ im Beschwerdeverfahren gegen das BAKOM betreffend Datenauskunftsbegehren Frist angesetzt zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.--, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
1
Mit Beschwerde vom 26. Juni 2018 beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, weil das Unterliegen der Beschwerdegegnerin im Hauptverfahren offensichtlich sei.
2
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
3
2. Ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und damit zum Verzicht auf einen Kostenvorschuss ist beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, welches die Hauptsache zu entscheiden hat (Art. 65 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz, SR 172.021 i.V.m. Art. 37 Verwaltungsgerichtsgesetz, SR 173.32; Urteil 2C_726/2016 vom 29. August 2016). Der Beschwerdeführer hat beim Bundesverwaltungsgericht kein solches Gesuch gestellt und dieses hat dementsprechend darüber nicht entschieden, weshalb insofern kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Auferlegung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
4
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Kommunikation und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Juni 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).