BGer 8C_875/2017 | |||
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BGer 8C_875/2017 vom 05.07.2018 |
8C_875/2017 |
Urteil vom 5. Juli 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Fürsprecher Beat Marfurt,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Suva, Abteilung Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Militärversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 1. November 2017 (200 17 562 MV).
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1985, war im Dezember 2007 unter anderem wegen Kniebeschwerden links von der Teilnahme an der Rekrutenschule (RS) dispensiert worden. 2012 liess er um Neubeurteilung der Diensttauglichkeit ersuchen. Am 30. Juni 2014 rückte er in die RS ein. Nach dem ersten Marsch am 8. Juli 2014 traten akute Schmerzen im linken Knie und in der linken Hüfte auf. Am 14. Juli 2014 wurde er vorzeitig aus der RS entlassen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Abteilung Militärversicherung (nachstehend: Suva-MV), anerkannte ihre Haftung für die am 16. Juli 2014 diagnostizierte Ansatztendinose tractus iliotibialis links und die Zerrung der Adduktoren links (Verfügung vom 9. März 2016, Dispositiv-Ziffern 1 und 2).
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Anlässlich der bildgebenden Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 4. November 2014 war erstmals die Verdachtsdiagnose einer symptomatischen Spondylolisthesis L5/S1 gestellt. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die Militärversicherung die Haftung für das lumboischialgische Schmerzsyndrom linksbetont bei Spondylose/Olisthesis L5/S1 Grad I nach Meyerding mit bilateraler linksbetonter Foraminalstenose ab (Verfügung vom 9. März 2016, Dispositiv-Ziffer 3). Auf die gegen Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 9. März 2016 erhobene Einsprache hin hielt die Suva-MV an der Verfügung fest (Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017).
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 1. November 2017 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Militärversicherung habe unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides auch für die Beschwerden im Sinne von Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 9. März 2016 die Haftung zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neuabklärung und Neubeurteilung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Während die Suva-MV auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht bestätigte, dass die Militärversicherung für die erstmals anlässlich der bildgebenden LWS-Untersuchung vom 4. November 2014 erhobene Verdachtsdiagnose einer symptomatischen Spondylolisthesis L5/S1 bzw. das lumboischialgische Schmerzsyndrom linksbetont bei Spondylose/Olisthesis L5/S1 Grad I nach Meyerding mit bilateraler linksbetonter Foraminalstenose gemäss Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Suva-MV vom 9. März 2016 nicht haftet.
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Erwägung 3 | |
3.1. Soweit Verwaltung und Vorinstanz ausschlaggebend auf die Berichte der Kreisärzte der Militärversicherung abgestellt haben, beanstandet der Beschwerdeführer vorweg deren angeblich fehlende Unabhängigkeit. Er rügt, die Suva-MV habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) und ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) verletzt, indem die Beurteilungen der Kreisärzte nicht durch unabhängige und neutrale Ärzte überprüft worden seien.
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3.2. Die Rüge ist unbegründet, denn im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen gibt es keinen förmlichen Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232 f., 135 V 465). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/dd S. 353 f. mit Hinweis; Urteil 8C_827/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5.2). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4 S. 228, 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweisen). Ergänzende Abklärungen sind erst - aber immerhin - dann vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1 i.f. S. 65 mit Hinweisen).
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3.3. Der Versicherte legt nicht dar, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern auf mindestens geringe Zweifel an den überzeugenden Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 16. Oktober 2015 und 11. Februar 2016 zu schliessen wäre.
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4. Im Wesentlichen kritisiert der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Das kantonale Gericht habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und aus den medizinischen Unterlagen "die falschen Schlüsse" gezogen. Es habe Bundesrecht verletzt, indem es in Bezug auf die strittigen Gesundheitsschäden (E. 2 hievor) die Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 1 MVG verneinte.
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5. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung der Militärversicherung bei während des Dienstes auftretenden Gesundheitsschäden (Art. 5 Abs. 1 MVG) und bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 6 MVG) zutreffend dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden. Ebenfalls zutreffend ist, dass der Unterschied zwischen den Haftungsvoraussetzungen nach Art. 5 und 6 MVG namentlich darin besteht, dass im ersten Fall der Kausalzusammenhang zwischen der Gesundheitsschädigung und den Einwirkungen während des Dienstes vermutet wird und diese Vermutung nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen kausaler Folgen von dienstlicher Gesundheitsschädigung mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss (BGE 123 V 137 E. 3a S. 138, 111 V 370 E. 1b S. 372 f.).
