BGer 2C_393/2018 | |||
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BGer 2C_393/2018 vom 05.07.2018 |
2C_393/2018 |
Urteil vom 5. Juli 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Mario Schenkel,
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gegen
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Amt für Migration des Kantons Luzern,
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Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 29. März 2018 (7H 17 232/7U 17 32).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. A.________ (Jahrgang 1978) ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste am 13. März 2008 unter falscher Identität als Asylsuchender in die Schweiz ein. Mit Strafbescheid vom 7. Oktober 2008 wurde er wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Am 21. Januar 2009 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, dass A.________ sich der mehrfachen Missachtung der Ein- und Ausgrenzung und eines Vergehens gegen das BetmG (Kauf und Verkauf von Kokain) schuldig gemacht habe, weshalb die bedingt ausgesprochene Strafe von 30 Tagessätzen gemäss Strafbescheid vom 7. Oktober 2008 widerrufen und er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt werde. Am 13. April 2009 verurteilte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat A.________ wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen. Mit Entscheid vom 21. April 2009 trat das Bundesamt für Migration (mittlerweile: Staatssekretariat für Migration [SEM]) auf das Asylgesuch von A.________ nicht ein; eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Mai 2009 ab. A.________ wurde am 5. Dezember 2009 nach Benin ausgeschafft.
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1.2. Am 16. Januar 2010 heiratete A.________ in Benin die Schweizerische Staatsangehörige B.________ (Jahrgang 1991), worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und er am 6. November 2010 erneut in die Schweiz einreiste. Das Amt für Migration des Kantons Luzern verwarnte ihn am 6. Januar 2011 aufgrund der gegen ihn ergangenen Strafbefehle. Am 19. Februar 2011 kam der gemeinsame Sohn C.________ zur Welt, und am 6. Oktober 2013 die gemeinsame Tochter D.________. Während des Zeitraums von Januar 2011 bis August 2013 absolvierte A.________ ein einmonatiges Arbeitsintegrationsprogramm bei der Gesellschaft E.________ als Mitarbeiter im Lager und bezog im Übrigen für sich und seine Familie wirtschaftliche Sozialhilfe und Mutterschaftsbeihilfe im Umfang von Fr. 97'642.45. Ab Juli 2013 leistete er Einsätze über die Temporärfirma F.________ AG und wurde ab 1. Juni 2014 über die G.________ AG für verschiedene Baufirmen tätig. Mit Urteil des Kriminalgerichts Luzern vom 2. Februar 2016 wurde A.________ im abgekürzten Verfahren der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG, begangen als schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen und, unter Anrechnung von 61 Tagen Untersuchungshaft, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 30. Mai 2017 wurde A.________ in der Zeit zwischen Januar 2012 und 23. Mai 2017 sieben Mal im Gesamtbetrag von Fr. 4'488.50 betrieben und liegen vier offene Schuldscheine von insgesamt Fr. 3'442.65 gegen ihn vor. Am 9. Dezember 2017 wurde der Sohn H.________ geboren.
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1.3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das kantonale Amt für Migration am 17. März 2017 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern wies mit Entscheid vom 27. Juni 2017 die von A.________ gegen diese Verfügung vom 17. März 2017 erhobene Verwaltungsbeschwerde ab. Mit Urteil vom 29. März 2018 wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern die von A.________ gegen diesen Entscheid geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls ab und ordnete an, er habe die Schweiz bis spätestens 31. Mai 2018 zu verlassen. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Mai 2018 an das Bundesgericht und beantragt, Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 29. März 2018 sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventualiter sei die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. In der Sache wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt und keine Vernehmlassungen eingeholt. Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert zwei weitere Eingaben eingereicht.
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, welche in dem Umfang zulässig ist, wie sie sich gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und nicht gegen seine Wegweisung richtet (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird.
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2.1. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner gelebten ehelichen Beziehung zu einer Schweizer Bürgerin grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 Abs. 1 AuG; Art. 8 EMRK), doch erlischt dieser, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG (längerfristige Freiheitsstrafe) erfüllt (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 f.), was der Beschwerdeführer nicht bestreitet.
