BGer 6B_674/2018 | |||
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BGer 6B_674/2018 vom 02.07.2018 |
6B_674/2018 |
Urteil vom 2. Juli 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtbeachtung einer Eingabe (Hausfriedensbruch usw.); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. Mai 2018 (BK 18 214).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Am 3. April 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine "Anzeige wegen Hausfriedensbruch, Vorspiegelung falscher Tatsachen, sexuellem Übergriff, Verletzung der Dienstpflicht, Verantwortung für Androhung von Gewalt und üble Nachrede, gegen den dafür verantwortlichen Fallbearbeiter der Bewährungs- und Vollzugshilfe [...]" ein. Am 2. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO aufgefordert, die Anzeige zu überarbeiten, ansonsten sie unbearbeitet bleibe. Am 4. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben ein. Am 8. Mai 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass dessen Eingaben vom 3. April und 4. Mai 2018 nicht beachtet würden. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 28. Mai 2018 ab.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer als "Einsprache" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht.
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2. | |
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält indessen weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung, die sich auf die Erwägungen des Obergerichts im angefochtenen Beschluss bezieht, und ist deshalb ungenügend im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG. Eine Rückweisung zur Änderung der teilweise ungebührlichen Eingabe gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG erübrigt sich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. | |
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Juli 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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