BGer 6B_444/2018 | |||
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BGer 6B_444/2018 vom 29.06.2018 |
6B_444/2018 |
Urteil vom 29. Juni 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Beschimpfung; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 23. Februar 2018 (SB170419-O/U/cs).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Obergericht des Kantons des Zürich sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 23. Februar 2018 der Beschimpfung schuldig. Von einer Bestrafung sah es ab.
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Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 25. April 2018 an das Bundesgericht.
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2. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Anfechtbar ist ausschliesslich der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG).
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3. Diese Begründungsanforderungen erfüllt die Beschwerdeeingabe nicht. Der Beschwerdeführer thematisiert in seiner Eingabe weitschweifig angebliche Machenschaften des Geschädigten und dessen Bruders und beanstandet die Vorgehensweise des Staatsanwalts insbesondere in Bezug auf das von ihm gegen den Geschädigten angehobene und momentan sistierte Verfahren wegen Beschimpfung. Indessen gehören weder allfällige Straftaten zu seinen Lasten noch das Vorgehen des Staatsanwalts in jenem Verfahren zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Damit ist er folglich nicht zu hören. Vom Vorwurf der üblen Nachrede wurde der Beschwerdeführer freigesprochen und ist insofern nicht beschwert. Auf seine diesbezüglichen Ausführungen ist nicht einzutreten. Mit den Erwägungen des Obergerichts setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern das angefochtene Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BBG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, sowie dem Privatkläger A._______ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Juni 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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