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2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss zudem verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Massgebliche Kriterien sind grundsätzlich die Schwere des Delikts, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob diese Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, insbesondere unter gesundheitlichen Aspekten, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Von besonderer Bedeutung sind in Konstellationen wie der vorliegenden, ob dem Ehepartner im Zeitpunkt der Aufnahme des Familienlebens die Straffälligkeit bekannt war (BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; für eine Übersicht vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR]
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2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig (vgl. oben, E. 2.1) bzw. im Interesse einer demokratischen Gesellschaft erforderlich ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Zu Unrecht: Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von dreissig Jahren zur Einreichung eines Asylgesuchs unter falscher Identität eingereist. Während der Dauer des rund ein Jahr dauernden Asylverfahrens handelte er bereits mit Kokain, wofür er strafrechtlich zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde. Im Zeitpunkt der nach seiner Rückreise nach Nigeria geschlossenen Heirat im Jahr 2010 konnte seine Ehefrau schweizerischer Staatsangehörigkeit somit nicht damit rechnen, ihr Familienleben mit ihrem für Betäubungsmittelhandel in der Schweiz verurteilten Ehemann in der Schweiz zu pflegen. Auch wenn der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten und erheblichem Sozialhilfebezug sich in das Arbeitsleben zu integrieren vermochte, hielten ihn weder seine Familie, einschliesslich der drei Kinder, noch diese berufliche Integration davon ab, nach einem Aufenthalt von rund vier Jahren von Anfang November 2014 bis Mitte Januar 2015 einen eigenen Kokainhandel (im Umfang von ca. 150g oder einer Verkaufsmenge von zwei Gramm täglich) aufzunehmen. Seine zwei kleinen Kinder hielten den Beschwerdeführer auch nicht davon ab, die Familienwohnung im Rahmen einer Lieferung von rund einem Kilo Kokain für die Ausscheidung von Fingerlingen zur Verfügung zu stellen und das in seiner Wohnung ausgeschiedene Kokain anschliessend selbst zu den eigentlichen Abnehmern zu transportieren. Die Vorinstanz, auf deren Urteil verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer einerseits ohne Notlage und aus rein finanziellen Motiven abstrakt die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen und konkret diejenige seiner Kinder, welche während der Ausscheidung von Fingerlingen in einem Zimmer der Familienwohnung eingeschlossen wurden, schwer gefährdet hat. Angesichts der Schwere der Rechtsgutsverletzung, welche dem Kokainhandel praxisgemäss zukommt, dem Umstand, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von dreissig Jahren in die Schweiz eingereist und sich hier nur rund acht Jahre aufgehalten, er die Betäubungsmitteldelikte somit nicht etwa als Jugendlicher, sondern als Erwachsener begangen hat, diese Betäubungsmitteldelikte im Laufe seines Aufenthalts nicht ab-, sondern zunahmen, seiner harzig verlaufenden beruflichen Integration und des erheblichen Sozialhilfebezugs vermögen seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Ausreise nicht zu überwiegen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bereits während seines erfolglosen Asylverfahrens in der Schweiz mit Kokain handelte und dafür strafrechtlich verurteilt wurde, konnte auch seine Ehefrau schweizerischer Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Familiengründung im Jahr 2010 nicht damit rechnen, das Familienleben in der Schweiz zu leben; ihr steht es frei, ihrem Ehemann mit den sich noch im anpassungsfähigen Alter befindlichen Kindern nach Nigeria zu folgen oder mit diesen in der Schweiz zu bleiben. Das Aufenthaltsrecht der Kinder wird somit durch das vorliegende Urteil grundsätzlich nicht tangiert.
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2.4. Inwiefern bei einer Abnahme weiterer Beweismittel zur Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz oder zu seiner Beziehung zu seinem Heimatstaat Nigeria ein anderer Verfahrensausgang möglich gewesen wäre, legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht dar, weshalb auf seine Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt in einer Art. 29 Abs. 2 BV verletzenden Weise festgestellt, nicht weiter einzugehen ist (Art. 97 Abs. 1
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Erwägung 3 | |
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Seinem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 e contrario BGG). Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
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Das Bundesgericht erkennt: |
Erwägung 1 | |
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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Erwägung 2 | |
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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Erwägung 3 | |
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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Erwägung 4 | |
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Juli 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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