BGer 9C_325/2018 | |||
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BGer 9C_325/2018 vom 29.06.2018 |
9C_325/2018 |
Urteil vom 29. Juni 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 13. März 2018 (S 17 54).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1960 geborene A.________ ist Vater eines 1989 geborenen Sohnes und seit 1999 geschieden. Von 1990 bis Mitte 2014 war er als selbständiger Wirt tätig. Im August 2013 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf Atembeschwerden und Schwindel.
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Die IV-Stelle klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Vorbescheidweise stellte sie A.________ die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. April 2014, einer ganzen Rente ab 1. September 2014 und einer Viertelsrente ab 1. Mai 2015 in Aussicht. Nachdem A.________ dagegen Einwand erhoben hatte, bejahte die IV-Stelle den Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. April 2014, eine ganze Rente ab 1. September 2014 und eine halbe Rente ab 1. Mai 2015 (Verfügung vom 6. März 2017).
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B. Die von A.________ mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprache einer Dreiviertels- anstelle der halben Rente (für die Zeit vom 1. April bis 31. August 2014 und ab 1. Mai 2015) erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 13. März 2018 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid sei zu seinen Gunsten abzuändern, (der Rentenanspruch) "neu zu berechnen" oder (die Sache) "an die Vorinstanzen mit den entsprechenden Angaben zurückzuweisen".
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Erwägungen: | |
1. Bei der Eingabe des Beschwerdeführers sind die Voraussetzungen nach Art. 82 ff. BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erfüllt, weshalb sie als solche - und nicht (auch) als (subsidiäre) Verfassungsbeschwerde - entgegenzunehmen ist (Art. 113 BGG).
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2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f. und 313 E. 2 S. 315, je mit Hinweisen).
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3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle für die Zeit vom 1. April bis 31. August 2014 und ab 1. Mai 2015 zugesprochene halbe Invalidenrente (unterbrochen durch den unbestrittenen Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. September 2014 bis 30. April 2015) bestätigte. Der Beschwerdeführer beanstandet dabei einzig die Festsetzung des Invalideneinkommens (dazu E. 3.2) und die Berücksichtigung von nur 4.5 Erziehungsgutschriften (für die Zeit von 1990 bis 1998) im Rahmen der Rentenberechnung (dazu E. 3.3).
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3.1. Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Anrechnung von Erziehungsgutschriften im Rahmen der Rentenberechnung (Art. 29sexies AHVG). Darauf wird verwiesen.
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3.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, für die Festsetzung des Invalideneinkommens sei nicht auf Tabellenlöhne, sondern auf die konkrete Tätigkeit - er arbeite seit 12. Juni 2017 zwei bis fünf halbe Arbeitstage für die Raststätte B.________ - abzustellen. Sollten dennoch statistische Werte massgebend sein, müssten jedenfalls die im Gastgewerbe erzielten Löhne beigezogen werden, weil er die letzten 27 Jahre ununterbrochen in diesem Bereich gearbeitet habe.
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3.2.1. Rechtsprechungsgemäss kann der nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erzielte Verdienst grundsätzlich nur dann als Invalideneinkommen gelten, wenn unter anderem die beruflich-erwerbliche Situation, in welcher der Versicherte konkret steht, stabil ist, insbesondere von voraussichtlich längerer Dauer sein wird (Urteil 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.1.1 mit Hinweis), und weiter anzunehmen ist, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; 126 V 75 E. 3b/aa S. 76). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil zum für den Einkommensvergleich massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (Urteil 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.2 mit Hinweisen) - hier: 1. April 2014 - keine stabilen erwerblichen Verhältnisse vorlagen: Der Beschwerdeführer trat die von ihm als massgebend betrachtete Stelle bei der Raststätte B.________ erst am 12. Juni 2017, mithin fast drei Jahre später, an (nachdem er bis Mitte 2014 als selbständiger Gastwirt und von Januar bis März 2017 bei der C.________ AG gearbeitet hatte). Des Weitern schiene auch fraglich, ob er die verbliebene Arbeitsfähigkeit von 40 %, welche unbestritten ist, mit einem Einsatz von zwei bis fünf Halbtagen pro Woche voll ausschöpft. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen davon ausging, der Invalidenlohn könne nicht anhand eines tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens festgesetzt werden, sondern es sei dafür auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f. mit Hinweis).
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3.2.2. Was den beigezogenen Tabellenwert anbelangt, stellte das kantonale Gericht zu Recht nicht alleine auf die Branche "Gastgewerbe" ab, sondern auf den Durchschnittswert sämtlicher Wirtschaftszweige (Total). Denn wie im angefochtenen Entscheid verbindlich festgestellt wird, sind dem Beschwerdeführer behinderungsangepasste Tätigkeiten auch ausserhalb des Gastgewerbes ohne weiteres zumutbar (vgl. auch Urteil 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 97 zu Art. 28a IVG).
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3.3. Wie bereits im kantonalen Verfahren macht der Beschwerdeführer sodann geltend, es seien ihm im Rahmen der Rentenberechnung sieben zusätzliche (d.h. insgesamt 11.5) Erziehungsgutschriften anzurechnen, dies für die Zeit ab April 2001, als der 1989 geborene Sohn nicht mehr bei der Mutter, sondern bei ihm gelebt habe. Er und seine Exfrau hätten sich über die Umverteilung der elterlichen Sorge und der Obhut mündlich geeinigt.
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3.3.1. Es steht fest, dass das Scheidungsurteil, welches die elterliche Sorge der Mutter zusprach, nie abgeändert wurde. Nach seiner eigenen Darstellung vereinbarte der Beschwerdeführer mit seiner Exfrau lediglich mündlich, dass der gemeinsame Sohn ab April 2001 bei ihm lebte. Damit blieb die elterliche Sorge bei der Mutter. Da nun aber die Bestimmung des Art. 29sexies Abs. 1 AHVG die Anrechnung von Erziehungsgutschriften vom formellen Erfordernis der elterlichen Sorge (Art. 296 ff. ZGB) abhängig macht (BGE 130 V 241 E. 2.2 S. 244; Urteil 9C_258/2017 vom 21. August 2017 E. 4.1), vermag der Beschwerdeführer aus der entsprechenden Vereinbarung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
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3.3.2. Zwar sieht Art. 29sexies Abs. 1 lit. a AHVG im Sinne einer Ausnahme von der Voraussetzung der elterlichen Sorge vor, dass der Bundesrat Vorschriften über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für den Fall erlassen kann, dass Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht. Die vom Bundesrat gestützt darauf erlassene Norm des Art. 52e AHVV bestimmt, dass Anspruch auf Erziehungsgutschriften auch besteht für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand. Indessen betrifft diese Regelung alleine den Fall, dass den Eltern auf Anordnung der Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge entzogen wurde, die Kinder jedoch einem Elternteil zur Pflege und Erziehung überlassen wurden (BGE 130 V 241 E. 2.2 S. 244). Ein derartiger Entzug der elterlichen Sorge liegt hier nicht vor.
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3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Versicherten erhobenen Einwände nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder den angefochtenen Entscheid sonst wie als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
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4. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. Juni 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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