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Erwägung 6 | |
6.1. Vorfrageweise zu prüfen ist zunächst, welcher Haftungsgrundsatz - Art. 5 oder Art. 6 MVG - zur Anwendung kommt. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob eine Gesundheitsschädigung während des Dienstes in Erscheinung getreten, gemeldet oder sonst wie festgestellt oder ob sie erst nach Beendigung des Dienstes durch einen Arzt festgestellt und bei der Militärversicherung gemeldet worden ist. Dies beurteilt sich nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 111 V 370 E. 1b S. 373, 105 V 225 E. 3a S. 229). Gegenstand und Ausgangspunkt der Haftungsprüfung ist das aktuell und konkret geltend gemachte, behandlungsbedürftige Leiden, für das um Deckung der Militärversicherung nachgesucht wird. Massgebend ist der pathologische Zustand, der eine Behandlung notwendig macht oder eine Arbeitsunfähigkeit bewirkt und somit zu einem Versicherungsfall führt (CHRISTOF STEGER-BRUHIN, Die Haftungsgrundsätze der Militärversicherung, Diss. St. Gallen 1996, S. 122 ff.; JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 39 f. zu Art. 5-7). Falsch wäre es, aus der Optik eines alten - möglicherweise nach Art. 5 MVG anerkannten - Leidens zu prüfen, ob das aktuelle angemeldete Leiden in einem Zusammenhang mit dem dienstlichen Leiden stehe oder ob ein solcher Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Regel, wonach eine einmal nach Art. 5 MVG begründete Haftung immer wieder eine Haftung nach dieser Bestimmung nach sich zieht, kennt das Militärversicherungsgesetz nicht (vgl. BGE 111 V 370 E. 2b S. 374). CHRISTOF STEGER-BRUHIN führt unter Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil G. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. März 1984 aus, die falsche Fragestellung könne zum grotesken Ergebnis führen, dass die Militärversicherung die volle Haftung für den Tod eines 81jährigen, ehemaligen Wehrmannes übernehmen müsste, nur weil dieser mit 42 Jahren einen dienstlichen Skiunfall erlitten habe und sich daraus eine lebenslängliche volle Haftung ergeben habe (Diss., a.a.O., S. 141; SVR 2007 MV Nr. 1 S. 1, M 8/05 E. 5.1).
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6.2. In den gesamten Akten findet sich keine einzige, fachärztlich nachvollziehbar begründete Beurteilung, wonach der Gesundheitsschaden laut Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 9. März 2016 während des Dienstes vom 30. Juni bis 14. Juli 2014 in Erscheinung getreten, gemeldet oder sonst wie festgestellt worden sei. Weder Dr. med. C.________ welcher anlässlich der bildgebenden Untersuchung vom 4. November 2014 erstmals die entsprechende Verdachtsdiagnose erhob, noch sonst ein Arzt stellte diese Rückenbeschwerden in einen ursächlichen Zusammenhang mit einem dienstlichen Ereignis und/oder den damals aufgetretenen Beschwerden im linken Knie und Oberschenkel im Sinne der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 9. März 2016. Auch aus den Berichten des behandelnden Wirbelsäulenchirurgen Prof. Dr. med. D.________ ergeben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Er verwies lediglich auf anamnestische Angaben des Versicherten, wonach offenbar die akute Schmerzexazerbation nach einer militärischen Übung aufgetreten sei. Bei den Akten findet sich jedoch nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass diese Beschwerden während des Dienstes oder in der Zeit zwischen der vorzeitigen Entlassung aus der RS und dem 4. November 2014 behandlungsbedürftig gewesen wären, obwohl der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum wegen der militärversicherten Gesundheitsschäden in ärztlicher Behandlung stand. Zwar wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass Teile der gemeldeten Symptome (Schmerzen in der linken Hüfte, Leiste und dem medialen Oberschenkel, Schmerzen im linken medialen Knie mit Ausstrahlung nach proximal) auch bei einer Gesundheitsschädigung des Rückens vorliegen könnten. Wäre die Rückenproblematik jedoch bereits während der RS neben den Kniebeschwerden symptomatisch geworden, hätten im entsprechenden Bereich über der LWS bereits damals klinische Befunde erhoben werden müssen. Dies sei jedoch unter anderem basierend auf dem Untersuchungsbericht des E.________ in Bern vom 12. Juli 2014 auszuschliessen.
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6.3. Nach einlässlicher Würdigung der Aktenlage hat das kantonale Gericht mit in allen Teilen überzeugender Begründung zutreffend erkannt, dass der strittige Gesundheitsschaden (E. 2 hievor) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes in Erscheinung getreten, gemeldet oder sonstwie festgestellt wurde (Art. 5 Abs. 1 MVG; vgl. auch E. 6.1 hievor). Die Gesundheitsschädigung ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden (Art. 6 MVG). Dabei trug die Vorinstanz auch der Beweismaxime Rechnung, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweisen; vgl. dazu SVR 2018 UV Nr. 16 S. 54, 8C_325/2017 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Demnach bleibt es dabei, dass der Versicherte ursprünglich während der RS nach einem Marsch über Beschwerden im linken Knie - ausstrahlend in die linke Hüfte - klagte, ohne dass er damals Rückenschmerzen oder ein den Rücken betreffendes traumatisches Ereignis geltend gemacht hätte.
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6.4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht auf die beiden orthopädischen Beurteilungen des Dr. med. B.________ vom 16. Oktober 2015 und 11. Februar 2016 abgestellt hat. Die Gesundheitsschädigungen sind weder während der RS entstanden noch durch ein dienstliches Ereignis verursacht oder verschlimmert worden. Auch ein ursächlicher Zusammenhang mit den von der Militärversicherung anerkannten Schäden (im Sinne der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 9. März 2016) ist nicht ersichtlich. Bei gegebener Aktenlage hat die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung bundesrechtskonform auf ergänzende Sachverhaltserhebungen verzichtet (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 und SVR 2016 IV Nr. 33 S. 102, 8C_590/2015 E. 6, je mit Hinweisen).
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6.5. Demnach hat das kantonale Gericht den Einspracheentscheid der Suva zu Recht bestätigt. Folglich bleibt es beim verfügten Haftungsausschluss. Was der Beschwerdeführer im Übrigen hiegegen vorbringt, ist unbegründet.
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7. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. Juli 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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