BGer 9C_862/2017 | |||
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BGer 9C_862/2017 vom 29.06.2018 |
9C_862/2017 |
Urteil vom 29. Juni 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Parrino,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 26. September 2017 (IV.2016.01387).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die 1959 geborene A.________ arbeitete seit Januar 2009 in einem Vollpensum als Deckenmonteurin bei der B.________ GmbH. Im November 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf seit 20. Juli 2012 bestehende Beschwerden an den oberen Extremitäten bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die medizinischen und die erwerblichen Verhältnisse, zu welchem Zweck sie auch die Akten des Krankentaggeldversicherers beizog. In einer Mitteilung vom 5. Mai 2015 schloss sie die Eingliederungsbemühungen ab mit der Begründung, die Versicherte fühle sich ausserstande, bei Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken, und verzichte auf Unterstützung im Bereich Arbeitsvermittlung; sie sei rentenausschliessend eingliederbar.
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A.b. Im Januar 2016 ersuchte A.________ die Verwaltung um Wiederaufnahme der Eingliederungsmassnahmen bzw. um Prüfung einer Rente. In einer Mitteilung vom 7. April 2016 hielt die IV-Stelle fest, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien, weil die Versicherte sich dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehe. Es werde geprüft, ob sie Anspruch auf eine Rente habe. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit der Begründung, die Versicherte sei in leichteren Tätigkeiten voll arbeitsfähig (Verfügung vom 10. November 2016).
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B. Beschwerdeweise liess A.________ die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache mindestens einer halben Invalidenrente sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Neubeurteilung beantragen. Mit Entscheid vom 26. September 2017 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 142 II 369 E. 4.3 S. 380; 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteil 9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 1).
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1.3. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer qualifizierten Begründung (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik daran zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Die Rüge und ihre qualifizierte Begründung müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
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Erwägung 2 | |
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint.
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2.2. Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.) sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten erkannte die Vorinstanz, es sei auf den (im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstellten) Bericht des Zentrums C.________ vom Januar 2015, dem volle Beweiskraft zukomme, abzustellen. Die seitens der Versicherten für die der Beurteilung des Zentrums C.________ folgende Zeit geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen. Auf dieser Grundlage stellte die Vorinstanz fest, wegen einer chronischen degenerativen Erkrankung der Schultergelenke und einer entzündlichen Erkrankung der Gelenkskapsel beider Schultern, begleitet von einem Impingementsyndrom, könne die Versicherte zwar die angestammte Tätigkeit als Deckenmonteurin nicht mehr ausüben, jedoch sei sie für wechselpositionierende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Bewegung von schweren Lasten, ohne Stossen und Ziehen, ohne Arbeiten auf oder über Schulterhöhe sowie mit zusätzlichen über den Tag verteilten Pausen von 1 ½ bis 2 Stunden zu 80 % arbeitsfähig.
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Unter Zugrundelegung dieser Verhältnisse ermittelte das kantonale Gericht anhand von Tabellenlöhnen (Lohnstrukturerhebung [LSE] 2014) ein Invalideneinkommen von Fr. 43'242.-. Diesem stellte es ein nach Massgabe des zuletzt erzielten Lohnes errechnetes Valideneinkommen von Fr. 66'965.- gegenüber und gelangte so zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 35 %.
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3.2. Die Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen die vorinstanzliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des funktionellen Leistungsvermögens, welche indessen für das Bundesgericht verbindlich ist, es sei denn, sie sei willkürlich oder sonst wie in Verletzung von Bundesrecht erfolgt (vgl. E. 1.1 und 1.2). Die Versicherte vermag nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz den massgeblichen medizinischen Sachverhalt aufgrund des Berichts des Zentrums C.________ vom Januar 2015 offensichtlich unrichtig wiedergegeben haben soll:
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3.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, in E. 5.2.1 und 5.2.3 des angefochtenen Entscheides werde aktenwidrig festgestellt, Dr. med. D.________, Oberärztin Orthopädie, Obere Extremitäten, Klinik E.________, habe ihr im Bericht vom 10. Mai 2016 in einer optimal angepassten Tätigkeit mit Arbeiten unterhalb der Horizontalen ohne körperferne Belastungen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Aus dem Umstand, dass sich Dr. med. D.________ nur zum Belastungsprofil und explizit nicht auch zur Frage, in welchem zeitlichen Umfang der Versicherten eine entsprechende Tätigkeit zumutbar sein soll, geäussert hatte, leitete die Vorinstanz ab, die Ärztin sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ausgegangen. Diese Schlussfolgerung ist jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1.2). Ohnehin aber stellte die Vorinstanz letztlich nicht auf die Zumutbarkeitsbeurteilung der Dr. med. D.________ ab, sondern auf die für die Versicherte (mit einer geschätzten Arbeitsfähigkeit von 80 statt 100 %) vorteilhaftere gemäss dem Bericht des Zentrums C.________ vom Januar 2015.
