BGer 6B_1190/2017 | |||
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BGer 6B_1190/2017 vom 04.07.2018 |
6B_1190/2017 |
Urteil vom 4. Juli 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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nebenamtliche Bundesrichterin Koch,
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Gerichtsschreiberin Rohrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Fürsprecher Philipp Studer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
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2. X.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Teileinstellungsverfügung (Erpressung etc.),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 13. September 2017 (BKBES.2017.66).
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 2. Februar 2015 erstattete A.________ Anzeige gegen Unbekannt wegen Drohung und Erpressung von F r. 120'000.-. Als mutmasslichen Täter identifizierte er anlässlich einer Fotokonfrontation X.________.
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B. | |
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn stellte das Verfahren gegen X.________ am 10. April 2017 mit einer Teileinstellungsverfügung ein. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 13. September 2017 ab.
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C. | |
Gegen dieses Urteil erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn und die Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn seien aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sei anzuweisen, das Verfahren betreffend die Vorwürfe der Erpressung und Drohung zum Nachteil von A.________ nicht einzustellen. Es sei gegen X.________ Anklage wegen Gefährdung des Lebens, Erpressung und Drohung zu erheben.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist das Urteil des Obergerichts Solothurn vom 13. September 2017 als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. April 2017 sei aufzuheben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Erwägung 1.2 | |
1.2.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Privatklägerschaft verfügt über ein rechtlich geschütztes Interesse, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Im Falle der Verfahrenseinstellung wird nicht verlangt, dass der Privatkläger bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat, sondern es reicht aus, wenn er im Verfahren vor Bundesgericht darlegt, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4; 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 247 f.; je mit Hinweisen).
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1.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der Einstellung des Strafverfahrens würden seine Aussichten auf die Durchsetzung seiner Zivilansprüche wesentlich beeinträchtigt. Da er über keinen Rechtsöffnungstitel verfüge, seien die Chancen auf eine zivilrechtliche Durchsetzung dieser Forderungen äusserst gering. Zudem lebe er in ständiger Angst vor X.________. Eine Einstellung des Verfahrens schmälere die Möglichkeiten zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Fernhaltemassnahmen erheblich.
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1.2.3. Aus der Argumentation des Beschwerdeführers geht hervor, dass die strafrechtliche Verurteilung seiner Auffassung nach eine wesentliche Grundlage der Zivilansprüche bildet. Weshalb jedoch der zivilprozessuale Weg für die Durchsetzung der von ihm geltend gemachten Ansprüche schlechter sein sollte als der strafrechtliche, legt er nicht dar. Jedenfalls resultiert bei der Zusprechung einer Forderung unabhängig vom Rechtsweg ein Rechtsöffnungstitel. Aus der Beschwerde ergibt sich weiter nicht, inwiefern sich der noch offene Teil des Strafverfahrens auf die finanziellen Ansprüche des Beschwerdeführers auswirken soll. Schliesslich gilt für die Durchsetzung zivilrechtlicher Fernhaltemassnahmen nach Art. 28b ZGB das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. b ZPO). Dabei stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 ZPO). Damit gilt hier - gleich wie im Strafverfahren - die Untersuchungsmaxime, was für den Beschwerdeführer eine prozessuale Erleichterung mit sich bringt.
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Ob die Beschwerde unter diesen Umständen den Anforderungen an die Begründung genügt, kann indessen offen bleiben, da sie ohnehin abzuweisen ist.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz sei unvollständig und somit willkürlich (Art. 9 BV). Die Vorinstanz habe die Nachrichtenverläufe zwischen ihm und X.________ nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt. Diese Beweismittel würden bestätigen, dass am 26. September 2014 ein Treffen stattgefunden habe (Beschwerde S. 9 f.).
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2.2. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen).
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Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 6B_1084/2017 vom 26. April 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder eine bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2.3. Die der Beschwerde beigelegten und übersetzten Chat-Nachrichten, welche der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Willkürrüge hinzuzieht, sind weder in Papierform noch in elektronischer Form auf der aktenkundigen DVD, auf welcher die Daten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers Anfang Mai 2015 gesichert wurden, in den vorinstanzlichen Akten zu finden. Bereits die Staatsanwaltschaft erwähnte in ihrer Teileinstellungsverfügung vom 10. April 2017 (S. 6), dass keine Nachrichten vorhanden seien, die belegen könnten, dass B.________ zusammengeschlagen worden oder der Beschwerdeführer von X.________ zum Flugplatz Grenchen bestellt worden sei, wo die angeblichen Drohungen, unter anderem mit einem Gewehr, stattgefunden haben sollen. Dem Beschwerdeführer musste daher spätestens mit der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung klar sein, dass die vor Bundesgericht erstmals eingereichten Chat-Nachrichten nicht in den Akten enthalten sind. Mithin gab bereits die Teileinstellungsverfügung vom 10. April 2017 und nicht erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass, neue Daten zum Chatverlauf einzureichen. Deshalb kann der Beschwerdeführer den Chatverlauf vor Bundesgericht nicht mehr einreichen (Art. 99 Abs. 1 BGG) und ist dieser bei der Beurteilung der Beschwerde nicht zu berücksichtigen.
