BGer 9C_24/2018 | |||
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BGer 9C_24/2018 vom 28.06.2018 |
9C_24/2018 |
Urteil vom 28. Juni 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwältin Annika Sonderegger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinde Hinwil, Durchführungsstelle für, Zusatzleistungen zur AHV/IV, Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2017 (ZL.2016.00116).
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Sachverhalt: | |
A. Die Eheleute A.________ und B.________ wohnten in U.________, Gemeinde Hinwil, Kanton Zürich. Am 29. Januar 2016 traten sie zusammen in das in V.________, Kanton St. Gallen, gelegene 'Heim C.________' ein. Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 sprach ihnen die Gemeinde Hinwil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, ab 1. Januar 2016 Ergänzungsleistungen (EL) von monatlich Fr. 2'159.- (Fr. 1'394.- [Ehemann] + Fr. 765.- [Ehefrau]) zu. In der Anspruchsberechnung berücksichtigte sie bei den Ausgaben u.a. eine Heimtaxe von Fr. 141.60 bzw. Fr. 120.- im Tag. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 21. Juli 2016 ab.
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B. Die Beschwerde von A.________ und B.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 26. September 2017 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen A.________ und B.________, der Einspracheentscheid vom 21. Juli 2016 sei aufzuheben; es seien ihnen ab 1. Januar 2016 Ergänzungsleistungen von Fr. 6'704.-, allenfalls Fr. 3'379.- im Monat auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neuverfügung zurückzuweisen.
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Die Gemeinde Hinwil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das kantonale Sozialversicherungsgericht reicht eine Stellungnahme ein, ohne einen Antrag zu stellen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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A.________ und B.________ haben sich im Rahmen einer freiwilligen Replik zu den Ausführungen der Durchführungsstelle und der Vorinstanz geäussert.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 21. Juli 2016. Anfechtungsobjekt ist indessen der diesen Verwaltungsakt bestätigende Entscheid der Vorinstanz vom 26. September 2017 (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG und Art. 62 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144). Dagegen richten sich denn auch ihre Vorbringen und Rügen. Die unrichtige Bezeichnung des aufzuhebenden Entscheids kann ihnen daher nicht schaden. Im Übrigen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig und es ist darauf einzutreten. Die gleichzeitig in derselben Rechtsschrift für den Fall des Nichteintretens erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist demzufolge gegenstandslos.
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1.2. Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer freiwilligen Replik über blosse Richtigstellungen der Vorbringen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin in ihren Vernehmlassungen hinausgehen und eine Ergänzung oder Verbesserung der Beschwerde darstellen, sind sie unzulässig und somit unbeachtlich (Urteile 9C_794/2017 vom 13. Februar 2018 E. 1.1 und 9C_121/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1, nicht publ. in: BGE 143 V 254, aber in: SVR 2017 AHV Nr. 17 S. 56).
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2.
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2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht und interkantonalem Recht gerügt werden (Art. 95 lit. a und e BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. wie die Beweiswürdigung willkürlich (BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rügepflicht: BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53). Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 95 lit. c-e BGG stellt die Verletzung von kantonalem Recht nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund dar, wenn sie einen Verstoss gegen Bundesrecht oder gegen Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. a und b BGG zur Folge hat (BGE 142 V 407 E. 2.2 S. 412; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251). Dementsprechend prüft das Bundesgericht die Handhabung der als verletzt gerügten kantonalen Vorschriften nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473). Dagegen prüft es grundsätzlich frei, ob das willkürfrei ausgelegte kantonale Recht im Ergebnis zu einer Verletzung von Bundes- oder Völkerrecht führt (BGE 135 V 353 E. 4.1 S. 354 f.).