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3.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Schulterbeschwerden hätten sich verschlimmert und es sei eine Bein- und Fussproblematik hinzugekommen, wurde bereits im angefochtenen Entscheid verbindlich festgestellt, dass sich aus den einschlägigen medizinischen Berichten, mit denen sich die Vorinstanz einlässlich auseinandergesetzt hat, bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (10. November 2016) keine Anhaltspunkte für die behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben. Die Versicherte beschränkt sich darauf, den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen ihre eigene, abweichende Beweiswürdigung gegenüberzustellen, womit sie unzulässige, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid übt (vgl. E. 1.3).
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3.2.3. Die Beschwerdeführerin erblickt eine Gehörsverletzung darin, dass die Vorinstanz den ihr mit der Replik eingereichten Bericht des Physiotherapeuten vom 8. April 2016 nicht einmal erwähne; aus diesem ergebe sich klar, dass die Behandlung der linken Schulter erst im Jahr 2016 stattgefunden habe. Entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung liegt dieser Bericht indessen weder bei den Akten noch finden sich überhaupt Hinweise darauf in der Replik; in deren Beilagenverzeichnis ist lediglich derjenige von Dr. med. F.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 28. April 2017 aufgeführt (dazu E. 3.2.4 nachfolgend). Abgesehen davon, dass dem Bericht neben den aussagekräftigeren ärztlichen Stellungnahmen keine eigenständige Bedeutung zukäme, widerspricht der behauptete Behandlungsbeginn, soweit er denn überhaupt entscheidwesentlich wäre, den Angaben der Physiotherapie vom 19. Januar 2016; danach liess sich die Versicherte wegen Beschwerden der linken Schulter bereits ab 5. Oktober 2015 behandeln.
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3.2.4. Nicht beigepflichtet werden kann der Versicherten auch, soweit sie geltend macht, die Vorinstanz wäre aufgrund der Unklarheiten betreffend den Beurteilungszeitpunkt zu einer Nachfrage bei Dr. med. F.________ verpflichtet gewesen. Denn das kantonale Gericht durfte ohne weiteres davon ausgehen, dass sich die Ärztin in ihrem fast ein halbes Jahr nach Verfügungserlass erstatteten Bericht vom 28. April 2017 zu den damals aktuellen und deshalb im vorliegenden Verfahren irrelevanten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220) gesundheitlichen Beeinträchtigungen geäussert hatte. Dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen auf zusätzliche Abklärungen verzichtete und den Bericht vom 28. April 2017 unberücksichtigt liess, verletzt kein Bundesrecht.
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3.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann, das kantonale Gericht habe im Rahmen des Einkommensvergleichs bei der Ermittlung des Invalidenlohnes keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen. Sie hält eine Reduktion von 25 % für angezeigt, weil sie anstelle der zuvor verrichteten schweren Arbeit lediglich noch sehr leichte Tätigkeiten ausüben, Deutsch nur sprechen und nicht schreiben könne, keine Arbeitserfahrung bei vielen verschiedenen Arbeitgebern habe und bereits 57 Jahre alt sei.
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3.3.1. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung (Urteil 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4) zutreffend erkannt hat, rechtfertigt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, hier keine Verminderung des hypothetischen Invalideneinkommens: Der beigezogene Tabellenlohn im tiefsten Niveau umfasst bereits eine Vielzahl von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführerin zumutbar sind (vgl. E. 3.1; entgegen ihrer Behauptung, sie könne nur noch sehr leichte Tätigkeiten ausüben).
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3.3.2. Ein Abzug wegen allfälliger Schwierigkeiten, Deutsch zu schreiben, lässt sich von vornherein nicht rechtfertigen im Hinblick darauf, dass dem Invalideneinkommen der Tabellenlohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art zugrunde gelegt wurde und nicht etwa die von der Beschwerdeführerin (welche im Übrigen seit 30. November 1990 Schweizerin ist und nach eigenen Angaben immerhin über gute mündliche Deutschkenntnisse verfügt) erwähnten Bürotätigkeiten, bei welchen dieser Aspekt eine Rolle spielen könnte (vgl. Urteil 8C_939/2011 vom 13. Februar 2012 E. 5.2.3). Gleiches gilt für die geltend gemachte fehlende Arbeitserfahrung bei vielen verschiedenen Arbeitgebern, weil auch dieser Umstand im Rahmen der beigezogenen Verweisungstätigkeit irrelevant ist.
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3.3.3. Nicht beigepflichtet werden kann der Beschwerdeführerin auch, soweit sie einen Abzug aufgrund des Alters für angezeigt hält. Denn auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) werden Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (statt vieler: Urteil 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3 mit Hinweis).
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3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, als sie dem Bericht des Zentrums C.________ vom Januar 2015 Beweiskraft beigemessen und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt hat (E. 3.2). Auch hinsichtlich der erwerblichen Seite ist die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung bundesrechtskonform (E. 3.3). Die Beschwerde ist unbegründet.
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4. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. Juni 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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