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2.4. Die Vorinstanz würdigt entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers die Nachrichten, welche auf seinem Mobiltelefon sichergestellt und durch die Kantonspolizei Solothurn ausgewertet wurden. Sie erwägt, entgegen der Beteuerungen des Beschwerdeführers fänden sich darauf keine objektiven Beweismittel für seine Darstellung der Geschehnisse, d.h. keine Nachrichten mit drohendem oder erpresserischem Inhalt. Zwar bestehe Einigkeit, dass verschiedentlich Gelder des Beschwerdeführers an B.________, C.________ und X.________ geflossen seien. Aus welchen Gründen und in welcher Höhe dies geschehen sei, sei aber unklar.
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Auch wenn sich in den Akten keine Übersetzungen der auf dem Mobiltelefon aufgefundenen Nachrichten befinden, sondern lediglich die DVD mit einem 145-seitigen Auswertungsbericht der Kantonspolizei mit den Nachrichten in Originalsprache, ist diese Würdigung der Vorinstanz haltbar. Der Beschwerdeführer präsentiert hinsichtlich der Nachrichten auf seinem Mobiltelefon lediglich seine eigene Sachverhaltsdarstellung und bezieht sich dabei unzulässigerweise auf die neu von ihm im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen zum angeblichen Chatverlauf (Beschwerde S. 6 "Art. 3 / Sachverhalt" bis S. 12 oben), ohne auf die vorinstanzlichen Erwägungen und die diesen zugrunde liegenden Beweismittel, darunter die aktenkundige DVD, einzugehen. Darauf ist nicht einzutreten.
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2.5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz berufe sich auf die Sachverhaltsfeststellungen und Würdigungen der Staatsanwaltschaft in der Teileinstellungsverfügung. Diese erachte die Aussagen von B.________, C.________ und X.________ als nicht abgesprochen und nachvollziehbar, während sie die Schilderungen des Beschwerdeführers als etwas konstruiert und ausweichend würdige (Beschwerde S. 12).
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Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nimmt die Vorinstanz eine eigene Würdigung der Aussagen vor (angefochtenes Urteil S. 5 E. 3.3), nachdem sie in einem ersten Schritt den Sachverhalt und die Erwägungen der Staatsanwaltschaft wiedergibt (angefochtenes Urteil S. 3 f. E. 2.1). Auf seine Rüge, in welcher er weitschweifig seine eigene Sicht der Dinge präsentiert (Beschwerde S. 12 bis 16) und sich nicht mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung auseinandersetzt, ist ebenfalls nicht einzutreten.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze den Grundsatz "in dubio pro duriore". Bei Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel, namentlich der unberücksichtigt gebliebenen Nachrichtenverläufe, würden seine Argumente mehr überzeugen und für eine Fortführung des Verfahrens sprechen. Seine Aussagen würden durch Beweismittel, Kreditverträge, Geldauszugsbelege und Chatverläufe auf dem Mobiltelefon sowie gleichbleibenden Aussagen in Bezug auf die Drohung, Erpressung und Bedrohung des Lebens gestützt. Hingegen würden sich die Aussagen von X.________, C.________ und B.________ in Bezug auf die Teilnahme an Treffen, die persönlichen Beziehungen untereinander sowie die Geldflüsse und Schulden widersprechen.
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3.2. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1. S. 243 mit Hinweisen).
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Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen Tatverdacht bzw. einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür (BGE 143 IV 241 E. 2.3.3. S. 245).
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3.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft schützen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen sind keine objektiven (z.B. schriftlichen) Beweismittel vorhanden, die belegen könnten, dass der Beschwerdeführer bei den Geldzahlungen unter Druck stand, wie er selbst angibt. Namentlich lässt sich der Zahlungsgrund mangels Schriftlichkeit nicht eruieren. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass Kreditverträge und Zahlungsbelege nicht belegen können, mit welcher Motivation der Beschwerdeführer Geld übergeben hat. Unbeachtlich für den Zahlungsgrund ist auch der von ihm behauptete Ort der Zahlung (unter anderem der Flughafen Grenchen), da die Hingabe von Geld unter Privatpersonen nicht zwangsläufig an gewöhnlichen Orten, wie z.B. in einer Bank, erfolgen muss.
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Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss den übereinstimmenden Aussagen von X.________, C.________ und B.________ versuchte, eine Ehe zwischen B.________ und seiner Nichte zu organisieren, was der Grund für die Geldzahlungen gewesen sein soll. Die Ehevorbereitungen und die diesbezügliche Geldzahlung an B.________ bestreitet der Beschwerdeführer nicht, sondern behauptet lediglich, dass es sich nicht um eine "Scheinehe" gehandelt hätte (angefochtenes Urteil S. 3 E. 2.1).
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Die Vorinstanz durfte angesichts dieser Umstände willkürfrei davon ausgehen, es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Kosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Juli 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Rohrer
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