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3. Streitgegenstand bildet der Anspruch der Beschwerdeführer auf Ergänzungsleistungen (EL) zu ihren Altersrenten der AHV ab 1. Januar 2016 (bis 31. Dezember 2016; BGE 128 V 39). Dabei stellt sich einzig die Frage, ob in der Berechnung die tatsächlichen Heimtaxen (Ehemann: Fr. 216.- [Fr. 200.- (Pensionstaxe) + Fr. 16.- (Pflegetaxe); Ehefrau: Fr. 190.- [Pensionstaxe]) als Ausgaben nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG anzuerkennen sind, wie die Beschwerdeführer beantragen, und nicht bloss Fr. 141.60 bzw. Fr. 120.- im Tag, wie die Vorinstanz entschieden hat. Nicht Prozessthema sind Beihilfen und Zuschüsse im Sinne von § 1 Abs. 1 lit. b und c sowie §§ 13 ff. des zürcherischen Gesetzes vom 7. Februar 1971 über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz; ZLG [LS 831.3]).
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4.
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4.1. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten gesonderte berechnet. Das Vermögen wird hälftig den Ehegatten zugerechnet. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel je hälftig geteilt. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen (Art. 9 Abs. 3 ELG; vgl. Art. 1a-c ELV).
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4.2. Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden u.a. die Tagestaxe als Ausgabe anerkannt; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG, letzter Teilsatz in Kraft seit 1. Januar 2011). Als Heim im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Einrichtung, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art. 25a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG; BGE 141 V 255 E. 2.3 S. 260; 139 V 358).
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Die Festsetzung der Tagestaxe nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG ist eine Frage des kantonalen Rechts (BGE 138 V 481 E. 3.3 S. 485).
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4.3. Nach § 11 Abs. 1 ZLG kann die zuständige Direktion des Regierungsrates die anrechenbaren Heim- und Spitalkosten nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG begrenzen. Dabei orientiert sie sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinanziert werden. Gemäss Ziffer 2.3.1 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV (Stand am 1. Januar 2016) beträgt die (Spital- und Pflegeheim-) Taxe maximal Fr. 255.- pro Tag. Sie setzt sich zusammen aus dem Hotellerie-, Betreuungs- und dem Pflegeanteil der versicherten Person von maximal Fr. 21.60. Für ausserkantonal anerkannte Spital- und Pflegeheime wird die Tagestaxe ebenfalls auf maximal Fr. 255.- pro Tag festgesetzt. Ziffer 2.3.1.2 der Weisungen hält unter der Überschrift "Komfortkosten" fest, dass Zuschläge für erhöhten Komfort nicht zu den anrechenbaren Heimkosten gehören und daher nicht als anerkannte Ausgaben berücksichtigt werden können. Ebenso sind in Heimen mit offensichtlich hohen Taxen, welche insbesondere überdurchschnittliche Hotellerie- und Betreuungsleistungen beinhalten, grundsätzlich lediglich die entsprechenden Taxanteile öffentlicher/gemeinnütziger Heime der betroffenen Region anrechenbar. Diese Regelungen gelten auch für Taxen unterhalb der Taxobergrenze.
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5. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (E. 2) betrug die Tagestaxe im 'Heim C.________', wo die Beschwerdeführer 2016 je allein in einem Zweiraumzimmer mit eigener Dusche/WC lebten, Fr. 216.- (Fr. 200.- [Pension und Betreuung] + Fr. 16.- [Pflege]) für den Ehemann und Fr. 190.- (Pension und Betreuung) für die Ehefrau. Die Beschwerdegegnerin legte der EL-Berechnung Heimtaxen von Fr. 141.60 (Fr. 100.- [Hotellerie] + Fr. 20.- [Betreuung] + Fr. 21.60 [Pflegeeigenanteil]) und Fr. 120.- (Fr. 100.- [Hotellerie]+ Fr. 20.- [Betreuung]) pro Tag zugrunde. Die Taxen entsprachen einem Mittelwert der Tarife für Ehepaare im Alters- und Pflegeheim Hinwil.
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6. Die Vorinstanz hat die Festsetzung der Tagestaxen nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG durch die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen mit folgender Begründung bestätigt: Das Bewohnen je eines Zweiraumzimmers stelle einen erhöhten Komfort dar. Es wäre den Beschwerdeführenden zumutbar, zusammen ein Zweiraumzimmer oder ein Doppelzimmer zu bewohnen, was zu einem günstigeren Tarif möglich sei. Im Weitern würden die durchschnittlichen Heimkosten in drei in der gleichen Region gelegenen Alters- und Pflegeheimen rund Fr. 143.- für den Ehemann und Fr. 123.- für die Ehefrau betragen, somit deutlich weniger als im 'Heim C.________'. Ein Vergleich mit den Heimtaxen der Region V.________ rechtfertige sich nur schon deshalb, weil es regionale Unterschiede gebe. "Andernfalls könnte eine Person, welche ihren Wohnsitz vor dem Heimeintritt in einer 'teureren' Region hatte, ein Heim in einer 'günstigeren' Region wählen und sich damit auf Kosten der Ergänzungsleistungen einen höheren Lebensstandard respektive ein besseres/beziehungsweise komfortableres Zimmer finanzieren. Entsprechend können vorliegend die Vergleiche mit der Heimtaxe der Region Hinwil unberücksichtigt bleiben". Die Beschwerdegegnerin habe somit in ihrer EL-Berechnung die Heimtaxen in richtigem Masse und zu Recht beschränkt.
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Erwägung 7 | |
7.1. Die Beschwerdeführer stellen die kantonale Regelung im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG (E. 4.3) nicht grundsätzlich in Frage. Ebenso machen sie nicht geltend, die betreffende Ordnung erlaube nicht eine unter Willkürgesichtspunkten mit dem Bundesrecht kompatible Festsetzung der in der EL-Berechnung bei den anerkannten Ausgaben zu berücksichtigenden Tagestaxe, und zwar auch bei einem ausserkantonalen Heimaufenthalt. Sodann bestreiten sie zwar, dass das Wohnen in zwei separaten Zweiraumzimmern im "Heim C.________" keine einfache und zweckmässige Wohnform darstellen soll, sodass die EL dafür voll aufzukommen habe (BGE 138 V 481 E. 4.2 S. 487). Ihre diesbezüglichen Vorbringen vermögen indessen die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Abgesehen davon wird der Kostenaspekt gänzlich ausgeblendet. Im Übrigen bringen sie nicht vor, es gebe in der Umgebung ihres früheren Wohnortes U.________, Gemeinde Hinwil, kein Heim, das auf der Alters- und Pflegeheimliste des Kantons Zürich figuriert und eine in Betracht fallende einfache und zweckmässige Wohngelegenheit anböte.
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7.2. Im Weitern vermögen die Beschwerdeführer nicht substanziiert aufzuzeigen (E. 2.2), inwiefern die Berücksichtigung der Heimtaxen in der Region des Standortes des 'Heim C.________' bei der Festsetzung der Tagestaxe nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG gestützt auf Ziffer 2.3.1.2 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV (E. 4.3) willkürlich sein und im Ergebnis Bundesrecht verletzen soll. Die ermittelten Vergleichskosten von Fr. 143.- (Beschwerdeführer) und Fr. 123.- (Beschwerdeführerin) sodann sind tatsächliche Feststellungen, welche nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden können und somit für das Bundesgericht verbindlich sind (E. 2.1). In diesem Zusammenhang wird auch nicht ansatzweise begründet, inwiefern das Bewohnen von zwei Einzelzimmern unzumutbar wäre, weshalb der Einbezug der Taxen des betreffenden Altersheims nicht zu beanstanden ist. Die in diesem Verfahren eingereichten Unterlagen zum Beleg, dass es weitere in der Region des 'Heim C.________' gelegene Heime gibt, in welchen die Kosten für Aufenthalt und Betreuung bedeutend höher seien, stellen neue Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG dar. In der Beschwerde wird nicht dargetan, dass sie nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können und auch müssen. Die betreffenden Dokumente haben daher ausser Acht zu bleiben (Urteil 9C_368/2017 vom 3. August 2017 E. 2).
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7.3. Die Beschwerde ist unbegründet.
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8. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. Juni 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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